Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung, der durch Artikel 15 Nummer 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung sind
das Grundgehalt der jeweiligen Stufe nach den §§ 20 und 27 des Bundesbesoldungsgesetzes,
die Amts- und Stellenzulagen nach den Anlagen I und IX des Bundesbesoldungsgesetzes,
die Ausgleichszulage nach den §§ 13 und 19b des Bundesbesoldungsgesetzes,
der Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes,
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie
bei Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärtern, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes.
(2) Dienstbezüge im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind
für Reservistendienst Leistende
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
der Zuschlag für längeren Dienst nach § 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
der Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
das Dienstgeld nach § 14 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
der Zuschlag für herausgehobene Funktionen nach § 15 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
für Soldatinnen und Soldaten, die Grundwehrdienst ( § 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst ( § 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten,
die Prämie nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 18 des Unterhaltssicherungsgesetzes und
der Auslandszuschlag nach § 19 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
(3) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des Soldatenverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(4) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind für freiwilligen Wehrdienst Leistende
der Wehrsoldgrundbetrag nach § 4 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes,
die Auslandsvergütung nach § 6 des Wehrsoldgesetzes,
die Vergütung für herausgehobene Funktionen nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und
der Auslandsverwendungszuschlag nach § 12 des Wehrsoldgesetzes.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die WDO-Bezügeverordnung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I S. 178) außer Kraft.
ENDE
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