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Regelwerk

DRS 14 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 14
Währungsumrechnung

Vom 14. Mai 2004
(BAnz. Nr. 103a vom 04.06.2004 S.1;29.07.2005 S.1 05; 04.02.2010 S.3 10 Außerkrafttreten)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. -DRSC e.V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) -verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 14 zur Währungsumrechnung (DRS 14) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

 Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung

Dieser Standard regelt für den Konzernabschluss die Umrechnung von Geschäftsvorfällen in ausländischer Währung und die Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Unternehmen.

Fremdwährungsgeschäfte sind in die funktionale Währung des Unternehmens umzurechnen. Bei der Bestimmung der funktionalen Währung ist das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich.

Die erstmalige Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts erfolgt zum Devisenkassakurs am Transaktionstag. Danach sind monetäre Posten zum Stichtagskurs umzurechnen. Nicht monetäre Posten, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gegebenenfalls vermindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet werden, sind mit dem Kurs zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung umzurechnen. Gewinne und Verluste aus der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in die funktionale Währung sind erfolgswirksam zu erfassen.

Die in der funktionalen Währung aufgestellten Abschlüsse der Unternehmen sind bei Einbeziehung in den Konzernabschluss in die gegebenenfalls abweichende Berichtswährung des Konzernabschlusses umzurechnen. Die Berichtswährung des Konzernabschlusses kann, abgesehen von gesetzlichen Regelungen, grundsätzlich frei gewählt werden. Zu Informationszwecken kann der Konzernabschluss unabhängig von den Regelungen dieses Standards in jeder anderen Währung präsentiert werden.

Die Bilanzposten -mit Ausnahme des Eigenkapitals -sind mit dem Stichtagskurs, die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung -mit Ausnahme der Zwischensummen und des Jahresüberschusses/-verlusts -mit dem Kurs am Transaktionstag umzurechnen. Differenzen, die bei der Umrechnung des Abschlusses einer Unternehmenseinheit aus ihrer funktionalen Währung in die Berichtswährung entstehen, sind in einen Ausgleichsposten im Eigenkapital einzustellen.

Abschlüsse aus einem Hochinflationsland sind um Inflationseffekte zu bereinigen.

(DRS 14) - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 14
Währungsumrechnung

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieser Standard regelt für den Konzernabschluss die Umrechnung von Geschäftsvorfällen in Fremdwährung und die Umrechnung von Abschlüssen, die in fremder Währung aufgestellt sind.

1a. Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, einen Konzernabschluss erstellen, und für Unternehmen, die nach § 11 PubIG zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.

1b. Der Standard gilt nicht für Unternehmen, die nach § 315a HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. EU Nr. L 243 S. 1) erstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden.

2. Der Standard regelt die Fremdwährungsumrechnung für alle Abschlussposten, soweit dem nicht Bestimmungen in anderen Standards oder Sonderregelungen entgegenstehen. Der Standard gilt auch für Angaben im Anhang, denen Beträge zugrunde liegen, die auf eine fremde Währung lauten. Der Standard gilt nicht für die Abbildung von Sicherungsbeziehungen.

3. Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Jahresabschluss wird empfohlen.

4. Der Standard gilt auch für die Zwischenberichterstattung.

Definitionen

5. In diesem Standard werden die folgenden Begriffe mit der nachstehenden Bedeutung verwendet:

Berichtswährung: Währung, in der der Abschluss aufgestellt wird.

Fremdwährung: jede Währung, die nicht funktionale Währung des Unternehmens ist.

Fremdwährungsgeschäft: Ein Fremdwährungsgeschäft ist ein Geschäftsvorfall, der die Erfüllung in einer Fremdwährung erfordert oder dessen Transaktionsvolumen in. einer Fremdwährung angegeben ist.

Funktionale Währung: Währung des wirtschaftlichen Umfeldes, in dem ein Unternehmen überwiegend tätig ist.

Gespaltene Wechselkurse: Existenz mehrerer amtlicher Kurse, die jeweils für bestimmte Geschäftsarten gelten (z.B. Importkurse, Exportkurse, Finanzkurse).

