Regelwerk Allgemein Wirtschaft
InstitutsVergV
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Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme
§ 3 Verantwortlichkeiten; Beteiligung der Kontrolleinheiten
§ 4 Ausrichtung an der Strategie des Instituts
§ 5 Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme
§ 6 Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung; Billigung einer höheren Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes
§ 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile
§ 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung
§ 9 Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten
§ 10 Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen
§ 11 Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten
§ 12 Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme
§ 13 Information über die Vergütungssysteme
§ 14 Anpassung bestehender Vereinbarungen
§ 15 Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses
§ 16 Offenlegung
Abschnitt 3
Besondere Anforderungen an bedeutende Institute
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Anforderungen an Vergütungssysteme von Risikoträgern und Risikoträgerinnen in bedeutenden Instituten; Risikoausrichtung der Vergütungssysteme
§ 19 Ermittlung der variablen Vergütung (Exante-Risikoadjustierung)
§ 20 Zurückbehaltung, Anspruchs- und Auszahlungsvoraussetzungen, Rückforderung (Expost-Risikoadjustierung)
§ 21 Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen
§ 22 Ermessensabhängige Leistungen zur Altersversorgung
§ 23 Vergütungsbeauftragte in bedeutenden Instituten
§ 24 Aufgaben der Vergütungsbeauftragten
§ 25 Personal- und Sachausstattung der Vergütungsbeauftragten
§ 26 Vergütungsbeauftragte in den Organisationsrichtlinien
Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für Gruppen
§ 27 Gruppenweite Regelung der Vergütung
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 28 (aufgehoben)