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Regelwerk

Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung für die von Teil I a der Ausfuhrliste erfassten Güter

Vom 31. Oktober 2024
(BAnz. AT 09.12.2024 B5)


I.
Vorbemerkung

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach §  21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter vom 1. August 2017 (BAnz AT 18.09.2017 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. August 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B7) geändert worden ist, die hiermit vollständig aufgehoben wird. Hierbei werden die bewährten Grundsätze der Bekanntmachung vom 1. August 2017 fortgeführt. Im Bestreben, Ausfuhrkontrollverfahren schneller und effizienter zu gestalten, ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Fassung der Bekanntmachung folgende Änderungen:

Gemäß Abschnitt V Nummer 2.1 sowie Abschnitt V Nummer 2.2 wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung in folgenden Fällen verzichtet: Bei Reexporten aus einem anderen Land an ein in einer Allgemeinen Genehmigung zugelassenes Bestimmungsziel, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt.

Zudem wird nach Abschnitt V Nummer 2.1 und Abschnitt V Nummer 2.2 bei Verwendung der Muster a 1 und a 2 auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung auch bei Reexporten nach Island oder Liechtenstein verzichtet. Dieser Verzicht ergänzt die bereits bestehenden Erleichterungen beim Reexport von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) gelisteten Gütern in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Länder des Anhangs II Abschnitt a Teil 2 der EU-Dual-Use-Verordnung ("EU001-Länder").

Darüber hinaus wird gemäß Abschnitt IV Nummer 2.2 auch bei Ausfuhren von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), die keine Kriegswaffen sind, mit einem Warenwert von weniger als 5.000 Euro nach Liechtenstein auf die Vorlage von Endverbleibsdokumenten verzichtet, sofern es sich nicht um Software oder Technologie handelt.

Gemäß Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 2 ist neben einer handschriftlich unterzeichneten Endverbleibserklärung auch eine Endverbleibserklärung, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen ist, zulässig. Im Falle der Nutzung einer solchen fortgeschrittenen elektronischen Signatur wird auf die Anbringung eines offiziellen Stempels des Endverwenders in den Mustern der Anlagen a 1 bis a 4 verzichtet.

Gemäß Abschnitt V Nummer 3 ist der Antragsteller verpflichtet, das Original oder alternativ die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgelegte digitale Kopie der handschriftlich unterzeichneten oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehenen EVE mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vorlage beim BAFa erfolgte, aufzubewahren. Zudem wird klargestellt, dass der Antragsteller die Verantwortung für die Echtheit der im Rahmen des Antragsverfahrens eingereichten Endverbleibsdokumente trägt.

Rechtsgrundlage für die Anforderung von Endverbleibsdokumenten bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland ist §  21 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 17. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 243). Nach §  27 AWV gilt die Vorschrift entsprechend für genehmigungspflichtige Verbringungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Gemäß §  21 Absatz 2 AWV sind dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind, Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Gemäß §  21 Absatz 6 AWV werden die näheren Einzelheiten hierzu, insbesondere die zu verwendenden Musterformulare der Endverbleibserklärungen, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Wege der Allgemeinverfügung näher bestimmt. Die Regelungen dieser Bekanntmachung gelten für Antragsverfahren nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung) entsprechend.

Zu Informationszwecken können Sie diese Bekanntmachung sowie die Muster der Anlagen a 1, a 2, a 3 und a 4 auf der Internetseite des BAFa unterwww.bafa.de/ausfuhr einsehen. Daneben hat das BAFa auf seiner Internetseite eine englischsprachige Anleitung mit weiteren zu beachtenden Hinweisen zum Ausfüllen der Endverbleibserklärungen veröffentlicht.

II.
Arten von Endverbleibsdokumenten

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(Stand: 17.12.2024)

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