umwelt-online: Archivdatei - RiVASt 2008 - Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (2)

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Nummer 100 Spezialität und Nachtragsersuchen

(1) Hat die ausgelieferte Person vor der Überstellung noch andere rechtswidrige Taten, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, begangen oder ist sie wegen solcher Handlungen bereits verurteilt worden, sind wegen dieser Taten zunächst nur solche Maßnahmen zulässig, die auch in deren Abwesenheit hätten getroffen werden können.

(2) Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen sind zulässig, wenn

  1. die in völkerrechtlichen Übereinkünften oder in der Bewilligungsentscheidung enthaltene Schutzfrist abgelaufen ist,
  2. völkerrechtliche Übereinkünfte oder das Recht des ersuchten Staates (z.B. bei vereinfachter Auslieferung unter Verzicht auf die Spezialitätsbindung) diese Maßnahmen ausdrücklich zulassen oder
  3. der ersuchte Staat zustimmt.

(3) Die Zustimmung ist in derselben Weise zu erwirken wie eine Auslieferung.

(4) Die ausgelieferte Person ist richterlich darüber zu hören, ob sie mit der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der weiteren rechtswidrigen Taten einverstanden ist. Wenn in völkerrechtlichen Übereinkünften dem Einverständnis besondere Wirkungen beigemessen werden, ist die ausgelieferte Person darüber zu belehren. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die verfolgte Person befindet.

(5) Dem Bericht sind Mehrfertigungen des richterlichen Protokolls in der nach Nummer 93 vorgeschriebenen Anzahl beizufügen.

Nummer 101 Einlieferungsvermerk in den Akten

(1) Damit der Grundsatz der Spezialität und etwa gestellte Bedingungen ( § 72 IRG) eingehalten werden, ist in die Strafakten und in die Handakten ein Vorblatt und an auffälliger Stelle ein Merkzettel einzufügen, aus dem ersichtlich ist, dass die beschuldigte Person aus dem Ausland eingeliefert worden ist (vgl. Muster Nummer 23).

(2) Die Behörde, die die Auslieferung betreibt, hat die ihr zugehende Auslieferungsbewilligung unverzüglich zu den Strafakten oder im Falle der Auslieferung zur Vollstreckung zum Vollstreckungsheft zu nehmen.

Unterabschnitt 3
Ersuchen um vorübergehende Auslieferung

Nummer 102 Voraussetzung und Durchführung

(1) Steht der endgültigen Auslieferung zur Verfolgung der Umstand entgegen, dass die verfolgte Person im Aufenthaltsstaat noch längere Zeit in Gewahrsam gehalten wird, kann zur Durchführung eines gegen diese anhängigen Strafverfahrens die vorübergehende Auslieferung mit der Verpflichtung der Rücklieferung - auch eines deutschen Staatsangehörigen nach Artikel 116 des Grundgesetzes - herbeigeführt werden. Dies gilt in der Regel auch, wenn völkerrechtliche Übereinkünfte eine vorübergehende Auslieferung nicht vorsehen.

(2) Das Ersuchen setzt voraus, dass ein Ersuchen um endgültige Auslieferung bereits gestellt worden ist oder gleichzeitig gestellt wird. Die vorübergehende Auslieferung wird in derselben Weise angeregt, erbeten und durchgeführt wie eine endgültige Auslieferung. Die Beifügung gesonderter Unterlagen ist nicht erforderlich.

Nummer 103 Rücklieferung ( § 68 IRG)

Die verfolgte Person ist unverzüglich zurückzuliefern, sobald sie abgeurteilt ist oder die sonstigen Verfolgungsmaßnahmen, derentwegen die vorübergehende Auslieferung bewilligt worden war, gegen sie durchgeführt sind. Die Nummern 52, 53 und 55 gelten entsprechend. Zur Sicherung der Rücklieferung ist ein Rücklieferungshaftbefehl zu erwirken (vgl. Muster Nummer 23a).

Unterabschnitt 4
Ersuchen um Durchlieferung

Nummer 104 Durchlieferung

(1) Muss die verfolgte Person aus dem Aufenthaltsstaat durch das Gebiet eines anderen Staates (Durchgangsstaat) in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht werden, ist der Durchgangsstaat um die Bewilligung der Durchlieferung zu ersuchen, soweit nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Regelung die Durchlieferung allgemein gestattet ist. Ein solches Ersuchen bietet in der Regel auch dann Aussicht auf Erfolg, wenn mit dem Durchgangsstaat völkerrechtliche Übereinkünfte nicht bestehen.

(2) Für das Durchlieferungsersuchen sind in der Regel dieselben Unterlagen erforderlich wie für das Auslieferungsersuchen, mit Ausnahme der Unterlagen über den Schuldverdacht, die Identität und die Staatsangehörigkeit. Dem Auslieferungsbericht sind daher Mehrfertigungen der Unterlagen beizufügen, und zwar für jeden Durchgangsstaat zwei.

