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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

(ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 48)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 7. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/740 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan angenommen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 13. Juli 2018 die Resolution 2428 (2018) angenommen, mit der insbesondere ein Waffenembargo verhängt wird und zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3) Der Beschluss (GASP) 2015/740 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/740 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ebenfalls untersagt wird,

  1. unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu erbringen;
  2. unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu gewähren;
  3. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Artikel 1 findet keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von

  1. Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der VN, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;
  2. nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Ausbildung, soweit dies dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach der Resolution 2206 (2015) (im Folgenden "Ausschuss") im Voraus angekündigt wurde;
  3. Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der VN, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird;
  4. Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern, soweit dies dem Ausschuss angekündigt wurde;
  5. Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie technischer Ausbildung und Hilfe für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
  6. Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie technischer Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, soweit dies von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurde;
  7. sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, sofern sie von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurden."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 2a

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Südsudan, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 verboten ist.

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