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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
Vom 21. November 2024
(BGBl. I Nr. 360 vom 25.11.2024)
Auf Grund
Artikel 1
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet." |
2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet." |
b) In Satz 6 werden die Wörter "jedes Fach" durch die Wörter "jede Aufgabe" ersetzt.
3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat, kann zweimal wiederholt werden." |
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet." |
2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat, kann einmal wiederholt werden." |
Artikel 4
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach der Angabe " § 10 Absatz 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
(Stand: 28.11.2024)
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