Regelwerk

DerivateV - Derivateverordnung
Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

Vom 16. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 39 vom 19.07.2013 S. 2463; 26.02.2015 S. 181 15; 14.08.2019 S. 1355 19; 12.05.2021 1 S. 990 21; 03.06.2021 S. 1498 21a i.K.; 21b i.K.)
Gl.-Nr.: 7612-3-2



Auf Grund des § 197 Absatz 3 Satz 1 und des § 204 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sowie des § 106 Satz 1, des § 120 Absatz 8 Satz 1, des § 121 Absatz 4 Satz 1, des § 135 Absatz 11 Satz 1 und des § 136 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 21b

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. den Einsatz von Derivaten in Investmentvermögen gemäß § 197 des Kapitalanlagegesetzbuches,
  2. den Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften gemäß den §§ 200 bis 203 des Kapitalanlagegesetzbuches,
  3. das Risikomanagement und die Berechnung des Marktrisikopotenzials dieser Derivate und Geschäfte sowie die Anrechnung dieser Derivate und Geschäfte auf die Anlagegrenzen.

(2) Diese Verordnung ist nur anzuwenden für offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches, es sei denn, die Anlagebedingungen dieser Investmentvermögen schließen eine Investition in Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte aus.

§ 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften

(1) Der Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften darf

  1. nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters führen, der
    1. nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und den jeweiligen Anlagebedingungen zulässig ist sowie
    2. bei Publikumsinvestmentvermögen im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß den §§ 165 und 166 des Kapitalanlagegesetzbuches beschrieben ist und
  2. nicht mit wesentlichen zusätzlichen Risiken im Vergleich zum ursprünglichen, in den Verkaufsunterlagen beschriebenen Risikoprofil verbunden sein.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Investmentvermögen mit Ausnahme von Sonstigen Investmentvermögen nach § 220 des Kapitalanlagegesetzbuches und Spezial-AIF nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches nur Derivate abschließen, wenn

  1. die Basiswerte dieser Derivate nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuches und der jeweiligen Anlagebedingungen für das Investmentvermögen erworben werden dürfen oder
  2. die Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und den jeweiligen Anlagebedingungen zulässigen Vermögensgegenstände im Investmentvermögen hatten entstehen können.

(3) Besitzt ein Vertragspartner eines derivativen Geschäftes einen Ermessensspielraum bei der Zusammensetzung oder Verwaltung des Anlageportfolios des Investmentvermögens oder bei der Zusammensetzung oder Verwaltung der Basiswerte oder des Basiswertes des Derivates, so gilt das Geschäft als Auslagerungsvereinbarung in Bezug auf die Portfolioverwaltung und muss den Anforderungen des § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches entsprechen.

§ 3 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass

  1. sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und
  2. eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.

§ 4 Interessenkonflikte

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat insbesondere für Geschäfte, bei denen Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind, zum Beispiel Geschäfte mit dem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen, durch ein angemessenes Kontrollverfahren sicherzustellen, dass diese Geschäfte zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden. Das festgelegte Kontrollverfahren ist von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu dokumentieren.

(2) Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121

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