Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft
Genfer Fassung des Haager Abkommens über die internationale Eintragung von Designs
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Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 Kurzbezeichnungen
Artikel 2 Gewährung eines sonstigen Schutzes aufgrund des Rechts der Vertragsparteien und bestimmter internationaler Verträge
Kapitel I
Internationale Anmeldung und internationale Eintragung
Artikel 3 Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung
Artikel 4 Verfahren zur Einreichung der internationalen Anmeldung
Artikel 5 Inhalt der internationalen Anmeldung
Artikel 6 Priorität
Artikel 7 Benennungsgebühren
Artikel 8 Mängelbeseitigung
Artikel 9 Anmeldetag der internationalen Anmeldung
Artikel 101 Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung
Artikel 11 Aufschiebung der Veröffentlichung
Artikel 12 Schutzverweigerung
Artikel 13 Besondere Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlichkeit des Designs
Artikel 14 Wirkungen der internationalen Eintragung
Artikel 15 Ungültigerklärung
Artikel 16 Eintragung von Änderungen und sonstige Eintragungen in Bezug auf internationale Eintragungen
Artikel 17 Erster Zeitraum und Erneuerung der internationalen Eintragung sowie Schutzdauer
Artikel 18 Informationen über veröffentlichte internationale Eintragungen
Kapitel II
Verwaltungsbestimmungen
Artikel 19 Gemeinsames Amt mehrerer Staaten
Artikel 20 Mitgliedschaft im Haager Verband
Artikel 21 Versammlung
Artikel 22 Internationales Büro
Artikel 23 Finanzen
Artikel 24 Ausführungsordnung
Kapitel III
Revision und Änderung
Artikel 25 Revision dieser Fassung
Artikel 26 Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 27 Möglichkeit, Vertragspartei dieser Fassung zu werden
Artikel 28 Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts
Artikel 29 Verbot von Vorbehalten
Artikel 30 Erklärungen der Vertragsparteien
Artikel 31 Anwendbarkeit der Fassungen von 1934 und 1960
Artikel 32 Kündigung dieser Fassung
Artikel 33 Sprachen dieser Fassung, Unterzeichnung