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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

AHStatDV - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

Vom 7. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 43 vom 16.07.2021 S. 2580; 06.03.2025 Nr. 74 25)
Gl.-Nr.: 7402-3-1



Auf Grund des § 18 Nummer 1 und 3 bis 14 des Außenhandelsstatistikgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Abschnitt 1
Anmeldeverfahren

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) "Durchfuhr" ist der einfache Verkehr von Waren, die aus dem Ausland durch das Erhebungsgebiet unmittelbar wieder in das Ausland verbracht werden und dabei im Erhebungsgebiet nur Aufenthalte haben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Transport stehen.

(2) "Freier Verkehr" im Sinne der Außenhandelsstatistik ist der Warenverkehr innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union von

  1. Unionswaren und
  2. Nicht-Unionswaren in der zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung.

§ 2 Datenübermittlung der Zollbehörden 25

(1) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt alle Anmeldungen zu Warenverkehren nach § 10 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes. Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Datenauch dann, wenn dem Auskunftspflichtigen bewilligt wurde, die Daten im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 54) geändert worden ist, bereitzustellen.

(2) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes und zur Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes zusätzlich zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes abhängig von der Verkehrsrichtung Daten aus den folgenden Zollanmeldedaten:

  1. Datum der Überlassung,
  2. maßgebliches Datum,
  3. Datum des tatsächlichen Ausgangs,
  4. Art der Anmeldung,
  5. Kennnummer der Sendung,
  6. Kontaktdaten des Anmelders, sowie gegebenenfalls des Subunternehmers und des Vertreters,
  7. Art des Vertretungsverhältnisses,
  8. Dienststellennummer der Gestellungs- und Ausgangszollstelle,
  9. Kennzeichen für die statistische Relevanz der Zollanmeldung,
  10. Umrechnungskurs,
  11. Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels,
  12. Packstück,
  13. einfuhrrechtliches Papier,
  14. Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Anhang B Titel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Näheres regeln Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Bundesfinanzverwaltung und dem Statistischen Bundesamt, insbesondere welche Daten nach Satz 1 bei welcher Verkehrsrichtung übermittelt werden.

(3) Die Zollbehörden übermitteln, sobald die technischen Voraussetzungen bei ihnen gegeben sind, die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

  1. Daten über Warenverkehre, die im Rahmen der Eigenkontrolle (Self-Assessment) mit der vorgesehenen Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Absatz 1 oder in der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfasst wurden,
  2. Daten, die bei Verzicht auf eine ergänzende Zollanmeldung oder im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung erfasst wurden.

(4) Werden Warenverkehre von den Zollbehörden nicht in elektronischer Form erfasst, steht den Zollbehörden die Art der Datenübermittlung frei.

§ 3 Anmeldung von Zolllagerverkehren 25

(1) Der Import in ein Zolllager oder in eine Freizone, die Entnahme aus einem Zolllager oder aus einer Freizone und der Export aus einem Zolllager oder Ausfuhr aus einer Freizone sind dem Statistischen Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außenhandelsstatistik nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden.

(2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung überführt, so ist dieser Warenverkehr als Import aus dem Land anzumelden, aus dem sie in das Zolllager importiert wurde, es sei denn, die Ware befand sich vor der Überführung in das Zolllager im Erhebungsgebiet.

(3) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und in ein anderes Land verbracht, ist die Entnahme als Export anzumelden.

§ 4 Veredelungsverkehre 25

(1) Im Rahmen dieser Verordnung ist

  1. eine "deutsche Ware" eine Ware, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum eines Inländers nach § 63 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung befindet,
  2. eine "ausländische Ware" eine Ware, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum eines Ausländers nach § 63

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