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Regelwerk

Änderungstext

AHStatDV-ÄndV - Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Vom 6. März 2025
(BGBl. I Nr. 74 vom 06.03.2025)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 18 des Außenhandelsstatistikgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2580) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 5 wird das Wort "zur" durch die Wörter "zu oder nach der" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 22 wird das Wort "für" durch das Wort "an" ersetzt.

c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Warenverkehre mit Abfällen".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit Drittländern" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "zur Extrahandelsstatistik" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 10

10. Artikelpreis,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 10 bis 14.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Einfuhr" durch die Wörter "Der Import" ersetzt und werden die Wörter "einer Freizone und die Wiederausfuhr aus einem Zolllager sowie die Ausfuhr" durch die Wörter "aus einer Freizone und der Export aus einem Zolllager oder" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "überlassen" die Wörter "oder in die aktive Veredelung überführt" eingefügt und wird das Wort "Einfuhr" durch das Wort "Import" und das Wort "eingeführt" durch das Wort "importiert" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Wiederausfuhr aus einem Zolllager ist als Ausfuhr in das Land anzumelden, in das die entsprechende Ware ausgeführt wird. "(3) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und in ein anderes Land verbracht, ist die Entnahme als Export anzumelden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Im Rahmen dieser Verordnung ist oder sind
  1. "deutsche Waren" Waren, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer gebietsansässigen Person befinden,
  2. "ausländische Waren" Waren, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum einer nicht gebietsansässigen Person befinden,
  3. "aktive Veredelung" die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes durch eine andere Person als den Eigentümer der Waren mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,
  4. "passive Veredelung" die Be- oder Verarbeitung von deutschen Waren außerhalb des Erhebungsgebiets durch eine andere Person als den Eigentümer der Waren mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,
  5. "Eigenveredelung" der Eigentumsübergang an einem Vorprodukt an den Be- oder Verarbeiter, die Be- oder Verarbeitung in eigenem Namen des Be- oder Verarbeiters sowie der anschließende Eigentumsübergang der veredelten Ware an eine andere Person.
"(1) Im Rahmen dieser Verordnung ist
  1. eine "deutsche Ware" eine Ware, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum eines Inländers nach § 63 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung befindet,
  2. eine "ausländische Ware" eine Ware, die sich im Moment der Be- oder Verarbeitung im Eigentum eines Ausländers nach § 63 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung befindet,
  3. eine "aktive Veredelung" die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes durch einen Inländer nach § 63 Nummer 2 der Außenwirtschaftsverordnung mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,
  4. eine "passive Veredelung" die Be- oder Verarbeitung von deutschen Waren außerhalb des Erhebungsgebiets durch einen Ausländer nach § 63 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung mit dem Ziel, aus ihnen neue oder wirklich verbesserte Waren herzustellen,

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(Stand: 24.03.2025)

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