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AVV Klima - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen
Vom 19. Oktober 2021
(BAnz. AT vom 22.10.2021 B1)
ersetzt die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen" ( AVV-EnEff) von 2020 |
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Bundes in unmittelbarer Bundesverwaltung nach
Die Vorgabepflichten für das Vergabeverfahren nach § 4 Absatz 4 und 5 Nummer 2 gelten nur, wenn der voraussichtliche Auftragswert 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer überschreitet. Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Beschaffung von Straßenfahrzeugen in der Bundesverwaltung, soweit speziellere Regelungen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG) in der Bundesverwaltung oder einer darauf beruhenden Verwaltungsvorschrift Anwendung finden.
(2) Diese Verwaltungsvorschrift verfolgt den Zweck, eine klimafreundliche Beschaffung durch Dienststellen des Bundes in unmittelbarer Bundesverwaltung sicher zu stellen. Insbesondere sollen die von zu beschaffenden Leistungen verursachten Treibhausgasemissionen im Vergabeverfahren hinreichend Berücksichtigung finden. Die Verwaltungsvorschrift dient der Erreichung der Ziele aus § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) und der Umsetzung von § 13 sowie auch § 15 KSG. Sie stellt zugleich das höchste erreichbare Energieeffizienzniveau der zu beschaffenden Leistung sicher und gewährleistet insoweit die einheitliche Anwendung von § 67 VgV und § 8c EU VOB/A. Die Verwaltungsvorschrift zielt darüber hinaus auf eine angemessene Berücksichtigung von weiteren Aspekten der Nachhaltigkeit bei der öffentlichen Beschaffung des Bundes ab.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Auswärtige Amt sowie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur können in Ausführungsbestimmungen jeweils für ihren Geschäftsbereich Ausnahmen von dieser Verwaltungsvorschrift erlauben, soweit dies für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bundespolizei und anderer Sicherheitskräfte, sowie den Dienstbetrieb der Auslandsdienststellen, die Bauwerksicherheit oder die Bundesinfrastruktur erforderlich ist.
(4) Die Vorgaben der Bundesregierung aus dem Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit in der jeweils geltenden Fassung sowie die Anforderungen aus § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bleiben unberührt.
§ 2 Prüf- und Berücksichtigungspflichten vor Einleitung des Vergabeverfahrens
(1) An die Feststellung eines Bedarfs gemäß § 6 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) hat sich die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Absatz 2 BHO anzuschließen. In diese sind
einzubeziehen. Die Prognose der verursachten Treibhausgasemissionen erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Hilfestellungen des Umweltbundesamtes. Bei Lieferleistungen ist unbeschadet der Sätze 1 und 2 abzuwägen, ob anstelle des Neukaufs die Reparatur eines vorhandenen Produkts, der Kauf eines gebrauchten Produkts, Miete oder Leasing ein klima- und umweltfreundlicheres Mittel der Beschaffung darstellen. Darüber hinaus sollen auch Aspekte des Umweltschutzes, des schonenden Einsatzes natürlicher Ressourcen und der Kreislaufwirtschaft auf angemessene Weise berücksichtigt werden.
(Stand: 28.08.2023)
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