Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung

Vom 13. August 2015
(BGBl. I Nr. 33 vom 26.08.2015 S. 1426)



Auf Grund des § 10a Absatz 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 1583) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Berufsförderungsverordnung

Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "BföV" durch die Angabe "BFöV" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung".

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 10 Zahl der Unterrichtsstunden".

c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung".

d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes".

e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 39 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung".

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Beratungsauftrag

Die Erfüllung des im Soldatenversorgungsgesetz festgelegten Beratungsauftrags obliegt dem Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst - (Berufsförderungsdienst). Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, sind auf Antrag oder vor Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen in beruflichen Fragen ebenfalls zu beraten.

" § 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung

(1) Für die Beratung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr zuständig. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden auf Antrag oder vor Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung beraten.

(2) Schulische und berufliche Bildung im Sinne dieser Verordnung wird durch eine Bildungsmaßnahme mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt, und zwar anhand von Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang. Die bestandene Prüfung oder der sonstige erfolgreiche Abschluss der Bildungsmaßnahme führt zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung. Um schulische und berufliche Bildung handelt es sich auch dann, wenn bereits ver- mittelte Kenntnisse wiederholt oder aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme sein wird."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

alt neu
(1) Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
  1. zur zivilberuflichen Nutzbarkeit der im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung und Verwendung erworbenen Qualifikationen,
  2. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und gegebenenfalls zum Berufswechsel nach der Wehrdienstzeit,
  3. zu den Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung während, am Ende und nach der Wehrdienstzeit,
  4. zu Berufsfindungsmaßnahmen,
  5. zur Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile Berufsleben und
  6. zu Trägern der beruflichen Bildung und deren Angeboten.

(2) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Förderungsberechtigten sowie ihre militärfachliche Ausbildung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Entwicklung des Arbeitsmarktes und künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sind in die Beratung einzubeziehen.

"(1) Das Beratungsgespräch umfasst:
  1. die Erteilung individueller Informationen und Empfehlungen zur Berufsförderung (Absatz 2),
  2. die Feststellung der persönlichen Qualifikation und Eignung sowie der persönlichen Zielvorstellungen,
  3. die Klärung der beruflichen Anforderungen und Rahmenbedingungen,
  4. die Festlegung des schulischen oder beruflichen Bildungsziels,
  5. die Erstellung eines Förderungsplans sowie
  6. die Evaluation der Umsetzung des Förderungsplans.

(2) Die Informationen und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf

  1. die Berufsorientierung und Berufsfindung,

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