Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Allgemeines, Berufe |
AusbauBAusbV - Ausbauberufeausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
Vom 3. Juni 2024
(BGBl. I vom 06.06.2024 Nr. 179 i.K.)
Gl.-Nr.: 806-22-1-156
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
(1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach
(2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Zimmerer und Zimmerin wird staatlich anerkannt nach
(3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Stuckateur und Stuckateurin wird staatlich anerkannt nach
(4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin wird staatlich anerkannt nach
(5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Estrichleger und Estrichlegerin wird staatlich anerkannt nach
(6) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin wird staatlich anerkannt nach
(7) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Ausbaubaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin dauert zwei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Zimmerer und Zimmerin dauert drei Jahre.
(3) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Stuckateur und Stuckateurin dauert drei Jahre.
(4) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin dauert drei Jahre.
(5) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Estrichleger und Estrichlegerin dauert drei Jahre.
(6) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin dauert drei Jahre.
(7) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sind mindestens die in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan in den folgenden Anlagen genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(Stand: 29.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion