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Vierte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 22. April 2013
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2013 S. 940)
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. | "(1) Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können als zuständige Stellen berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist." |
2. In der Anlage 2 werden nach der Angabe "6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)" die Wörter ", die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
3. In der Anlage 3 werden nach der Angabe "6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)" die Wörter ", die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
|
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige strukturierte praktische Fortbildung, in der der Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraftwerksbereichen erworben hat:
|
d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort "gelenkte" durch das Wort "strukturierte" ersetzt.
2. In der Anlage 1 werden nach der Angabe "19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter ", die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe "19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)" die Wörter ", die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen hinaus ein Jahr Berufspraxis." |
2. In der Anlage 1 werden nach der Angabe "25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26)" die Wörter ", die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe "25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26)" die Wörter ", die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(Stand: 16.06.2018)
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