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Änderungstext
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 52 vom 30.12.2019 S. 2837; 26.02.2020 S. 525 20)
Siehe Fn. *
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. ImInhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 6a folgende Angabe eingefügt:
" § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196".
2. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
" § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.
(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus der Anlage 7b.
(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b beizubringen.
(5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
(6) Die Auswirkungen der Absätze 1 bis 5 werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Juli 2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor. Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmer nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2023 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann."
2a. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz "(VkBl. S. 227 ff.)" die Wörter "in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)" eingefügt.
3. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8a werden nach den Wörtern "sind auch berechtigt," die Wörter "vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 und" eingefügt.
b) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens bis zum 25. Juni 2021 nachzuweisen." |
bb) In Satz 4 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt.
3a. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)"durch die Wörter "in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775)" ersetzt.
4. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.1.4.2 Bei der Klasse B
|
"2.1.4.2 Bei der Klasse B
a) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung), b) Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen: aa) Umkehren, bb) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) oder cc) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei." |
(Stand: 29.03.2021)
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