Monetäre Posten: Zahlungsmittel und Ansprüche, die auf Geldbeträge lauten, sowie Verpflichtungen, die mit einem festen oder bestimmbaren Geldbetrag beglichen werden müssen.

Transaktionstag: Tag, an dem ein Geschäftsvorfall nach den Regelungen des HGB und der DRS buchungspflichtig wird.

Umrecluningsdifferenz: Unterschiedsbetrag aus der Umrechnung der gleichen Anzahl von Einhei-
ten aus einer Fremdwährung in die funktionale Währung oder eine Berichtswährung zu unterschiedlichen Wechselkursen.

Unternehmen: Mutterunternehmen bzw. Unternehmenseinheit

Unternehmenseinheiten sind Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, assoziierte Unternehmen oder andere organisatorisch selbständige Unternehmensteile. Organisatorisch selbständige Unternehmensteile sind unter anderem gekennzeichnet durch ihre dauerhafte Einrichtung. die räumliche Trennung von der Hauptniederlassung, die personelle und organisatorische Eigenständigkeit gegenüber der Hauptniederlassung, die Möglichkeit zur selbständigen Teilnahme am Geschäftsverkehr, aber auch ihre fehlende rechtliche Selbständigkeit.

Regeln

Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in die funktionale Währung

Grundsatz

6. Fremdwährungsgeschäfte sind in die funktionale Währung des Unternehmens umzurechnen.

7. Führt ein Unternehmen die Bücher nicht in seiner funktionalen Währung, sind alle Posten nach den Vorschriften zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in die funktionale Währung umzurechnen.

Bestimmung der funktionalen Währung

8. Bei der Bestimmung der funktionalen Währung ist das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich.

9. Anhaltspunkte für die Bestimmung der funktionalen Währung können sich ergeben aus der Währung,

  1. in der Verkaufspreise berechnet werden,
  2. die für den Wirtschaftsraum, dessen Marktverhältnisse hauptsächlich für die Verkaufspreise der Güter und Dienstleistungen des Unternehmens gelten, bestimmend ist,
  3. in der Materialaufwand, Löhne sowie sonstige Aufwendungen überwiegend beglichen werden,
  4. welche die Preise, die den Aufwendungen zugrunde liegen, hauptsächlich beeinflusst,
  5. in der sich das Unternehmen hauptsächlich finanziert.

10. Die funktionale Währung des Mutterunternehmens kann für die funktionale Währung der Unternehmenseinheit bestimmend sein, wenn

  1. die Geschäfte der Unternehmenseinheit in die Aktivitäten des Mutterunternehmens integriert sind,
  2. konzerninterne Transaktionen mit dem Mutterunternehmen bezogen auf das Gesamtgeschäftsvolumen der Unternehmenseinheit einen großen Anteil haben,
  3. die Cashflows der Unternehmenseinheit die des Mutterunternehmens unmittelbar beeinflussen und sie zur Weiterleitung an das Mutterunternehmen jederzeit zur Verfügung stehen,
  4. die Cashflows der Unternehmenseinheit nachhaltig nicht zur Abdeckung bereits bestehender und bei normaler Geschäftsentwicklung zu erwartender Verpflichtungen ausreichen und das Mutterunternehmen zum Ausgleich Mittel zur Verfügung stellen muss,
  5. die Unternehmenseinheit in der funktionalen Währung des Mutterunternehmens geführt wird.

Erstmalige Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts

11. Die erstmalige Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts erfolgt zum Devisenkassakurs am Transaktionstag.

12. Wenn das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beeinträchtigt wird, ist die Verwendung von Durchschnittskursen zulässig.

13. Posten in Fremdwährung sind mit dem zutreffendän Geld- oder Briefkurs umzurechnen.

14. Wenn das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beeinträchtigt wird, ist die Verwendung des Mittelkurses zulässig.

Umrechnung fortgeführter Werte*

15. Monetäre Posten sind zum Stichtagskurs umzurechnen. Dabei sind § 252 Abs. 1 Nr. 4 und § 253 Abs. 1 HGB zu beachten.

16. Nicht monetäre Posten, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gegebenenfalls vermindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet werden, sind mit dem Kurs zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung umzurechnen.

