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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Runderlass Außenwirtschaft Nummer 3/2016
Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 19. Dezember 2016
(BAnz AT vom 23.12.2016 B2)



Zur Erläuterung der Siebten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Dezember 2016 (BAnz AT 23.12.2016 V1) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung erfolgt eine Anpassung insbesondere der verfahrens- und bußgeldrechtlichen Vorschriften an den neuen Zollkodex der Union, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1), und den durchführenden Verordnungen. Sie ersetzen die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

Umgesetzt wird zudem die Aufhebung des EU-Waffenembargos gegen Côte d'Ivoire gemäß Beschluss (GASP) 2016/917 des Rates vom 9. Juni 2016 (ABl. Nr. L 153 vom 10.06.2016 S. 38) sowie gegen Liberia gemäß Beschluss (GASP) 2016/994 des Rates vom 20. Juni 2016 (ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2016 S. 21).

Mit der Verordnung wird außerdem das gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, bestehende Waffenembargo auf Mitglieder der Terrororganisation IS (ISIL, Da'esh) ausgeweitet gemäß Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 (ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S. 1) sowie das darüber hinausgehende autonom vom Rat der Europäischen Union beschlossene Waffenembargo gegen Mitglieder dieser Organisationen umgesetzt (Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016; ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 25).

Mit der Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass die geltenden Waffenembargobestimmungen, der Intention der VN-Resolutionen bzw. EU-Ratsbeschlüsse folgend, keine Anwendung finden auf Güter, die von deutschen Behörden im Rahmen einer dienstlichen Verwendung im eigenen Gewahrsam verbleibend mitgeführt werden. Klargestellt wird außerdem, dass Rüstungsgüter, die dem Eigenschutz von Auslandsvertretungen oder bestimmter internationaler Organisationen und Einrichtungen dienen, den geltenden Waffenembargos nicht unterfallen.

Berücksichtigt wird zudem eine Änderung der Ausnahmeregelungen betreffend das Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo gemäß Beschluss (GASP) 2016/1173 des Rates vom 18. Juli 2016 (ABl. Nr. L 193 vom 19.07.2016 S. 108).

Schließlich wird die Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen EU-Sanktionsverordnungen aktualisiert.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthaltenen zollrechtlichen Verfahrens- und Bußgeldvorschriften werden an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Aus den in den §§ 74 und 75 AWV enthaltenen Listen der Länder, die einem Waffenembargo unterliegen, werden die Länder Côte d'Ivoire und Liberia wegen der Aufhebung des Waffenembargos gestrichen. Gleichzeitig entfallen für beide Länder die Ausnahmeregelungen in § 76 AWV. Außerdem wird durch eine Änderung von § 74 Absatz 2 AWV das dort enthaltene personenbezogene Waffenembargo auf Mitglieder der Terrororganisation IS (ISIL, Da'esh) ausgeweitet.

In § 76 AWV werden die in den einschlägigen VN-Resolutionen bzw. EU-Ratsbeschlüssen enthaltenen Ausnahmeregelungen für einzelne Waffenembargos, die bezogen auf die jeweiligen Gegebenheiten in den einzelnen Embargoländern festgelegt worden sind, umgesetzt. Durch eine Ergänzung von § 76 AWV wird eine Änderung beim Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo umgesetzt.

Mit der Einfügung des neuen § 76a AWV soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die genannten Fälle des Mitführens von Dienstwaffen und von Lieferungen zum Eigenschutz von Auslandsvertretungen und bestimmten Organisationen von den völker- bzw. europarechtlichen Waffenembargos nicht erfasst sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Änderung und Ergänzung der Inhaltsübersicht erfolgt zur Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1), die die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ablöst.

Zu Nummer 2

Mit der Änderung von § 11 Absatz 5 Nummer 2 AWV erfolgt eine Anpassung an die Bezugsnorm im neuen EU-Zollrecht. Der Ursprungserwerb ist nunmehr in Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geregelt.

Zu Nummer 3 Buchstabe a

Die Änderung von § 12 Absatz 1 AWV erfolgt zur Anpassung an die Begrifflichkeiten des neuen EU-Zollrechts. Der Begriff der "Wiederausfuhranmeldung" wird in Artikel 5 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 definiert.

Zu Nummer 3 Buchstabe b

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