Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft

Genfer Fassung des Haager Abkommens über die internationale Eintragung von Designs
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Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Kurzbezeichnungen

Artikel 2 Gewährung eines sonstigen Schutzes aufgrund des Rechts der Vertragsparteien und bestimmter internationaler Verträge

Kapitel I
Internationale Anmeldung und internationale Eintragung

Artikel 3 Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

Artikel 4 Verfahren zur Einreichung der internationalen Anmeldung

Artikel 5 Inhalt der internationalen Anmeldung

Artikel 6 Priorität

Artikel 7 Benennungsgebühren

Artikel 8 Mängelbeseitigung

Artikel 9 Anmeldetag der internationalen Anmeldung

Artikel 101 Internationale Eintragung, Datum der internationalen Eintragung, Veröffentlichung und vertrauliche Kopien der internationalen Eintragung

Artikel 11 Aufschiebung der Veröffentlichung

Artikel 12 Schutzverweigerung

Artikel 13 Besondere Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlichkeit des Designs

Artikel 14 Wirkungen der internationalen Eintragung

Artikel 15 Ungültigerklärung

Artikel 16 Eintragung von Änderungen und sonstige Eintragungen in Bezug auf internationale Eintragungen

Artikel 17 Erster Zeitraum und Erneuerung der internationalen Eintragung sowie Schutzdauer

Artikel 18 Informationen über veröffentlichte internationale Eintragungen

Kapitel II
Verwaltungsbestimmungen

Artikel 19 Gemeinsames Amt mehrerer Staaten

Artikel 20 Mitgliedschaft im Haager Verband

Artikel 21 Versammlung

Artikel 22 Internationales Büro

Artikel 23 Finanzen

Artikel 24 Ausführungsordnung

Kapitel III
Revision und Änderung

Artikel 25 Revision dieser Fassung

Artikel 26 Änderung bestimmter Artikel durch die Versammlung

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 27 Möglichkeit, Vertragspartei dieser Fassung zu werden

Artikel 28 Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

Artikel 29 Verbot von Vorbehalten

Artikel 30 Erklärungen der Vertragsparteien

Artikel 31 Anwendbarkeit der Fassungen von 1934 und 1960

Artikel 32 Kündigung dieser Fassung

Artikel 33 Sprachen dieser Fassung, Unterzeichnung

Artikel 34