17. Liegen Anhaltspunkte für eine Wertminderung nicht monetärer Posten vor, sind die mit dem historischen Kurs umgerechneten fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit dem zum Stichtag beizulegenden Wert in Fremdwährung, umgerechnet mit dem Stichtagskurs, zu vergleichen. Der niedrigere der beiden Werte ist anzusetzen und fortzuführen.

18. Eine Zuschreibung bei nicht monetären Posten darf nur bis zur Höhe der mit historischen Kursen umgerechneten Anschaffungs- und Herstellungskosten, gegebenenfalls vermindert um planmäßige Abschreibungen, erfolgen.

19. Erträge und Aufwendungen, die sich aus der Wertänderung von Bilanzposten ergeben, sind wie diese umzurechnen.

Behandlung von Umrechnungsdifferenzen

20. Verluste und Gewinne aus der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in die funktionale Währung sind erfolgswirksam zu erfassen.

21. Hat sich die funktionale Währung geändert, sind alle Posten ab diesem Zeitpunkt mit dem Stichtagskurs in die neue funktionale Währung umzurechnen. Für nicht monetäre Posten stellen die umgerechneten Werte die neue Bezugsgröße für die Fremdwährungsumrechnung in den Folgeperioden dar.

22. Ein Wechsel in eine andere funktionale Währung kann nur erfolgen, wenn sich wesentliche Änderungen im Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Tz. 8ff.) ergeben haben.

Nicht konvertierbare Währungen und mehrere Wechselkurse

23. Sind Währungen nicht frei konvertierbar, so ist der erste Umrechnungskurs nach Beendigung der Beschränkung heranzuziehen. Besteht die Einschränkung der Konvertierung bis zum Aufstellungszeitpunkt fort, so können die Kurse von Parallelmärkten einen Hinweis auf den anzuwendenden Wechselkurs geben.

24. Existieren mehrere Wechselkurse, z.B. bei gespaltenen Kursen, ist zur Umrechnung der Kurs heranzuziehen, mit dem das Fremdwährungsgeschäft bei Realisation am Transaktions- oder Bewertungstag hätte abgewickelt werden können.

Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen in die Berichtswährung

Grundsatz

25. Der in einer funktionalen Währung aufgestellte Abschluss ist bei Einbeziehung in den Konzernabschluss in die gegebenenfalls abweichende Berichtswährung des Konzernabschlusses umzurechnen.

26. Die Berichtswährung des Konzernabschlusses kann - unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften -grundsätzlich frei gewählt werden. Werden Konzernabschlüsse zusätzlich zum Euro noch in anderen Berichtswährungen aufgestellt, sind ebenfalls die nachfolgenden Regeln anzuwenden.

27. Unabhängig von den nachfolgenden Regeln kann der Abschluss zu Informationszwecken in jeder anderen Währung präsentiert werden, die nicht Berichtswährung des Konzerns ist.

28. Die Bilanzposten - mit Ausnahme des Eigenkapitals - sind mit dem Stichtagskurs, die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung - mit Ausnahme der Zwischensummen und des Jahresüberschusses/-verlusts - mit dem Kurs am Transaktionstag umzurechnen.

29. Das gezeichnete Kapital sowie die in den Vorjahren dotierten Rücklagen sind mit historischen Kursen umzurechnen.

30. Die Zwischensummen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag sind keine eigenen Umrechnungsposten, sondern ergeben sich als Saldo der umgerechneten Gewinn- und Verlustrechnung.

31. Wenn das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beeinträchtigt wird, ist die Verwendung von Durchschnittskursen für die Umrechnung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zulässig.

Behandlung von Umrechnungsdifferenzen

32. Differenzen, die bei der Umrechnung des Abschlusses einer Unternehmenseinheit aus ihrer funktionalen Währung in die Berichtswährung entstehen, sind in einen Ausgleichsposten im Eigenkapital einzustellen.

33. Umrechnungsdifferenzen sind den Minderheitsgesellschaftern anteilig zuzurechnen.

34. Wird eine Unternehmenseinheit teilweise oder vollständig veräußert, werden bisher erfolgsneutral ausgewiesene Differenzen erfolgswirksam erfasst.

