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LiqV - Liquiditätsverordnung
Verordnung über die Liquidität der Institute
Vom 14. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 61 vom 20.12.2006 S. 3117; 08.03.2011 S. 288 11; 04.07.2013 S. 1981 13; 06.12.2013 S. 4166 13a; 22.12.2017 S. 4033 17; 12.05.2021 1 S. 990 21)
Gl.-Nr. 7610-2-30
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
§ 1 Anwendungsbereich 11 17 21
Diese Verordnung ist anzuwenden auf diejenigen Kreditinstitute, auf die die Vorschriften des Teils 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58; L 335 vom 13.10.2020 S. 20; L 405 vom 02.12.2020 S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4) geändert worden ist, nicht anzuwenden sind.
§ 2 Ausreichende Liquidität
(1) Die Liquidität eines Instituts gilt als ausreichend, wenn die zu ermittelnde Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht unterschreitet. Die Liquiditätskennzahl gibt das Verhältnis zwischen den im Laufzeitband 1 verfügbaren Zahlungsmitteln und den während dieses Zeitraumes abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an. Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen sind jeweils einem der folgenden Laufzeitbänder zuzuordnen: fällig
(2) Das Institut hat Beobachtungskennzahlen zu berechnen, die das Verhältnis zwischen den jeweiligen Zahlungsmitteln und den Zahlungsverpflichtungen in den Laufzeitbändern nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 angeben. Die Ermittlung der Beobachtungskennzahlen erfolgt entsprechend der Berechnung der Liquiditätskennzahl nach Absatz 1 Satz 2. Überschreiten die in einem Laufzeitband vorhandenen Zahlungsmittel die abrufbaren Zahlungsverpflichtungen, ist der Unterschiedsbetrag als zusätzliches Zahlungsmittel bei der Ermittlung der Beobachtungskennzahl in dem nächsthöheren Laufzeitband zu berücksichtigen.
(1) Als Zahlungsmittel sind im Laufzeitband 1 vorbehaltlich Absatz 3 zu erfassen
(Stand: 25.08.2021)
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