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Erste Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
Vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 73 vom 18.12.2013 S. 4166)
siehe Fn. 1
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Artikel 1
Änderung der Liquiditätsverordnung
Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapierbörse nach § 1 Abs. 3e des Kreditwesengesetzes zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere), einschließlich der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragenen Papiere, | "5. nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapierbörse nach § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere), einschließlich der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragenen Papiere,". |
bb) In Nummer 6 werden die Wörter "KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 1 oder 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter "Risikogewicht nach Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden die Wörter " § 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter "des § 20a des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter "qualifizierter Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des § 230 Abs. 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter "von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für die Umrechnung von auf fremde Währungen lautenden Aktiv- und Passivposten gilt § 5 der Solvabilitätsverordnung entsprechend. | "(3) Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen." |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Institute dürfen abweichend von Absatz 3 intern verwendete Fremdwährungsumrechnungskurse aus eigenen Risikomodellen, die für aufsichtliche Zwecke zugelassen sind, weiterhin berücksichtigen, wenn sie diese bereits vor dem 1. Januar 2014 konsistent berücksichtigt haben."
4. In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden die Angaben " § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 5" und " § 2a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2" jeweils durch die Angabe " § 2a Absatz 5" ersetzt.
5. In Anlage 2 Seite 5 Zeile 380 wird das Wort "Qualifizierte" gestrichen.
red. Anm.Hier im Formularvordruck nicht entfernt, sondern durchgestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
______________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36
(Stand: 06.12.2018)
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