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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 47 vom 16.12.2019 S. 2153)


Das Bundesministerium für Bildung und Forschung verordnet, jeweils nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung, auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen."

2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:

" § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

  1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie
  2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.

(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

  1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,
  2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.

§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

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