Regelwerk; Allgemeines |
BFöV - Berufsförderungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
Vom 23. Oktober 2006
(BGBl. Nr. 48 vom 26.10.2006 S. 2336; 13.08.2015 S. 1426 15 Übergangsregelung; 29.03.2017 S. 626 17; 04.08.2019 S. 1147 19; 20.08.2021 S. 3932 21 i.K.)
Gl.-Nr: 53-4-19
Auf Grund des § 10a Abs. 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Teil 1 21
Berufsberatung nach( § 3agültig ab 01.01.2025 § 5) des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung 15 19
(1) Schulische und berufliche Bildung werden durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt. Gefördert werden nur Maßnahmen, die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang durchgeführt werden.
(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch nicht verfügt.
(3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung sein wird.
(1) Für die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zuständig.
(2) Die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung trifft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.
(3) Örtlich zuständig ist das Karrierecenter, in dessen Bereich die Soldatin oder der Soldat ihren oder seinen Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von Satz 1 ist zuständig
(4) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach( § 5 Absatz 12gültig ab 01.01.2025 § 7 Absatz 13) des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - aus.
(5) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - trifft die Entscheidung nach § 11 Absatz 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Absatz 1 trifft die Lehrerkonferenz unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Bundeswehrfachschule oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.
(6) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen nach § 9, die Zulassung zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort. Es übt die Fachaufsicht über die Bundeswehrfachschulen aus
(1) Das Beratungsgespräch umfasst:
(2) Die Informationen und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf
(Stand: 04.09.2023)
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