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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 7/2017
Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 13. Dezember 2017
(BAnz. AT vom 20.12.2017 B2)



Zur Erläuterung der Elften Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 13. Dezember 2017 (BAnz AT 20.12.2017 V1) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit den Verordnungen (EU) 2017/1548 des Rates vom 14. September 2017 (ABl. Nr. L 237 vom 15.09.2017 S. 39), 2017/1836 des Rates vom 10. Oktober 2017 (ABl. Nr. L 261 vom 11.10.2017 S. 1) und 2017/1858 des Rates vom 16. Oktober 2017 (ABl. Nr. L 265 I vom 16.10.2017 S. 1) zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea hat der Rat der Europäischen Union die bereits gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea bestehenden Sanktionen ausgeweitet. Beschlossen wurden u. a. Verschärfungen bei der Beschränkung von Investitionen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 verpflichtet, Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, zu erlassen. Daher sind die in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bestehenden Regelungen zur Bußgeldbewehrung an die verschärften Verbotsvorschriften in der EU-Sanktionsverordnung anzupassen.

Mit Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 60) wurde ein Waffenembargo gegen Venezuela verhängt. Zudem wurde mit Beschluss (GASP) 2017/2214 des Rates vom 30 November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2017 S. 20), eine weitere Ausnahme vom EU-Waffenembargo erlassen, um Lieferungen spezieller Treibstoffe nach Russland zu ermöglichen, die für das Raumfahrtprogramm ExoMars der europäischen Weltraumorganisation ESa erforderlich sind. Die Regelungen zur Durchführung des Waffenembargos bzw. für die Ausnahme vom Waffenembargo sind innerstaatlich in der AWV umzusetzen.

Außerdem sind aus Gründen der Rechtsklarheit Anpassungen der zollrechtlichen Verfahrensvorschriften erforderlich.

Zudem erfolgt eine Vereinfachung im Verfahren zur Investitionskontrolle bei den Vorschriften zur Mitteilung und Eröffnung von Prüfverfahren.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Ergänzung der Regelungen zum Waffenembargo in den §§ 74 und 75 AWV sowie der Regelungen zur Ausnahme vom Waffenembargo in § 76 AWV. Außerdem Anpassung der Vorschriften zur Bußgeldbewehrung in § 82 AWV betreffend die Demokratische Volksrepublik Korea sowie Ergänzung der zollrechtlichen Verfahrensvorschriften der §§ 20a und 20b AWV mit gleichzeitiger Anpassung der Bußgeldbewehrung in § 81 AWV, zudem Ergänzung von § 58 AWV.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

§ 20a AWV enthält die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung nach Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union. Mit der Ergänzung von § 20a AWV wird klargestellt, dass die bei der Abgabe einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung geltenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen auch im Falle der Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung gelten. Damit werden verfahrensrechtlich gleiche Bedingungen hergestellt.

Zu Nummer 2

§ 20b AWV enthält die Verpflichtung zur Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung nach Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Mit der Ergänzung von § 20b AWV wird klargestellt, dass die bei der Abgabe einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung geltenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen auch im Falle der Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung gelten. Damit werden verfahrensrechtlich gleiche Bedingungen hergestellt.

Zu Nummer 3

Mit der Ergänzung von § 58 Absatz 2 AWV wird das Verfahren zur Mitteilung und Zustellung der Eröffnung von Prüfverfahren vereinfacht. Liegt ein Antrag des Erwerbers auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, ist die Eröffnung des Prüfverfahrens allein dem Antragsteller mitzuteilen und zuzustellen. Die Mitteilung und Zustellung an das vom Erwerb betroffene Unternehmen entfällt. Die Zustellung an den Antragsteller ist fristwahrend.

Zu den Nummern 4 und 5

Mit der Ergänzung der §§ 74 und 75 AWV wird das mit Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 60) verhängte Waffenembargo gegen Venezuela umgesetzt. Venezuela wird damit in die Liste der Waffenembargoländer aufgenommen.

Zu Nummer 6 Buchstabe a

Mit der Ergänzung von § 76 Absatz 11 AWV wird der Beschluss (GASP)

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