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Artikel 40
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter "vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter "von der zu prüfenden Person" ersetzt.

2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) Im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

(4) Im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:

  1. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie
  2. die Präsentation nach § 3 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

  1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
  2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel

."

3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:

" § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

  1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
  2. in jedem Handlungsbereich der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen",
  3. in der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen".

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

  1. die Bewertung für den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
  2. im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen

"

  1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie
  2. die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

  1. die Bewertung für den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent,
  2. im Prüfungsteil "Handlungsfeldspezifische Qualifikationen

"

  1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
  2. die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil a und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

."

4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden."

b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin" durch die Wörter "die zu prüfende Person" ersetzt.

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