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Verordnung (EU) 2017/1548 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
(ABl. Nr. L 237 vom 15.09.2017 S. 39)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates 2 werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(2) Am 5. August 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 2371 (2017), in der er größte Besorgnis über die von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) am 3. und 28. Juli 2017 durchgeführten Tests ballistischer Raketen zum Ausdruck brachte. Der VN-Sicherheitsrat bekräftigte, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und verhängte neue Maßnahmen gegen die DVRK. Jene Maßnahmen dienen der weiteren Verschärfung der restriktiven Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) und 2356 (2017) verhängt hat. Unter anderem verhängte der VN-Sicherheitsrat neue Verbote in Bezug auf die Ausfuhr von Fisch und Meeresfrüchten sowie Blei und Bleierz aus der DVRK und verschärfte die bestehenden Maßnahmen im Hinblick auf den Transport, den Handel mit Kohle und Eisen und die Schaffung von Gemeinschaftsunternehmen mit Personen der DVRK.
(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2017/1562 3 des Rates wurde der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert, um die mit der Resolution 2371 (2017) verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen.
(4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.
(5) Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 2 werden nach Unterabsatz 5 folgende Unterabsätze eingefügt:
"In Anhang II Teil VI sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang II Teil VII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden."
2. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen: die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand glaubwürdiger Informationen festgestellt haben, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, und sofern der ausführende Staat den Sanktionsausschuss vorab über diese Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen."
3. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
" Artikel 16a
Es ist untersagt, Fisch und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren gemäß der Liste in Anhang XIa unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Artikel 16b
Es ist untersagt, Blei und Bleierz gemäß der Liste in Anhang XIb unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht."
4. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) mit den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung zu gründen oder eine Beteiligung an den Genannten zu erwerben oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,"
5. Folgender Artikel wird eingefügt:
"
(Stand: 11.03.2019)
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