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AVV-EnEff
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen
Vom 18. Mai 2020
(BAnz. AT vom 26.05.2020 B1; 19.10.2021 B1aufgehoben)
Archiv: 2008 2017 | zur Nachfolgeregelung "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen" ( AVV Klima) von 2021 |
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Bundes nach
(2) Diese Verwaltungsvorschrift dient der angemessenen Berücksichtigung von Aspekten des Umwelt- und Klimaschutzes bei der öffentlichen Beschaffung des Bundes, insbesondere der Sicherstellung des höchsten Energieeffizienzniveaus der zu beschaffenden Leistung und der einheitlichen Anwendung von § 67 VgV und § 8c EU VOB/A.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist vor Einleitung eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durchzuführen.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Auswärtige Amt können in Ausführungsbestimmungen jeweils für ihren Geschäftsbereich Ausnahmen von dieser Verwaltungsvorschrift erlauben, soweit dies für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, der Sicherheitskräfte und des Katastrophenschutzes oder den Dienstbetrieb der Auslandsdienststellen erforderlich ist.
§ 2 Prüf- und Vorgabepflicht
(1) Im Rahmen der Bedarfsanalyse ist festzustellen, ob die Beschaffung der Leistung erforderlich ist. Bei Lieferleistungen ist abzuwägen, ob anstelle des Kaufs auch die Reparatur eines vorhandenen Produkts, der Kauf eines gebrauchten Produkts oder die Miete oder das Leasing ein klima- und umweltfreundlicheres Mittel der Beschaffung darstellt. Darüber hinaus sind im Rahmen der Bedarfsanalyse und bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung ( § 121 GWB, § 31 VgV, § 7 EU VOB/A, § 23 UVgO, § 7 VOB/A) der Energieverbrauch während des gesamten Lebenszyklus der Leistung (Herstellung, Nutzung, Recycling und Entsorgung) und der Aspekt der energieeffizientesten Systemlösung zu prüfen.
(2) Bei der Beschaffung von Leistungen sind im Rahmen der Leistungsbeschreibung im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen zu stellen:
(3) In Ergänzung der Energieeffizienzvorgaben nach Absatz 2 ist im Rahmen der Leistungsbeschreibung, soweit vorhanden, möglich und sachgerecht, die Vorlage
(4) Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots im Rahmen der Zuschlagsentscheidung sind neben den Anschaffungskosten die voraussichtlichen Nutzungskosten, insbesondere die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Leistung, die Wartungskosten und die Kosten am Ende der Nutzungsdauer zu berücksichtigen (Lebenszykluskosten), es sei denn, eine solche Berücksichtigung ist nicht möglich oder sachgerecht. Die Kosten, die durch externe Effekte der Umweltbelastung entstehen, sind nach Maßgabe des § 59 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 VgV zu berücksichtigen.
(5) Soweit möglich und sachgerecht und sofern ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht, sind in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 im Rahmen der Eignungskriterien ( § 122 GWB; §§ 42 ff. VgV; §§ 6 ff. EU VOB/A; §§ 31 ff. UVgO; § 6a VOB/A), der Zuschlagskriterien ( § 127 GWB; § 58 VgV; § 16d EU VOB/A; § 43 UVgO; § 16d VOB/A) und der Ausführungsbedingungen ( § 128 GWB; § 61 VgV; § 45 UVgO) Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes zu berücksichtigen.
(6) Zur Überprüfung der Vorgaben nach den Absätzen 2 bis 5 sind von den Teilnehmern und Bietern folgende Informationen zu fordern:
(7) Die Anforderungen des § 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes ( KSG), des § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) sowie des Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit der Bundesregierung (Inhalt abrufbar unter
http://www.bundesregierung.de/massnahmenprogramm-nachhaltigkeit) sind zu berücksichtigen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Erläuterungen zu den §§ 1 und 2 AVV-EnEff | Anlage |
1 Grundsätze und Anwendungsbereich
Bei der Verwirklichung der in § 1 Absatz 2 AVV-EnEff genannten Ziele kommt dem öffentlichen Auftraggeber eine Leitfunktion zu. Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes sollen deshalb konsequent berücksichtigt und insbesondere das höchste Energieeffizienzniveau der zu beschaffenden Leistung sichergestellt werden. Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes können sich hierbei gegenseitig ergänzen.
