Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

BootsbauerAusbVO
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

§ 6 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung

§ 7 Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung

§ 8 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau

§ 10 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik

§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Technik

§ 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin 

Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Abschnitt B:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau

Abschnitt C:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik

Abschnitt D:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf Bootsbauer/Bootsbauerin

Teil I Vorbemerkungen

Teil II Bildungsauftrag der Berufsschule

Teil III Didaktische Grundsätze

Teil IV Berufsbezogene Vorbemerkungen

Teil V