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PTAG - PTA-Berufsgesetz
Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Vom 13. Januar 2020
(BGBl. I Nr. 3 vom 16.01.2020 S. 66; 24.02.2021 S.274 21; 20.07.2022 S. 1174 22)
Gl.-Nr.:2124-27
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technische Assistentin" oder "pharmazeutisch-technischer Assistent"
Wer die Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technische Assistentin" oder "pharmazeutisch-technischer Assistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
(2) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zurückzunehmen, wenn
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 4 Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 5 Ruhen der Erlaubnis
(1) Das Ruhen der Erlaubnis nach § 1 kann angeordnet werden, wenn
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Abschnitt 2
Berufsbild und Befugnisse
§ 6 Berufsbild
Die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten umfasst insbesondere
(Stand: 04.09.2023)
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