Regelwerk Allgemein Wirtschaft

InstitutsVergV
Inhalt =>

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an Vergütungssysteme

§ 3 Verantwortlichkeiten; Beteiligung der Kontrolleinheiten

§ 4 Ausrichtung an der Strategie des Instituts

§ 5 Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme

§ 6 Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung; Billigung einer höheren Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes

§ 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile

§ 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung

§ 9 Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten

§ 10 Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen

§ 11 Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten

§ 12 Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme

§ 13 Information über die Vergütungssysteme

§ 14 Anpassung bestehender Vereinbarungen

§ 15 Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses

§ 16 Offenlegung

Abschnitt 3
Besondere Anforderungen an bedeutende Institute

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 Anforderungen an Vergütungssysteme von Risikoträgern und Risikoträgerinnen in bedeutenden Instituten; Risikoausrichtung der Vergütungssysteme

§ 19 Ermittlung der variablen Vergütung (Exante-Risikoadjustierung)

§ 20 Zurückbehaltung, Anspruchs- und Auszahlungsvoraussetzungen, Rückforderung (Expost-Risikoadjustierung)

§ 21 Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen

§ 22 Ermessensabhängige Leistungen zur Altersversorgung

§ 23 Vergütungsbeauftragte in bedeutenden Instituten

§ 24 Aufgaben der Vergütungsbeauftragten

§ 25 Personal- und Sachausstattung der Vergütungsbeauftragten

§ 26 Vergütungsbeauftragte in den Organisationsrichtlinien

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für Gruppen

§ 27 Gruppenweite Regelung der Vergütung

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 28 (aufgehoben)

§ 29