Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 21 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 21 - Kapitalflussrechnung

Vom 2. April 2014
(BAnz. AT vom 08.04.2014 B2; AT 21.06.2016 B1 16; 04.12.2017 B1 17; 27.07.2023 B3 23)



Siehe Fn. *

Zusammenfassung 16 23

In diesem Standard sind die Grundsätze niedergelegt, die Mutterunternehmen zu beachten haben, die gemäß § 297 Absatz 1 HGB eine Kapitalflussrechnung für den Konzernabschluss aufzustellen haben. Unternehmen, die ihren Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern haben oder freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen, wird empfohlen, dies in Übereinstimmung mit diesem Standard zu tun.

In der Kapitalflussrechnung sind die Zahlungsströme nach den Cashflows für die Bereiche der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit gesondert darzustellen. Dabei richtet sich die Zuordnung im Einzelfall nach der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens. Die Zahlungsströme sind bis auf die im Standard vorgesehenen Ausnahmen, wie bspw. bei der indirekten Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, grundsätzlich unsaldiert auszuweisen.

Ausgangspunkt der Kapitalflussrechnung ist der Finanzmittelfonds zu Beginn der Periode. Er setzt sich ausschließlich aus den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zusammen. Zahlungsmitteläquivalente sind als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen.

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit kann entweder direkt oder indirekt dargestellt werden. Für die Bereiche der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit erfolgt die Darstellung der Zahlungsströme dagegen ausschließlich nach der direkten Methode.

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit stammt aus der auf Erlöserzielung ausgerichteten Tätigkeit des Unternehmens, soweit er nicht dem Cashflow aus der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen ist. Ferner sind Ertragsteuerzahlungen grundsätzlich der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen und gesondert auszuweisen.

Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit stammt aus Zahlungsströmen im Zusammenhang mit den Ressourcen des Unternehmens, mit denen langfristig, meist länger als ein Jahr, ertragswirksam gewirtschaftet werden soll. Der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind auch Zahlungsströme von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition, sofern diese nicht dem Finanzmittelfonds zuzuordnen sind oder zu Handelszwecken gehalten werden. Ferner sind Zahlungsströme aus dem Erwerb und dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen als Investitionstätigkeit zu klassifizieren. Weiterhin sind erhaltene Zinsen sowie erhaltene Dividenden der Investitionstätigkeit zuzuordnen und gesondert auszuweisen.

Dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit sind grundsätzlich die Zahlungsströme zuzuordnen, die aus Transaktionen mit den Gesellschaftern des Mutterunternehmens und anderen Gesellschaftern konsolidierter Tochterunternehmen sowie aus der Aufnahme oder Tilgung von Finanzschulden resultieren. Ferner sind gezahlte Zinsen sowie gezahlte Dividenden der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen und gesondert auszuweisen.

Der Standard enthält Mindestgliederungsschemata für eine Darstellung nach der direkten und nach der indirekten Methode. Diese werden in der Anlage 1 dargestellt.

Weiterhin enthält der Standard branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten ( Anlage 2) sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds ( Anlage 3), die den jeweiligen Besonderheiten der Geschäftsmodelle hinsichtlich der Zahlungsströme und -mittelbestände Rechnung tragen.

Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 21 Kapitalflussrechnung

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Ziel

1. Für die finanzwirtschaftliche Beurteilung eines Unternehmens sind die ihm zugeflossenen Finanzierungsmittel sowie deren Verwendung von Bedeutung. Die Kapitalflussrechnung soll den Einblick in die Fähigkeit des Unternehmens verbessern, künftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten. Die Kapitalflussrechnung soll die Veränderung des Finanzmittelfonds zeigen. Hierzu soll sie für die Berichtsperiode die Zahlungsströme darstellen und darüber Auskunft geben, wie das Unternehmen aus der laufenden Geschäftstätigkeit Finanzmittel erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden.

Gegenstand und Geltungsbereich

2. Dieser Standard regelt die Grundsätze zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung, die gemäß § 297 Absatz 1 HGB Bestandteil des Konzernabschlusses ist.

3. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Absatz 1 HGB, einen Konzernabschluss aufstellen. Der Standard gilt auch, wenn für einen Konzernabschluss nach § 11 PubIG eine Kapitalflussrechnung aufzustellen ist.

4.

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