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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31
(Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen)

Vom 22. Juni 2022
(BAnz. AT 24.06.2022 B6; 22.12.2022 B4 22)


I.
Vorbemerkung

Gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es grundsätzlich verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, 3 und 6 Buchstabe a bis e, Absatz 8, 9 und 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstabe b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstabe b bis e und g bis i, Artikel 29 und 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstabe a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen,

zu vergeben (Zuschlagsverbot) oder mit diesen geschlossene Verträge weiterhin zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot).

Entsprechendes gilt im Hinblick auf Unterauftragnehmer, Lieferanten und Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, soweit jeweils mehr als 10 % des Auftragswerts auf diese entfällt und ein Russland-Bezug im vorgenannten Sinne besteht.

Nach Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kann die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung entsprechender Verträge genehmigt werden, wenn diese für die in Buchstaben a bis f genannten Zwecke bestimmt sind.

Es besteht bislang grundsätzlich keine Erforderlichkeit, die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen oder die Fortsetzung der Erfüllung entsprechender Verträge für die in Artikel 5k Absatz 2 der vorgenannten zivilen Zwecke ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen. Die im Nachfolgenden beschriebenen Vergaben und Vertragsfortsetzungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung bewilligt werden. Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung erfolgt durch den Auftraggeber, ohne dass es hierfür eines gesonderten Verfahrens oder einer Begründung im Einzelfall bedarf. Eine Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung muss nur dann erfolgen, wenn beabsichtigt ist, Aufträge oder Konzessionen an die oben genannten natürlichen oder juristischen Personen zu vergeben oder bereits mit diesem Personenkreis geschlossene Verträge fortzuführen. Die Nutzung ist diesem Personenkreis gegenüber schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Eine Verpflichtung, Aufträge oder Konzessionen an diesen Personenkreis zu vergeben oder bereits geschlossene Verträge mit diesem Personenkreis fortzuführen, ergibt sich aus dieser Allgemeinen Genehmigung nicht. Die vorliegende Allgemeine Genehmigung bedeutet ferner nicht, dass die einleitend genannten Personen bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen bevorzugt zu berücksichtigen sind.

Diese Allgemeine Genehmigung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger und wird zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Bei laufenden Vergabeverfahren (Zuschlagsverbot) ist der Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens für die rechtzeitige Inanspruchnahme maßgeblich. Bei bestehenden Verträgen (Vertragserfüllungsverbot) ist der Tag der Anzeige der Inanspruchnahme gegenüber dem Auftragnehmer im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.2 dieser Allgemeinen Genehmigung maßgeblich. Soweit Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) bis zu diesem Tag von der Allgemeinen Genehmigung Gebrauch gemacht haben, werden deren Wirkungen für diese konkreten Vergabeverfahren bzw. bestehenden Verträge von der Befristung nicht beschränkt. Eine erneute Genehmigungspflicht durch die Befristung entsteht für diese Vorgänge nicht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich diese Allgemeine Genehmigung ausschließlich auf die Genehmigungspflicht nach Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

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