Die AVV-EnEff gilt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sowohl für öffentliche Aufträge im Oberschwellenbereich ( GWB, VgV und für Bauleistungen VOB/a EU) als auch nach den Nummern 2 und 3 für den Unterschwellenbereich ( UVgO und für Bauleistungen VOB/A). Die Vergabe verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge ist vom Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift ausgenommen. Für das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Auswärtige Amt können in Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Ressorts Ausnahmen von den Verpflichtungen dieser Verwaltungsvorschrift vorgesehen werden, die in Besonderheiten des Leistungsgegenstandes oder den besonderen Umständen der Beschaffung als solche begründet liegen. So sind etwa bei Vergaben der Auslandsdienststellen des Bundes im Ausland lokale Vorschriften und technische Standards sowie Marktverhältnisse vor Ort zu berücksichtigen.
2 Energieeffizienzaspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Regelung des § 2 AVV-EnEff orientiert sich in systematischer Hinsicht am Ablauf des Vergabeverfahrens. Insoweit sind, soweit möglich und sachgerecht und sofern ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand besteht, im Rahmen der Bedarfsanalyse sowie bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung, der Eignungskriterien, der Zuschlagskriterien, der Ausführungsbedingungen und der Zulassung von Nebenangeboten energieeffizienzbezogene Aspekte zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund enthält § 2 Absatz 1 zunächst eine Prüfpflicht des Auftraggebers, ob die Beschaffung der Leistung überhaupt erforderlich ist und ob anstelle des Einkaufs einer neuen Leistung andere Alternativen wie z.B. Reparatur, Miete oder Leasing die klima- und umweltfreundlicheren Varianten der Bedarfsdeckung wären. Sodann ist die zu beschaffende Leistung mit Blick auf ihren Energieverbrauch zu prüfen.
In § 2 Absatz 2 sind die im Rahmen der Leistungsbeschreibung zu stellenden Anforderungen beschrieben. Absatz 3 enthält in Ergänzung der Vorgaben nach Absatz 2 weitere Anforderungen an die Energieeffizienz, die im Rahmen der Leistungsbeschreibung vorzugeben sind, wie z.B. die Vorgabe des Blauen Engels oder des EU-Umweltzeichens, sofern es diese Umweltzeichen für die jeweils zu beschaffende Leistung gibt und die Vorgabe möglich und sachgerecht ist. § 2 Absatz 6 ermöglicht eine bessere Durchsetzung der Anforderungen an die Leistungsbeschreibung ( § 2 Absatz 2 und 3), indem er vorgibt, gewisse Informationen von den Bietern zu fordern. § 2 Absatz 7 stellt klar, dass die Anforderungen des § 13 KSG und des § 45 KrWG ebenfalls zu berücksichtigen sind.
2.1 Bedarfsanalyse und Auswahl des Auftragsgegenstandes
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens sind stets eine detaillierte Bedarfsanalyse und eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 BHO in Verbindung mit Nummer 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO in Verbindung mit der "Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen" * des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) durchzuführen (§ 1 Absatz 3 AVV-EnEff). Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung dient als Planungsinstrument und für die spätere Erfolgskontrolle. Insbesondere im Ergebnis der vorangegangenen Bedarfsanalyse ist zu entscheiden, durch welche Leistungen die aus Wirtschaftlichkeits- und Energieeffizienzsicht beste Lösung erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte des staatlichen Handels (in diesem Fall der staatlichen Bedarfsdeckung) sind zu untersuchen, relevante Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und deren Nutzen und Kosten (einschließlich ihrer Folgekosten) zu analysieren, auch soweit Nutzen und Kosten nicht unmittelbar in Geld auszudrücken sind. Den finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt kommt dabei im Einklang mit dem Haushaltsrecht eine Schlüsselrolle zu. Mit Blick auf eine energieeffiziente Beschaffung sind dabei auch Optionen zu prüfen, Effizienzverbesserungen durch vertraglich vereinbarte Einsparziele im Wege des Contracting zu realisieren. Das Vergabeverfahren beginnt erst danach.
Die öffentlichen Auftraggeber können - unter Beachtung des Prinzips der Nichtdiskriminierung - selbst darüber entscheiden, welche Leistungen sie beschaffen möchten, um den Bedarf wirtschaftlich zu decken (Leistungsbestimmungsrecht). Unter dieser Prämisse kann auch ein Leistungsgegenstand gewählt werden, der Energieeffizienzaspekte in besonderem Maße berücksichtigt.
