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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

AHStatG - Außenhandelsstatistikgesetz
Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

Vom 14. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 32 vom 17.06.2021 S. 1751)
Gl.-Nr.: 7402-3



§ 1 Gegenstand

Über den Warenverkehr mit dem Ausland wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) "Außenhandelsstatistik" ist die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland.

(2) "Waren" sind bewegliche Güter einschließlich elektrischen Stroms und Erdgas.

(3) "Unionswaren" sind Waren, die

  1. im Zollgebiet der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und für die keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union eingeführten Waren verwendet wurden,
  2. aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden oder
  3. im Zollgebiet der Europäischen Union entweder ausschließlich aus Waren nach Nummer 2 oder aus Waren nach Nummer 1 und 2 gewonnen oder hergestellt wurden.

(4) "Nicht-Unionswaren" sind Waren, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben.

(5) "Warenverkehre" sind grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und dem Ausland. Besondere Warenbewegungen und Warenbewegungen in oder aus Zolllagern und Freizonen zählen ebenfalls zu den Warenverkehren.

(6) "Besondere Waren" und "besondere Warenbewegungen" sind solche, für die spezielle Rechtsvorschriften für die Anmeldung oder Übermittlung der statistischen Angaben gelten. Zu den besonderen Waren gehören insbesondere:

  1. Seeschiffe und Luftfahrzeuge,
  2. Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, der als Verbrauchsgut an Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen geliefert wird,
  3. Meeresprodukte,
  4. Waren für und von Einrichtungen auf hoher See,
  5. Erdgas, das durch fest installierte Transporteinrichtungen geleitet wird,
  6. elektrischer Strom,
  7. militärischer Bedarf,
  8. Raumflugkörper und
  9. Abfallprodukte.

(7) "Wirtschaftliches Eigentum" ist das Recht einer Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung einer Ware im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen.

(8) "Exporte" sind Warenverkehre aus dem Erhebungsgebiet heraus.

(9) "Importe" sind Warenverkehre in das Erhebungsgebiet hinein.

(10) "Intrahandel" umfasst die Warenverkehre mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Territorien zum statistischen Erhebungsgebiet der Europäischen Union nach Anhang 5 Kapitel I Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1) gehören.

(11) "Intrahandelsstatistik" ist die Statistik über den Intrahandel, sie umfasst die Verkehrsrichtungen Eingang und Versendung.

(12) "Versendung" ist der Export einer Ware in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(13) "Eingang" ist der Import einer Ware aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(14) "Drittländer" sind die Gebiete außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union mit Ausnahme von Helgoland.

(15) "Extrahandel" umfasst die Warenverkehre mit Drittländern und Territorien der Mitgliedstaaten, die nicht zum statistischen Erhebungsgebiet der Europäischen Union nach Anhang 5 Kapitel I Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 gehören.

(16) "Extrahandelsstatistik" ist die Statistik über den Extrahandel; sie umfasst die Verkehrsrichtungen Einfuhr und Ausfuhr.

(17) "Ausfuhr" ist der Export einer Ware in ein Drittland.

(18) "Einfuhr" ist der Import einer Ware aus einem Drittland oder die Entnahme einer Nicht-Unionsware aus einem deutschen Zolllager.

(19) "Waren im einfachen Verkehr zwischen Ländern" sind solche, die von einem Land versandt werden und auf dem Weg zum Bestimmungsland direkt durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden und dort nur Aufenthalte haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Transport stehen.

(20) "Importeur" oder "Exporteur" ist eine gebietsansässige Person, die einen Vertrag geschlossen hat, der zum grenzüberschreitenden Warenverkehr führt. Liegt ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor, so ist "Importeur" oder "Exporteur" eine gebietsansässige Person, die Ware aus dem Erhebungsgebiet heraus oder in das Erhebungsgebiet hineinbringt oder bringen lässt oder sie entgegennimmt oder entgegennehmen lässt. Liegt ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor und existiert keine Person nach Satz 2 oder ist sie nicht feststellbar, so ist "Importeur" oder "Exporteur" eine gebietsansässige Person, die die Ware im Moment der grenzüberschreitenden Lieferung besitzt.

(21) "Gebietsansässig" sind Personen, wenn sie in Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gelten Personen in der Extrahandelsstatistik als gebietsansässig, wenn sie eine deutsche EORI-Nummer oder eine ausländische EORI-Nummer mit deutscher Niederlassungsnummer erhalten haben.

(22) "Zollbehörden" sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.

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