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Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 20. Februar 2023 zum Ausbildungsvertragsmuster
Vom 20. Februar.2023
(BAnz. AT 17.03.2023 S1)
Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat mit Datum vom 20. Februar.2023 die Aktualisierung der Empfehlung 115 beschlossen. Der Hauptausschuss des BIBB empfiehlt den Vertragspartnern eines Berufsausbildungsverhältnisses, das nachstehende Ausbildungsvertragsmuster sowie das erläuternde Merkblatt dem Vertragsverhältnis zugrunde zu legen.
Ausbildungsvertragsmuster
Berufsausbildungsvertrag
( §§ 10, 11 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG)
Zwischen
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(Name und Anschrift des Ausbildenden * (Ausbildungsbetriebs)) 1)
und
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(Name und Anschrift der/des Auszubildenden)
geboren am
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gesetzlich vertreten durch 2)
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wird nachstehender Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf
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(wenn einschlägig, bitte einschließlich Fachrichtung, Schwerpunkt, Wahlqualifikation(en) und/oder Einsatzgebiet nach der Ausbildungsordnung bezeichnen)
nach Maßgabe der Ausbildungsordnung 3) geschlossen:
§ 1 - Dauer der Ausbildung
1. (Dauer)
Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung ________________ Jahre/Monate.
❏ Auf die Ausbildungsdauer wird die Berufsausbildung zum ________________ 4) bzw. eine berufliche Vorbildung in mit ________________ Monaten angerechnet. 5)
Die Berufsausbildung wird in
❏ Vollzeit
❏ Teilzeit 6) (________________ % der Ausbildungszeit in Vollzeit)
durchgeführt. Die Ausbildungsdauer verlängert sich aufgrund der Teilzeit um ________________ Monate.
❏ Die Ausbildungsdauer verkürzt sich vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Stelle aufgrund
________________ um ________________ Monate 7).
❏ Die Berufsausbildung wird im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums absolviert.
Das Berufsbildungsverhältnis
beginnt am ________________ und endet am ________________ 8).
2. (Probezeit)
Die Probezeit beträgt ________________ Monate 9). Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
3. (Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses)
Bestehen Auszubildende vor Ablauf der in Nummer 1 vereinbarten Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
4. (Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses)
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
§ 2 - Ermächtigung zur Anmeldung zu Prüfungen
Die/der Auszubildende ermächtigen den Ausbildenden, sie/ihn in ihrem/seinem Namen zu Prüfungen im Rahmen der Ausbildung anzumelden; siehe näher § 4 Nummer 11 dieses Vertrags.
§ 3 - Ausbildungsstätte
Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § 4 Nummer 12 in ________________ (Ausbildungsstätte) und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt.
§ 4 - Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende verpflichtet sich,
1. (Ausbildungsziel)
dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;
2. (Ausbilderinnen/Ausbilder)
selbst auszubilden oder eine/einen persönlich und fachlich geeignete/geeigneten Ausbilderin/Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diese/diesen der/dem Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zu geben;
3. (Ausbildungsordnung)
der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen;
4. (Ausbildungsmittel)
der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen 10), auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;
5. (Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte; Prüfungen)
(Stand: 05.04.2023)
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