2.2 Leistungsbeschreibung
Zentraler Anknüpfungspunkt für die Beschaffung energieeffizienter Leistungen ist die Leistungsbeschreibung als Teil der Vergabeunterlagen, in der der öffentliche Auftraggeber den Gegenstand der Beschaffung bestimmt. Denn im Rahmen der Leistungsbeschreibung können auch Merkmale des Auftragsgegenstands berücksichtigt werden, die unter anderem Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen.
§ 2 Absatz 2 AVV-EnEff gibt zunächst vor, dass nach Nummer 1 - soweit vorhanden - auf die höchste und auf dem Markt auch verfügbare Effizienzklasse im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1369 ("EU-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung") zurückzugreifen ist. Bei Nummer 2 handelt es sich um einen Auffangtatbestand, wonach "im Übrigen" auf das höchste und durch auf dem europäischen Markt verfügbare Produkte erreichte Leistungsniveau an Energieeffizienz abzustellen ist - also dann, wenn es aktuell auf dem europäischen Markt kein Produkt mit der höchsten Effizienzklasse nach der EU-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gibt.
Die Regelung stellt auf den Zeitpunkt der Beschaffung ab. Maßgeblich ist somit der Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbekanntmachung oder der Einleitung des Vergabeverfahrens.
Darüber hinaus sollte die Leistung durch den Auftraggeber so beschrieben werden, dass Anbieter möglichst viel Spielraum haben, um energieeffiziente Leistungen anbieten zu können.
2.2.1 Funktionale Leistungsbeschreibungen
Gestaltungsspielraum zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen ermöglichen insbesondere funktionale Leistungsbeschreibungen, in denen die Leistung durch eine Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten Anforderungen beschrieben werden. Beschrieben werden somit nicht die Details der Leistung, sondern die gewünschte Funktionalität bzw. das gewünschte Ergebnis.
2.2.2 Prozess oder Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung
Die Merkmale des Auftragsgegenstands (darunter auch Aspekte der Qualität, der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte) können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen. Das gilt auch dann, wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und den Beschaffungszielen verhältnismäßig sind. So kann z.B. in der Beschreibung des Auftragsgegenstands "Strom aus erneuerbaren Energiequellen" genannt werden.
2.2.3 Keine unzulässige Begünstigung bestimmter Unternehmen und Produkte
In der Leistungsbeschreibung darf grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte (z.B. Markennamen), typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
Derartige Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertig".
2.2.4 Vorgabe von Gütezeichen ("Siegeln")
Der öffentliche Auftraggeber kann als Beleg dafür, dass eine Liefer-, Dienst- oder Bauleistung bestimmten Nachhaltigkeitsmerkmalen entspricht, die Vorlage von Gütezeichen ("Siegeln") verlangen. Dabei ist ein pauschaler Verweis auf ein Gütezeichen möglich und erleichtert so den Beschaffungsprozess. Die Gütezeichen müssen aber bestimmten (je nach Ober- und Unterschwelle unterschiedlichen) Kriterien entsprechen, damit ihre Vorlage im Vergabeverfahren rechtmäßig verlangt werden darf. Eine Übersicht über aktuell verfügbare Gütezeichen findet sich auf dem Web-Portal www.kompassnachhaltigkeit.de, das von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) betrieben wird.
2.3 Eignungskriterien
Bei der Festlegung von Eignungskriterien ( § 2 Absatz 5 AVV-EnEff) verlangt der öffentliche Auftraggeber von den Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit grundsätzlich, dass der Auftragnehmer bestimmte Normen für das Umwelt- und Energiemanagement erfüllt, sofern diese für die Ausführung des Auftrags relevant sind. Relevant sind sie insbesondere dann, wenn während der Auftragsausführung Umweltmanagementmaßnahmen angewandt werden sollen, z.B. bei Transportdienstleistungen, Reinigungsdienstleistungen oder in der Abfallwirtschaft.
Geeigneter Nachweis ist die Zertifizierung nach europäischen oder internationalen Normen wie z.B.:
Gleichwertige Nachweise für kleine und mittlere Unternehmen, die deren besondere Situation berücksichtigen, können auch Energieaudits sein, die den Anforderungen nach dem Standard DIN EN 16247-1 (Merkmale und Anforderungen an ein Energieaudit) entsprechen.
