Regelwerk; Allgemeines, Berufe
AusbauBAusbV
- Inhalt =>
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung |
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe |
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen |
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne |
§ 4 Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild |
§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sowie Ausbildungsberufsbild |
§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sowie Ausbildungsberufsbild |
§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild |
§ 8 Struktur der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sowie Ausbildungsberufsbild |
§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sowie Ausbildungsberufsbild |
§ 10 Struktur der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sowie Ausbildungsberufsbild |
§ 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten |
§ 12 Ausbildungsplan |
Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin |
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung |
§ 13 Zeitpunkt |
§ 14 Inhalt |
§ 15 Prüfungsbereich |
Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 16 Zeitpunkt |
§ 17 Inhalt |
§ 18 Prüfungsbereiche |
§ 19 Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern" |
§ 20 Prüfungsbereich "Durchführen von Ausbauarbeiten" |
§ 21 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin |
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 25 Inhalt des Teiles 1 |
§ 26 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
§ 27 Inhalt des Teiles 2 |
§ 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 29 Prüfungsbereich "Herstellen von Holzbauteilen" |
§ 30 Prüfungsbereich "Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten" |
§ 31 Prüfungsbereich "Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten" |
§ 32 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
§ 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 34 Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen |
§ 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
§ 36 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin |
Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin |
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 38 Inhalt des Teiles 1 |
§ 39 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
§ 40 Inhalt des Teiles 2 |
§ 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 42 Prüfungsbereich "Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung" |
§ 43 Prüfungsbereich "Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten" |
§ 44 Prüfungsbereich "Durchführen von Trockenbauarbeiten" |
§ 45 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
§ 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 47 Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen |
§ 48 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
§ 49 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin |
Abschnitt 5 Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin |
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 51 Inhalt des Teiles 1 |
§ 52 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
§ 53 Inhalt des Teiles 2 |
§ 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 55 Prüfungsbereich "Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken" |
§ 56 Prüfungsbereich "Durchführen von Wandbelagsarbeiten" |
§ 57 Prüfungsbereich "Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" |
§ 58 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
§ 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 60 Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen |
§ 61 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
§ 62 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin |
Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin |
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 64 Inhalt des Teiles 1 |
§ 65 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
§ 66 Inhalt des Teiles 2 |
§ 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 68 Prüfungsbereich "Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen" |
§ 69 Prüfungsbereich "Durchführen von Estricharbeiten" |
§ 70 Prüfungsbereich "Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" |
§ 71 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
§ 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 73 Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen |
§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
§ 75 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin |
Abschnitt 7 Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin |
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 77 Inhalt des Teiles 1 |
§ 78 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
§ 79 Inhalt des Teiles 2 |
§ 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 81 Prüfungsbereich "Herstellen von Formstücken und Dämmungen" |
§ 82 Prüfungsbereich "Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen" |
§ 83 Prüfungsbereich "Durchführen von Ummantelungsarbeiten" |
§ 84 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
§ 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
§ 86 Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen |
§ 87 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
§ 88 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin |
Abschnitt 8 Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin |
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung |
§ 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
§ 90 Inhalt des Teiles 1 |
§ 91 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
§ 92 Inhalt des Teiles 2 |
§ 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 94 Prüfungsbereich "Herstellen von Trockenbaukonstruktionen" |
§ 95 Prüfungsbereich "Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten" |
§ 96 Prüfungsbereich "Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten" |
§ 97 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
§ 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
§ 99 Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen |
§ 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
§ 101 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin |
Abschnitt 9 Schlussvorschriften |
§ 102 Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen |
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin |
Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3) |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin |
Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3) |
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin |
Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 3) |
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin |
Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3) |
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin |
Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3) |
Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin |
Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr - |
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) |