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Regelwerk

AHStatDV - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

Vom 7. Juli 2021

(BGBl. I Nr. 43 vom 16.07.2021 S. 2580)
Gl.-Nr.: 7402-3-1



Auf Grund des § 18 Nummer 1 und 3 bis 14 des Außenhandelsstatistikgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Abschnitt 1
Anmeldeverfahren

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) "Durchfuhr" ist der einfache Verkehr von Waren, die aus dem Ausland durch das Erhebungsgebiet unmittelbar wieder in das Ausland verbracht werden und dabei im Erhebungsgebiet nur Aufenthalte haben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Transport stehen.

(2) "Freier Verkehr" im Sinne der Außenhandelsstatistik ist der Warenverkehr innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union von

  1. Unionswaren und
  2. Nicht-Unionswaren in der zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung.

§ 2 Datenübermittlung der Zollbehörden

(1) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt alle Anmeldungen zu Warenverkehren mit Drittländern nach § 10 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes. Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten zur Extrahandelsstatistik auch dann, wenn dem Auskunftspflichtigen bewilligt wurde, die Daten im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 54) geändert worden ist, bereitzustellen.

(2) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes und zur Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes zusätzlich zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes abhängig von der Verkehrsrichtung Daten aus den folgenden Zollanmeldedaten:

  1. Datum der Überlassung,
  2. maßgebliches Datum,
  3. Datum des tatsächlichen Ausgangs,
  4. Art der Anmeldung,
  5. Kennnummer der Sendung,
  6. Kontaktdaten des Anmelders, sowie gegebenenfalls des Subunternehmers und des Vertreters,
  7. Art des Vertretungsverhältnisses,
  8. Dienststellennummer der Gestellungs- und Ausgangszollstelle,
  9. Kennzeichen für die statistische Relevanz der Zollanmeldung,
  10. Artikelpreis,
  11. Umrechnungskurs,
  12. Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels,
  13. Packstück,
  14. einfuhrrechtliches Papier,
  15. Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Anhang B Titel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Näheres regeln Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Bundesfinanzverwaltung und dem Statistischen Bundesamt, insbesondere welche Daten nach Satz 1 bei welcher Verkehrsrichtung übermittelt werden.

(3) Die Zollbehörden übermitteln, sobald die technischen Voraussetzungen bei ihnen gegeben sind, die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

  1. Daten über Warenverkehre, die im Rahmen der Eigenkontrolle (Self-Assessment) mit der vorgesehenen Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Absatz 1 oder in der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfasst wurden,
  2. Daten, die bei Verzicht auf eine ergänzende Zollanmeldung oder im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung erfasst wurden.

(4) Werden Warenverkehre von den Zollbehörden nicht in elektronischer Form erfasst, steht den Zollbehörden die Art der Datenübermittlung frei.

§ 3 Anmeldung von Zolllagerverkehren

(1) Die Einfuhr in ein Zolllager oder in eine Freizone, die Entnahme aus einem Zolllager oder einer Freizone und die Wiederausfuhr aus einem Zolllager sowie die Ausfuhr aus einer Freizone sind dem Statistischen Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außenhandelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden.

(2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so ist dieser Warenverkehr als Einfuhr aus dem Land anzumelden, aus dem sie in das Zolllager eingeführt wurde, es sei denn, die Ware befand sich vor der Überführung in das Zolllager im Erhebungsgebiet.

(3) Die Wiederausfuhr aus einem Zolllager ist als Ausfuhr in das Land anzumelden, in das die entsprechende Ware ausgeführt wird.

§ 4 Veredelungsverkehre

(1) Im Rahmen dieser Verordnung ist oder sind

  1. "deutsche Waren" Waren, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer gebietsansässigen Person befinden,
  2. "ausländische Waren" Waren, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person befinden,
  3. "aktive Veredelung" die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes durch eine andere Person als den Eigentümer der Waren mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,

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