2.4 Zuschlagskriterien
Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Maßgebend sind dabei neben dem Preis oder den Kosten (Lebenszykluskosten) ergänzende Zuschlagskriterien, die sich insbesondere auch auf umwelt-, klimaschutz- und energieeffizienzrelevante Aspekte beziehen können. Das heißt, dass der Zuschlag nicht per se auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder den niedrigsten Kosten erteilt werden muss, sondern die Zuschlagsentscheidung maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung und der Gewichtung aller Zuschlagskriterien abhängt. Umwelt-, klimaschutz- und energieeffizienzrelevante Aspekte sind als Zuschlagskriterien zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Nach § 2 Absatz 5 AVV-EnEff sind Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes grundsätzlich auch bei der Festlegung der Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. Auch im Rahmen der Zuschlagskriterien können Gütezeichen (vgl. Nummer 2.2.4) vorgegeben werden.
2.4.1 Lebenszykluskosten nach § 2 Absatz 4 AVV-EnEff
Eine Berechnung der Kosten, die den gesamten Lebenszyklus erfasst, also auch langfristig niedrige Betriebskosten mit einbezieht, kann zu einem anderen Ergebnis führen als eine Betrachtung, in der die reinen Investitionskosten ausschlaggebend sind. Dies ist insbesondere bei energieverbrauchsrelevanten Geräten von Bedeutung.
Beispielsweise weisen energieeffiziente elektronische Geräte oder Energiesparlampen oft höhere Kosten bei der Anschaffung auf; wegen der niedrigeren Kosten während der Nutzungsphase werden diese Mehrkosten aber in der Regel amortisiert oder sogar überkompensiert.
Die Berechnung der Lebenszykluskosten kann folgende Aspekte umfassen:
Die Berechnung der externen Kosten nach Nummer 2.4.1 Buchstabe e muss auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, die allen interessierten Beteiligten zur Verfügung stehen. Die von den Unternehmen hierzu angeforderten Daten müssen sich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht mit angemessenem Aufwand bereitstellen lassen. Externe Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen.
2.4.2 Angabe und Gewichtung der Zuschlagskriterien
Alle Zuschlagskriterien müssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt und gewichtet bzw. (wenn eine Gewichtung nicht möglich ist) in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegt werden. Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien, die auch in der Auftragsbekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen genannt wurden, herangezogen werden.
2.5 Ausführungsbedingungen
Der öffentliche Auftraggeber soll von den Bietern ein energieeffizientes Verhalten bei der Ausführung des Auftrags fordern, solange es sich um Bedingungen handelt, die sich auf die Auftragsausführung beziehen und im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen (vgl. § 2 Absatz 5 AVV-EnEff). Allgemeine Anforderungen an das Verhalten oder die Unternehmenspolitik des Auftragnehmers sind dagegen unzulässig.
Bei Lieferleistungen sollen in geeigneten Fällen grundsätzlich umwelt- und klimafreundliche und insbesondere energieeffizienzbezogene Ausführungsbedingungen vorgegeben werden, z.B. Bedingungen an die umwelt- und klimafreundliche Verpackung sowie an die Rücknahme von Abfall bzw. von Geräten nach Beendigung der Nutzungszeit.
Auch im Rahmen der Ausführungsbedingungen können Gütezeichen (vgl. Nummer 2.2.4) oder Umweltmanagementmaßnahmen vorgegeben werden.
2.6 Zulassung von Nebenangeboten
Nebenangebote sind im Falle einer verstärkt konstruktiven Leistungsbeschreibung herkömmlicher Lösungen eine gute Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, energieeffiziente Varianten in das Verfahren einzubeziehen, z.B. Produkte, die besonders wenig Energie verbrauchen oder die für die Nutzung erneuerbarer Energien besonders geeignet sind. Öffentliche Auftraggeber sollten daher, soweit möglich und sinnvoll, Nebenangebote zulassen.
2.7 Berücksichtigung weiterer Vorschriften zur Förderung von Klima- und Umweltschutzaspekten
Absatz 7 stellt klar, dass andere wichtige Regelungen zur Förderung von Klima- und Umweltschutzaspekten bei der öffentlichen Beschaffung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere für die Bevorzugungspflichten des § 13 KSG, wonach der Auftraggeber treibhausgasmindernden Beschaffungslösungen den Vorzug zu geben hat, und den Anforderungen des § 45 KrWG. Das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung mit den für die Beschaffung aufgelisteten Einzelmaßnahmen (Maßnahme 6) ist ebenfalls anzuwenden.
