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Änderungstext
AHStatDV-ÄndV - Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 6. März 2025
(BGBl. I Nr. 74 vom 06.03.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 18 des Außenhandelsstatistikgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2580) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 5 wird das Wort "zur" durch die Wörter "zu oder nach der" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 22 wird das Wort "für" durch das Wort "an" ersetzt.
c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
" § 26 Warenverkehre mit Abfällen".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit Drittländern" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zur Extrahandelsstatistik" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 10
10. Artikelpreis,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 10 bis 14.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Einfuhr" durch die Wörter "Der Import" ersetzt und werden die Wörter "einer Freizone und die Wiederausfuhr aus einem Zolllager sowie die Ausfuhr" durch die Wörter "aus einer Freizone und der Export aus einem Zolllager oder" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "überlassen" die Wörter "oder in die aktive Veredelung überführt" eingefügt und wird das Wort "Einfuhr" durch das Wort "Import" und das Wort "eingeführt" durch das Wort "importiert" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Wiederausfuhr aus einem Zolllager ist als Ausfuhr in das Land anzumelden, in das die entsprechende Ware ausgeführt wird. | "(3) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und in ein anderes Land verbracht, ist die Entnahme als Export anzumelden." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Rahmen dieser Verordnung ist oder sind
|
"(1) Im Rahmen dieser Verordnung ist
|
(Stand: 24.03.2025)
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