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Wirtschaft

Genfer Fassung des Haager Abkommens über die internationale Eintragung von Designs

Vom 11. Januar 2016
(BGBl. II Nr. 2 vom 21.01.2016 S. 59)



siehe Fn. *

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Kurzbezeichnungen

Im Sinne dieser Fassung bedeutet

  1. "Haager Abkommen" das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, das künftig den Titel "Haager Abkommen über die internationale Eintragung von Designs" trägt;
  2. "diese Fassung" das Haager Abkommen in der vorliegenden Fassung;
  3. "Ausführungsordnung" die Ausführungsordnung zu dieser Fassung;
  4. "vorgeschrieben" und "Vorschriften" in der Ausführungsordnung vorgeschrieben beziehungsweise Vorschriften der Ausführungsordnung;
  5. "Pariser Verbandsübereinkunft" die am 20. März 1883 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung;
  6. "internationale Eintragung" die nach dieser Fassung vorgenommene internationale Eintragung eines Designs;
  7. "internationale Anmeldung" eine Anmeldung zur internationalen Eintragung;
  8. "internationales Register" die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Eintragungen, welche aufgrund dieser Fassung oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
  9. "Person" eine natürliche oder juristische Person;
  10. "Anmelder" die Person, auf deren Namen eine internationale Anmeldung eingereicht wird;
  11. "Inhaber" die Person, auf deren Namen eine internationale Eintragung im internationalen Register eingetragen ist;
  12. "zwischenstaatliche Organisation" eine zwischenstaatliche Organisation, welche die Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 1 Ziffer ii dafür erfüllt, Vertragspartei dieser Fassung zu werden;
  13. "Vertragspartei" jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der oder die Vertragspartei dieser Fassung ist;
  14. "Vertragspartei des Anmelders" die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, von der oder denen der Anmelder seine Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung herleitet, da er in Bezug auf diese Vertragspartei mindestens eine der in Artikel 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt; kann der Anmelder seine Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 3 von mehr als einer Vertragspartei herleiten, so bedeutet "Vertragspartei des Anmelders" diejenige dieser Vertragsparteien, die als solche in der internationalen Anmeldung angegeben ist;
  15. "Gebiet einer Vertragspartei" das Hoheitsgebiet eines Staates, sofern die Vertragspartei ein Staat ist, oder das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag einer zwischenstaatlichen Organisation gilt, sofern die Vertragspartei eine zwischenstaatliche Organisation ist;
  16. "Amt" die von einer Vertragspartei mit der Schutzerteilung für Designs im Gebiet dieser Vertragspartei beauftragte Stelle;
  17. "prüfendes Amt" ein Amt, das von Amts wegen bei ihm eingereichte Anträge auf Schutz von Designs zumindest darauf prüft, ob die Designs die Voraussetzung der Neuheit erfüllen;
  18. "Benennung" einen Antrag, dass eine internationale Eintragung bei einer Vertragspartei Wirksamkeit erlangt; "Benennung" bedeutet auch die Eintragung dieses Antrags im internationalen Register;
  19. "benannte Vertragspartei" und "benanntes Amt" die Vertragspartei beziehungsweise das Amt der Vertragspartei, für die oder das die Benennung gilt;
  20. "Fassung von 1934" die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
  21. "Fassung von 1960" die am 28. November 1960 in Den Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
  22. "Zusatzvereinbarung von 1961" die am 18. November 1961 in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zur Fassung von 1934;
  23. "Ergänzungsvereinbarung von 1967" die am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen in der geänderten Fassung;
  24. "Verband" den durch das Haager Abkommen vom 6. November 1925 errichteten und durch die Fassungen von 1934 und 1960, die Zusatzvereinbarung von 1961, die Ergänzungsvereinbarung von 1967 und diese Fassung aufrechterhaltenen Haager Verband;
  25. "Versammlung" die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung oder jedes Gremium, das an die Stelle dieser Versammlung tritt;
  26. "Organisation" die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
  27. "Generaldirektor" den Generaldirektor der Organisation;
  28. "Internationales Büro" das Internationale Büro der Organisation;
  29. "Ratifikationsurkunde" zugleich die Annahme- oder Genehmigungsurkunde.

Artikel 2 Gewährung eines sonstigen Schutzes aufgrund des Rechts der Vertragsparteien und bestimmter internationaler Verträge

(1) [Recht der Vertragsparteien und bestimmte internationale Verträge] Diese Fassung berührt nicht die etwaige Gewährung eines weitergehenden Schutzes nach dem Recht einer Vertragspartei, den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und sonstige internationale Übereinkünfte über das Urheberrecht gewährt wird, und den Schutz, der Designs nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gewährt wird, das dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügt ist.

(2) [Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft] Jede Vertragspartei hält die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft betreffend gewerbliche Muster und Modelle ein.

Kapitel I
Internationale Anmeldung und internationale Eintragung

Artikel 3 Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung

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