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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 17
Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder

des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

Vom 13. Dezember 2010
(BAnz. Nr. 15a vom 27.02.2011; AT 21.06.2016 B1 16; 04.12.2017 B1 17; 09.04.2020 B2 20)



Überschrift geändert 20

Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 17 (geändert 2010) - DRS 17 (geändert 2010) - Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder, bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzemrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis 20

Zusammenfassung 16 17 20

Der Standard konkretisiert die Vorschriften zur Berichterstattung über die Vergütung von Organmitgliedern im Konzernabschluss. Die Spezialnormen für börsennotierte Gesellschaften ( § 162 AktG) bezüglich des Vergütungsberichts sind nicht Gegenstand dieses Standards.

Der § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB bildet die Grundlage des DRS 17, dessen Ziel es ist, bestehende Zweifelsfragen bei der Anwendung zu klären. Eine entsprechende Anwendung auf die Berichtspflichten im Jahresabschluss wird empfohlen.

Ferner konkretisiert der Standard für nicht aktienbasierte Bezüge, unter welchen Voraussetzungen diese Bezüge gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 HGB als gewährt anzusehen sind. Daraus leitet sich ab, in welchem Geschäftsjahr diese gewährten Bezüge anzugeben sind. Dies ist der Fall, wenn dem Organmitglied eine rechtsverbindliche Zusage erteilt und die der Zusage zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Für Zusagen, die an aufschiebende Bedingungen geknüpft sind, ergibt sich hieraus, dass die Angabe erst nach vollständiger Erfüllung der Bedingung zu machen ist; bei einer Zusage, die mit einer auflösenden Bedingung verknüpft ist, steht erst bei Wegfall der auflösenden Bedingung fest, dass das Recht zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr untergehen kann. Die entsprechende Angabe ist demzufolge erst in dem Geschäftsjahr des Wegfalls der auflösenden Bedingung zu machen.

Zu den Kernpunkten des Standards gehört die Behandlung von Bezugsrechten und sonstigen aktienbasierten Vergütungen. DRS 17 regelt, dass die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Bezugsrechten und sonstigen aktienbasierten Vergütungen in demjenigen Geschäftsjahr zu erfolgen hat, in dem die rechtsverbindliche Zusage ausgesprochen wird. Nur wenn die Zusage an eine bereits im vorhergehenden Geschäftsjahr erbrachte Tätigkeit anknüpft, sollen die Bezüge in die Angaben des vorhergehenden Geschäftsjahres einbezogen werden.

Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 17 (geändert 2010)
Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Ziel

1. 17 20 Die handelsrechtliche Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder von Mutterunternehmen ist in § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB geregelt. Diese gesetzlichen Normen bilden die Grundlage dieses Standards. Darauf aufbauend ist es nicht Ziel des Standards, eine umfassende Kommentierung dieser Vorschriften vorzunehmen. Vielmehr sollen in erster Linie bestehende Zweifelsfragen geklärt werden, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sicherzustellen.

2. (aufgehoben) 20

Gegenstand und Geltungsbereich

3. 17 20 Der Standard konkretisiert die Anforderungen an die Berichterstattung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB in Konzernabschlüssen.

4. 17 20 Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gesetzlich zur Berichterstattung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB verpflichtet sind oder die solche Angaben freiwillig machen.

5. 20 Zur Berichterstattung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB sind alle Mutterunternehmen verpflichtet, die gem. den §§ 290

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