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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

Vom 6. September 2012
(BGBl. I Nr. 44 vom 19.09.2012 S. 1926; 22.04.2013 S. 942 13; 26.03.2014 S. 274 14; 23.05.2017 S. 1228 17; 09.12.2019 S. 2153 19)
Gl.-Nr.: 806-22-6-40



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses 13

(1) Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können als zuständige Stellen berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, Prozesse im Hochbau oder Tiefbau zu organisieren und zu überwachen und die hierfür erforderlichen Fach- und Führungsaufgaben zu übernehmen.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, die folgenden im Zusammenhang stehenden Aufgaben als Führungskraft bei Baustellenplanung und Bauausführung unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:

  1. Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle,
  2. Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses im Hochbau oder Tiefbau, auch unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit, durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Steuern der Logistik von Bauabläufen,
  3. Sicherstellen einer reibungslosen Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten,
  4. Überwachen von Arbeitsleistungen; Gewährleisten störungsfreier und termingerechter Arbeit,
  5. Umsetzen und Mitgestalten des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen,
  6. Sicherstellen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umwelt- und Gesundheitsschutzes; Abstimmen mit den jeweils im Betrieb zuständigen Personen, Stellen und Behörden; Fördern des Sicherheitsbewusstseins von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
  7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
  8. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung auf Baustellen,
  9. Kommunizieren mit den am Bau Beteiligten, insbesondere mit Auftraggebern und Behörden,
  10. Fördern der Kommunikation und Kooperation; Anwenden von Methoden der Konfliktlösung.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfter Polier" oder "Geprüfte Polierin".

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Bauwirtschaft zugeordnet werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt, oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens sechs Jahre beträgt, oder
  3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Poliers oder einer Geprüften Polierin im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers oder einer Werkpolierin nach Anlage 1 oder eine andere fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Umfang der Qualifikation und Gliederung der Prüfung 19

(1) Die Qualifikation "Geprüfter Polier" und "Geprüfte Polierin" umfasst:

  1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
  2. Baubetrieb,
  3. Bautechnik,
  4. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

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