Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Vom 8. Juni 2011
(BAnz. Nr. 136a vom 08.09.2011)


Siehe Fn. *
Bekanntmachung

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird

  1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
  2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 "Boots- und Schiffbauer" der Anlage A der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

  1. Neu-, Aus- und Umbau oder
  2. Technik.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen,
  2. Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken,
  3. Herstellen von Verbindungen,
  4. Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen,
  5. Behandeln von Oberflächen,
  6. Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen,
  7. Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau,
  8. Setzen von Masten und Spieren,
  9. Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen,
  10. Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz,
  11. Instandhalten,
  12. Transportieren und Lagern;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau:

  1. Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks,
  2. Herstellen von Innenausbauten,
  3. Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren,
  4. Herstellen von Aufbauten,
  5. Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen,
  6. Reparieren,
  7. Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik:

  1. Prüfen von technischen Anlagen und Systemen,
  2. Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
  3. Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten,
  4. Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen,
  5. Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen,
  6. Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen,
  7. Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen,
  8. Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen,
  9. Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen;

Abschnitt D

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
  6. Betriebliche und technische Kommunikation,
  7. Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
  8. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
  9. Qualitätssichernde Maßnahmen,
  10. Kundenorientierung und Serviceleistungen.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.11.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion