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MTBG - MT-Berufe-Gesetz
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
Vom 24. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 274; 12.12.2023 Nr. 359 23)
Gl.-Nr.: 2124-28
Zur vorherigen Regelung "MTAG - MTA-Gesetz - Gesetz über technische Assistenten in der Medizin"
Teil 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Wer die Berufsbezeichnung
führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die jeweilige Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
§ 2 Rücknahme der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn
(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 3 Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 4 Ruhen der Erlaubnis
(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann angeordnet werden, wenn
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Teil 2
Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 5 Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische
Technologinnen und Medizinische Technologen
(1) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik ausgeübt werden:
Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfach zu handhabende quantitative und qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Unter suchjungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen.
(2) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen Technologen für Radiologie ausgeübt werden:
(Stand: 09.04.2024)
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