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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen

Vom 2. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 35 vom 09.10.2019 S. 1416; 23.12.2019 S. 2937)



Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft".

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Ausbildungsnachweis".

c) Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 1a Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
(zu § 2a)"

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft

(1) Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:

  1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),
  2. eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und
  3. einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.

Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln.

(2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten."

3. § 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

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Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. "Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen."

4. In § 5 Absatz 4 Satz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Kraftradausbildung und eine Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse T" durch die Wörter "Ausbildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, a und T" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler "Ausbildungsnachweis".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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