3 Hilfestellungen
Praktische Hilfestellungen und Beispiele, die öffentlichen Auftraggebern eine umwelt- und klimafreundliche, insbesondere energieeffiziente Beschaffung erleichtern sollen, stehen unter anderem in Form von Leitfäden und online abrufbaren Informationssystemen zur Verfügung.
Eine Übersicht mit Kurzinformationen zu einigen solchen Angeboten findet sich:
4 Übersicht zu Produktverordnungen nach der EU-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
( § 2 Absatz 2 Nummer 1 AVV-EnEff)
Zu folgenden Produkten und Produktgruppen wurden bereits Energieeffizienzklassen nach der EU-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung erlassen:
5 Übersicht zum Umweltzeichen "Blauer Engel"
( § 2 Absatz 3 Nummer 2 AVV-EnEff)
Zu folgenden Produkten und Produktgruppen ist das Umweltzeichen "Blauer Engel" verfügbar (vgl. auch die aktuelle Übersicht des Umweltbundesamtes www.blauerengel.de):
Nummer | Titel |
DE-UZ 2 | Mehrwegflaschen und Mehrweggläser |
DE-UZ 5 | Hygiene-Papiere aus Altpapier |
DE-UZ 12a | Emissions- und schadstoffarme Lacke |
DE-UZ 13 | Salzfreie, abstumpfende Streumittel |
DE-UZ 14a | Recyclingpapier |
DE-UZ 17 | Kompostierbare Pflanztöpfe und andere Formteile |
DE-UZ 14b | Fertigerzeugnisse aus Recyclingpapier für den Büro und Schulbedarf |
DE-UZ 21 | Lärmarme Altglas-Container für lärmempfindliche Bereiche |
DE-UZ 24 | Umweltfreundliche Rohrreiniger |
DE-UZ 27 | Mehrweg-Transportverpackungen |
DE-UZ 30a | Produkte aus Recycling-Kunststoffen |
DE-UZ 32 | Wassersparende Spülkästen |
DE-UZ 34 | Abwehr und Bekämpfung von Schädlingen ohne giftige Wirkung |
DE-UZ 35 | Tapeten und Raufaser überwiegend aus Papier-Recycling |
DE-UZ 38 | Emissionsarme Möbel und Lattenroste aus Holz und Holzwerkstoffen |
DE-UZ 47 | Mechanisch betriebene Uhren und Leuchten |
DE-UZ 53 | Baumaschinen |
DE-UZ 56 | Recyclingkarton |
DE-UZ 57a | Thermische Verfahren zur Bekämpfung holzzerstörender Insekten |
DE-UZ 57b | Thermische Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen in Innenräumen |
DE-UZ 59a | Kommunalfahrzeuge |
DE-UZ 59b | Omnibusse |
DE-UZ 65 | Ungebleichte Koch- und Heißfilterpapiere |
DE-UZ 67 | Bleifreie Produkte |
DE-UZ 72 | Druck- und Pressepapiere überwiegend aus Altpapier |
DE-UZ 73 | Sonnenkollektoren |
DE-UZ 76 | Emissionsarme plattenförmige Werkstoffe (Bau- und Möbelplatten) für den Innenausbau |
DE-UZ 77 | System Stoffhandtuchrollen im Stoffhandtuchspender |
DE-UZ 78 | Computer und Tastaturen |
DE-UZ 84a | Kläranlagenverträgliche Sanitärzusätze |
DE-UZ 84b | Kläranlagenverträgliche Spülwasserzusätze |
DE-UZ 87 | Energiesparende Händetrockner |
DE-UZ 99 | Bewegungsflächenenteiser für Flugplätze |
DE-UZ 100 | Car Sharing |
DE-UZ 102 | Emissionsarme Innenwandfarben |
DE-UZ 104 | Nassreinigungsdienstleistung |
DE-UZ 106 | Mobiltelefone |
DE-UZ 110 | Umweltschonender Schiffsbetrieb |
DE-UZ 111 | Holzpelletöfen |
DE-UZ 112 | Holzpelletheizkessel und Holzhackschnitzelheizkessel |
DE-UZ 113 | Emissionsarme Bodenbelagsklebstoffe und andere Verlegewerkstoffe |
DE-UZ 115 | Lösemittelarme Dachanstriche und Bitumenkleber |
DE-UZ 116 | Solarbetriebene Produkte |
DE-UZ 117 | Emissionsarme Polstermöbel |
