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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2018
Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 19. Dezember 2018
(BAnz. AT vom 28.12.2018 B1)
Zur Erläuterung der Zwoelften Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Dezember 2018 (BAnz AT 28.12.2018 V1) wird hiermit bekannt gemacht:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das in § 7 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) statuierte umfassende Verbot von Boykotterklärungen ist einzuschränken. Eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zu befürchten, wenn Inländer Sanktionen eines Staates gegen einen anderen Staat befolgen, gegen den auch die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland Sanktionen verhängt haben. Denn in diesen Fällen werden die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu dem betroffenen Staat ohnehin bereits durch die in Deutschland geltenden Sanktionen belastet. Daher wird künftig die Anwendbarkeit des Verbots von Boykotterklärungen in Bezug auf alle diejenigen Staaten ausgeschlossen, gegen die die Vereinten Nationen, die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen verhängt haben. Dies wird angesichts einer stetig wachsenden Komplexität der weltweit verhängten Sanktionen auch die praktische Handhabe des Verbots von Boykotterklärungen, insbesondere für in Deutschland tätige Unternehmen, erleichtern. Auf einen politischen Gleichklang zwischen den in Deutschland geltenden Sanktionen und den ausländischen Sanktionen - etwa vergleichbare außenpolitische Gründe für die Verhängung - kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig muss es eine inhaltliche Schnittmenge geben, beispielsweise in dem Sinne, dass jeweils sektorale Beschränkungen erlassen, dieselben Wirtschaftssektoren erfasst oder identische Personen gelistet sind. Der Begriff der "wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme ... gegen einen anderen Staat" im Sinne von § 7 Satz 2 AWV umfasst sämtliche Verbote, Gebote und Beschränkungen, einschließlich Waffenembargos und Finanzsanktionen, sowie sonstige Maßnahmen, die in den einschlägigen Sanktionsrechtsakten der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Staat enthalten sind. Richten sich die Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland nicht gegen einen anderen Staat als solchen, sondern sind angesichts der Lage in einem bestimmten Staat ausschließlich gegen bestimmte gelistete Personen oder Einrichtungen verhängt worden, stellen diese Listungen keine wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen gegen einen anderen Staat im Sinne von § 7 Satz 2 AWV dar. Das Verbot von Boykotterklärungen bleibt in diesen Fällen anwendbar. Ebenso bleibt das Verbot weiter in Bezug auf alle diejenigen Staaten anwendbar, gegen die keine Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland existieren. Die ablehnende Haltung der Bundesregierung im Hinblick auf extraterritoriale Rechtsakte anderer Staaten wird durch die Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 7 AWV nicht in Frage gestellt: Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 199 I vom 07.08.2018 S.1) wird die Verordnung (EG) Nr. 2271/96, die in der Vergangenheit nur in wenigen Einzelfällen zur Anwendung gekommen ist, "aktiviert". Damit wird § 7 AWV künftig nicht mehr als "Symbol" gegen US-Sanktionen benötigt und es entfällt die Notwendigkeit, deutsche Unternehmen zusätzlichen Restriktionen zu unterwerfen.
Nach derzeitigem Recht können Erwerbsvorgänge im Hinblick auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geprüft werden, wenn der Erwerber ein inländisches Unternehmen oder eine unmittelbare/mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen erwirbt, welche ihm die Kontrolle über mindestens 25 Prozent der Stimmrechte sichert (Prüfeintrittsschwelle). Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein Anteilseigner mit Sperrminorität bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung hat, weil er Maßnahmen der Stimmrechtsmehrheit verhindern kann. Einzelfälle haben aber gezeigt, dass Prüfbedarf auch unterhalb dieser Schwelle bestehen kann. In vielen Konstellationen ist eine Einflussnahme auch bei geringeren Beteiligungen möglich. Direktinvestitionen, die durch ein langfristiges Interesse und den Kontrollanspruch des Investors gekennzeichnet sind, liegen nach der Benchmark-Definition der OECD (2008) in der Regel vor, wenn sich der Erwerber mit mindestens 10 Prozent am Unternehmen beteiligt. Geboten ist eine Absenkung der Prüfeintrittsschwelle von derzeit 25 Prozent auf 10 Prozent insbesondere bei besonders verteidigungsrelevanten Unternehmen sowie bei Beteiligungserwerben an Unternehmen, die bestimmte, besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastrukturen betreiben oder Leistungen im Umfeld solcher Infrastrukturen erbringen. Bestimmte Unternehmen der Medienwirtschaft, die mittels Rundfunk, Telemedien oder Druckerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnen, werden neu in den Kreis dieser Unternehmen aufgenommen. Eine Absenkung der Prüfeintrittsschwelle auf 10 Prozent führt zu einer Ausweitung der bestehenden Meldepflicht.
Mit den Beschlüssen (GASP) 2018/391 des Rates vom 12. März 2018 (ABl. L 69 vom 13.03.2018 S. 46) und (GASP) 2018/1125
(Stand: 20.03.2019)
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