Behandlung von Abschlüssen aus Hochinflationsländern

35. In einem Hochinflationsland sind die Abschlüsse um Inflationseffekte zu bereinigen, um die Werte der Abschlussposten in Kaufkrafteinheiten des Abschlussstichtags auszudrücken.

36 Folgende Indikatoren weisen auf ein Hochinflationsland hin:

  1. Die Bevölkerung zieht es vor, Vermögen in Sachwerten oder relativ stabiler Auslandswährung zu halten. Beträge in Inlandswährung werden unverzüglich investiert, um die Kaufkraft zu erhalten.
  2. Die Bevölkerung rechnet nicht in der eigenen, sondern in einer relativ stabilen Auslandswährung. Preise können auch in dieser Währung angegeben werden.
  3. Käufe und Verkäufe auf Ziel werden in Preisen vereinbart, die die erwartete Geldentwertung in der Kreditperiode berücksichtigen, selbst wenn diese kurz ist.
  4. Zinssätze, Löhne und Preise sind an einen Preisindex gebunden.
  5. Die kumulative Preissteigerungsrate innerhalb von 3 Jahren erreicht oder überschreitet 100%.

37. Inflationseffekte können z.B. durch die Aufstellung des Abschlusses in einer Hartwährung (z.B. in der funktionalen Währung des Konzernmutterunternehmens) bereinigt werden.

38. Ebenso können nicht monetäre Posten mit einem Index, der die allgemeine Geldwertänderung widerspiegelt, dem Stand der Kaufkraftverhältnisse zum Abschlussstichtag angepasst werden. Danach sind alle Posten mit dem Stichtagskurs in die Berichtswährung umzurechnen.

Angaben im Konzernanhang

39. Anzugeben sind

  1. die Grundlagen für die Umrechnung von Fremdwährungsposten,
  2. die Beträge der Umrechnungsdifferenzen, die im Periodenergebnis erfasst worden sind,
  3. die Beträge der Umrechnungsdifferenzen, die ins Eigenkapital eingestellt wurden, sowie die Veränderung dieser Posten in der Berichtsperiode (vgl. DRS 7 - Anlage),
  4. die funktionale Währung des Mutterunternehmens bei Konzernabschlüssen,
  5. die Begründung ftir die Verwendung einer von der funktionalen Währung abweichenden Berichtswährung,
  6. die Begründung ftir einen Wechsel der funktionalen Währung des Mutterunternehmens oder einer bedeutenden Unternehmenseinheit,
  7. die Darstellung der Methode, nach der Abschlüsse aus Hochinflationsländern umgerechnet wurden.

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

40. Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr.

41. Abweichend von den Vorschriften des DRS 13 sind die Regelungen dieses Standards prospektiv anzuwenden. Auswirkungen der erstmaligen Anwendung sind im Jahr des Übergangs auf diesen Standard im Konzernanhang anzugeben.

.

Anlage

Monetäre und nicht monetäre Bestandteile 

42.

  monetär nicht monetär
Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs   x
Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögensgegenstände (inkl. Goodwill)   x
Finanzanlagen
Ausleihungen, verzinsliche Wertpapiere

 x
 
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere, die keinen Anspruch auf einen bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag verbriefen (z.B. Aktien)
  x
Geleistete/Erhaltene Anzahlungen   x**
Vorräte   x
Forderungen   x
Sonstige Vermögensgegenstände x x
Flüssige Mittel x  
Abgrenzungsposten x
(z.B. Disagio)
x
(z.B. Miet- bzw. Versicherungsvorauszahlungen)
Latente Steuern x  
Eigenkapital x
(Bilanzgewinn)
x
(z.B. Gezeichnetes Kapital)
Rückstellungen x
(z.B. Steuerrückstellung)
x
(z.B. Garantierückstellung)
Verbindlichkeiten x  

*) Vgl. dazu Tz. 42. Wechsel der funktionalen Währung
**) Anzahlungen haben im Regelfall einen nicht monetären Charakter, da sie in nicht monetäre Posten transformiert werden.

 

ENDE

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