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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Vom 14. August 2019
(BGBl. I Nr. 32 vom 05.09.2019 S. 1355)



Auf Grund des § 197 Absatz 3 Satz 1 und des § 204 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Artikel 1

Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 dürfen unberücksichtigt bleiben: "Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 unberücksichtigt lassen:".

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a )Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 Übergangsbestimmung " § 40 Übergangsbestimmungen".

b) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird

Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft wendet die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden OGAW noch bis zum Inkrafttreten der Änderung der Anlagebedingungen dieser OGAW gemäß § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches an, längstens je doch bis zum 18. Februar 2014. Sind für am 21. Juli 2013 bestehende OGAW keine Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches erforderlich, darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung noch bis zum 18. Februar 2014 auf diese OGAW anwenden.

aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Auf Verkaufsprospekte von Investmentvermögen, die vor dem 1. Oktober 2014 aufgelegt wurden, ist § 35 Absatz 4 Satz 3 anzuwenden, wenn die Verkaufsprospekte nach dem 4. März 2015 aus einem anderen Grund geändert oder ersetzt werden, spätestens aber ab dem 1. Oktober 2015. "(2) Auf die am 6. September 2019 bestehenden Investmentvermögen kann § 24 Absatz 2 in seiner bis zum 5. September 2019 geltenden Fassung noch bis zum 5. Juni 2020 angewendet werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191771

ENDE

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