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Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 19. Dezember 2018
(BAnz. AT vom 28.12.2018 V1)
Siehe auch Runderlass =>
Es verordnen auf Grund:
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BAnz AT 20.12.2017 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60 die folgende Angabe eingefügt:
" § 60a Stimmrechtsanteile".
2. Dem § 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für eine Erklärung, die abgegeben wird, um den Anforderungen einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme eines Staates gegen einen anderen Staat zu genügen, gegen den auch
wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben."
3. § 55 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. ein Unternehmen der Medienwirtschaft ist, das mittels Rundfunk, Telemedien oder Druckerzeugnissen zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und sich durch besondere Aktualität und Breitenwirkung auszeichnet."
4. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 25 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten. | "(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb der Beteiligung
erreichen oder überschreiten." |
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. an denen der Erwerber mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, oder | "1. an denen der Erwerber
der Stimmrechte hält oder". |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 25 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten. | "(3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen
wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens den nach Nummer 1 oder Nummer 2 maßgeblichen Anteil der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten." |
5. In § 60 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 56" durch die Angabe " § 60a"ersetzt.
6. Nach § 60 wird der folgende § 60a eingefügt:
" § 60a Stimmrechtsanteile
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.
(2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen,
(Stand: 14.02.2019)
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