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Beschluss (GASP) 2017/2214 des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2017 S. 20)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 1 erlassen.
(2) Der Rat ist der Auffassung, dass die europäische Raumfahrtindustrie von den restriktiven Maßnahmen des Beschlusses 2014/512/GASP nicht berührt werden sollte.
(3) Am 1. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1764 2 angenommen. Mit dem Beschluss wurden Ausnahmeregelungen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten, in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 3 genannten, Pyrotechnika eingeführt, die zur Verwendung für Trägersysteme erforderlich sind, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in Mitgliedstaaten ansässigen Startorganisationen betrieben werden, oder zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in Mitgliedstaaten ansässige Satellitenhersteller erforderlich sind.
(4) Der Rat ist der Auffassung, dass bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hydrazin, das in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst und für das ExoMars-Trägermodul und das ExoMars-Abstiegsmodul im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 erforderlich ist, zulässig sein sollten.
(5) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 2 des Beschlusses 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
1. Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5a) Unter folgenden Bedingungen gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, für die Erprobung und den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls und für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020:
2. Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten und für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 5 und 5a genannten Tätigkeiten."
3. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Die in den Absätzen 5, 5a und 6 genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat in allen Fällen, in denen sie eine Genehmigung erteilen. Die Informationen umfassen detaillierte Angaben zu den verbrachten Mengen sowie der Endverwendung."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2017.
2) Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. Nr. L 257 vom 02.10.2015 S. 42).
3) Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union vom Rat am 9. Februar 2015 angenommen (ABl. C 129 vom 21.04.2015 S. 1).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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