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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

Vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 73 vom 18.12.2013 S. 4166)



siehe Fn. 1

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1
Änderung der Liquiditätsverordnung

Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapierbörse nach § 1 Abs. 3e des Kreditwesengesetzes zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere), einschließlich der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragenen Papiere, "5. nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapierbörse nach § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere), einschließlich der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragenen Papiere,".

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 1 oder 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter "Risikogewicht nach Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter " § 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter "des § 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter "qualifizierter Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des § 230 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter "von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Für die Umrechnung von auf fremde Währungen lautenden Aktiv- und Passivposten gilt § 5 der Solvabilitätsverordnung entsprechend.  "(3) Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Institute dürfen abweichend von Absatz 3 intern verwendete Fremdwährungsumrechnungskurse aus eigenen Risikomodellen, die für aufsichtliche Zwecke zugelassen sind, weiterhin berücksichtigen, wenn sie diese bereits vor dem 1. Januar 2014 konsistent berücksichtigt haben."

4. In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden die Angaben " § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 5" und " § 2a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2" jeweils durch die Angabe " § 2a Absatz 5" ersetzt.

5. In Anlage 2 Seite 5 Zeile 380 wird das Wort "Qualifizierte" gestrichen.

red. Anm.Hier im Formularvordruck nicht entfernt, sondern durchgestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.


______________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36

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