DE-UZ 119 | Matratzen |
DE-UZ 120 | Elastische Bodenbeläge |
DE-UZ 123 | Emissionsarme Dichtstoffe für den Innenraum |
DE-UZ 125 | Babyüberwachungsgeräte |
DE-UZ 126 | Dienstleistung der Textilreinigung mit Kohlendioxid |
DE-UZ 127 | Beamer |
DE-UZ 128 | Emissionsarme textile Bodenbeläge |
DE-UZ 131 | Digitale Schnurlostelefone |
DE-UZ 132 | Wärmedämmstoffe und Unterdecken |
DE-UZ 133 | Wasserkocher |
DE-UZ 134 | Steckdosenleisten und Steckdosenadapter mit Abschaltautomatik |
DE-UZ 136 | Kaffeemaschinen für den privaten Gebrauch |
DE-UZ 140 | Wärmedämmverbundsysteme |
DE-UZ 141 | Umweltfreundliches Schiffsdesign |
DE-UZ 142 | Energiemessgeräte für den Haushalt |
DE-UZ 147 | Dunstabzugshauben für den Hausgebrauch |
DE-UZ 148 | Leder |
DE-UZ 150 | Voiceover-IP-Telefone |
DE-UZ 151 | Lampen |
DE-UZ 153 | Technisch getrocknete Holzhackschnitzel/Holzpellets |
DE-UZ 154 | Textilien |
DE-UZ 155 | Schuhe |
DE-UZ 156 | Emissionsarme Verlegeunterlagen für Bodenbeläge |
DE-UZ 157 | Energie- und wassersparende Hand- und Kopfbrausen |
DE-UZ 160 | Router |
DE-UZ 161 | Energieeffizienter Rechenzentrumsbetrieb |
DE-UZ 167 | Toaster |
DE-UZ 170 | Energiedienstleistungen mit Energiespar-Garantie-Verträgen |
DE-UZ 174 | Datenträgervernichter |
DE-UZ 175 | Haartrockner |
DE-UZ 176 | Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen für Innenräume |
DE-UZ 177 | Aufbereitete Tonermodule für elektrofotografische Drucker, Kopierer und Multifunktionsgeräte |
DE-UZ 178 | Biologisch abbaubare Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten |
DE-UZ 179 | Klimafreundliche Verkaufsmärkte des Lebensmitteleinzelhandels |
DE-UZ 183 | Telefonanlagen |
DE-UZ 184 | Austauschkatalysatoren |
DE-UZ 188 | Staubsauger |
DE-UZ 192 | Mobilitätskarten |
DE-UZ 194 | Handgeschirrspülmittel und Reiniger für harte Oberflächen |
DE-UZ 195 | Druckerzeugnisse |
DE-UZ 196 | Set-top-Boxen |
DE-UZ 197 | Elektrofahrräder |
DE-UZ 198 | Innenputze |
DE-UZ 199 | Malfarben |
DE-UZ 200 | Schreibgeräte und Stempel |
DE-UZ 201 | Maschinengeschirrspülmittel |
DE-UZ 202 | Waschmittel |
DE-UZ 203 | Shampoos, Duschgele und Seifen und weitere sogenannte Rinseoff-(abspülbare)-Kosmetikprodukte |
DE-UZ 204 | Raumklimageräte für den stationären Einsatz |
DE-UZ 205 | Bürogeräte mit Druckfunktion (Drucker und Multifunktionsgeräte) |
DE-UZ 206 | Gartengeräte |
DE-UZ 207 | Umweltfreundliches Spielzeug |
DE-UZ 208 | Einwegwindeln |
DE-UZ 209 | Rücknahmesysteme für Mobiltelefone |
DE-UZ 210 | Mehrwegbechersysteme |
DE-UZ 211 | Umweltfreundliche Staubsaugerbeutel |
DE-UZ 212 | Kaminöfen für Holz |
DE-UZ-213 | Server und Datenspeicherprodukte |
DE-UZ-214 | Klimaschonende Colocation-Rechenzentren |
DE-UZ 215 | Ressourcen- und energieeffiziente Softwareprodukte |
1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient auch der Umsetzung
2) Mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift leistet die Bundesregierung gleichzeitig einen Beitrag zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 1).
*) Rundschreiben des BMF vom 12. Januar 2011, geändert durch Rundschreiben vom 6. Mai 2019 (GMBl 2019, S. 372)
ENDE |
(Stand: 17.12.2021)
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