Regelwerk |
Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
Vom 13. August 2015
(BGBl. I Nr. 33 vom 26.08.2015 S. 1426)
Auf Grund des § 10a Absatz 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 1583) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Berufsförderungsverordnung
Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "BföV" durch die Angabe "BFöV" ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung". |
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 10 Zahl der Unterrichtsstunden". |
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung". |
d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes". |
e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 39 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung". |
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Beratungsauftrag
Die Erfüllung des im Soldatenversorgungsgesetz festgelegten Beratungsauftrags obliegt dem Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst - (Berufsförderungsdienst). Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, sind auf Antrag oder vor Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen in beruflichen Fragen ebenfalls zu beraten. |
" § 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung
(1) Für die Beratung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr zuständig. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden auf Antrag oder vor Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung beraten. (2) Schulische und berufliche Bildung im Sinne dieser Verordnung wird durch eine Bildungsmaßnahme mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt, und zwar anhand von Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang. Die bestandene Prüfung oder der sonstige erfolgreiche Abschluss der Bildungsmaßnahme führt zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung. Um schulische und berufliche Bildung handelt es sich auch dann, wenn bereits ver- mittelte Kenntnisse wiederholt oder aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme sein wird." |
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
alt | neu |
(1) Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
(2) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Förderungsberechtigten sowie ihre militärfachliche Ausbildung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Entwicklung des Arbeitsmarktes und künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sind in die Beratung einzubeziehen. |
"(1) Das Beratungsgespräch umfasst:
(2) Die Informationen und Empfehlungen nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf
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(Stand: 26.04.2021)
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