(3) Bei der Überstellung auf dem Luftweg kann auf die Stellung eines Durchlieferungsersuchens nur verzichtet werden, wenn das Gebiet eines anderen Staates ohne Zwischenlandung überflogen wird.

Unterabschnitt 5
Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)

Nummer 105 Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens

(1) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn ein Gesuch einer verurteilten Person vorliegt oder ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe an einen ausländischen Staat gemäß § 71 IRG oder aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung angeregt werden soll. Ein solches Ersuchen kommt nicht in Betracht, wenn

a) der Aufenthaltsort der verurteilten Person nicht bekannt ist oder

b) der zu ersuchende ausländische Staat nicht vertraglich zu Vollstreckungshilfe verpflichtet ist und feststeht, dass er einem Ersuchen nicht entsprechen würde.

(2) Der Bericht (vgl. Muster Nummer 24) muss enthalten:

  1. möglichst genaue Personalien der verurteilten Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit, letzter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland, Familienstand, Anzahl der Kinder, Wohnsitz der Familienangehörigen),
  2. das Ergebnis der Prüfung deutscher Strafansprüche (vgl. Nummer 107),
  3. die Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde. Die Stellungnahme hat Angaben zu enthalten über Art und Dauer der Sanktion, den Stand der Vollstreckung - einschließlich Mitteilungen über Untersuchungshaft, Strafermäßigungen und alle weiteren für die Vollstreckung der Sanktion wesentlichen Umstände - sowie den Zeitpunkt, zu dem eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung oder eine Entscheidung nach § 456a StPO in Betracht käme.

(3) Dem Bericht sind beizufügen:

  1. eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt,
  2. ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister,
  3. eine Mehrfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung,
  4. das Gesuch der verurteilten Person oder - falls sie kein Gesuch gestellt hat - ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Ersuchen (vgl. Nummer 106),
  5. gegebenenfalls eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung und
  6. eine Fotokopie des Identitätsdokumentes, soweit vorhanden.

(4) Der Bericht und seine Anlagen sind der obersten Justizbehörde in einfacher Fertigung vorzulegen.

(5) Weitere Maßnahmen (nach den Nummern 108, 109) trifft die Vollstreckungsbehörde erst nach Entscheidung der obersten Justizbehörde.

(6) Bei vorangegangener Auslieferung der verurteilten Person mit Zusicherung der Rücküberstellung sollen die Berichte nach den Nummern 105 und 112 zusammengefasst werden.

Nummer 106 Anhörung der verurteilten Person

Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und hat sie nicht selbst das Gesuch gestellt, gibt ihr die Vollstreckungsbehörde Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Vollstreckungshilfeersuchen formlos zu äußern.

Nummer 107 Berücksichtigung weiterer deutscher Verfahren

(1) Die Vollstreckungsbehörde stellt insbesondere durch Einsicht in das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) und anhand des Bundeszentralregisterauszuges fest, ob gegen die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland weitere Strafverfahren anhängig sind oder eine Strafe oder strafrechtliche Sanktion in anderer Sache zu vollstrecken ist.

(2) In diesen Fällen setzt sich die Vollstreckungsbehörde mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde in Verbindung, um zu klären, ob das weitere Verfahren einzustellen ist (z.B. nach § 154 StPO bzw. nach § 154b StPO im Falle der Ausweisung), von der Vollstreckung abzusehen ist ( § 456a StPO) oder auch insoweit ein Vollstreckungshilfeersuchen in Betracht kommt.

Nummer 108 Vorbereitung der Vollstreckungshilfeunterlagen

(1) Soll nach der Entscheidung der obersten Justizbehörde ein Vollstreckungshilfeersuchen gestellt werden und muss das Einverständnis der verurteilten Person in einer besonderen Form abgegeben werden (vgl. z.B. § 71 Absatz 2 IRG, § 3 Überstellungsausführungsgesetz), veranlasst die Vollstreckungsbehörde (vgl. Muster Nummer 25), dass die verurteilte Person die Erklärung vor dem zuständigen Gericht ( § 77 IRG, § 157 GVG) abgibt.

(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist ihr Einverständnis zur Überstellung nicht erforderlich (vgl. z.B. § 3 Absatz 2 Überstellungsausführungsgesetz), ist ihr rechtliches Gehör durch richterliche Anhörung zu gewähren.

Nummer 109 Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts ( § 71 Absatz 4 IRG)

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. § 2 Absatz 1 Überstellungsausführungsgesetz), stellt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Antrag an das Oberlandesgericht, über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat zu entscheiden (vgl. Muster Nummer 26).

Nummer 110 (unbesetzt)

Nummer 111 (unbesetzt)

Nummer 112 Abschließender Bericht

(1) Dem abschließenden Bericht der Vollstreckungsbehörde bzw. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (vgl. Muster Nummer 27) sind die folgenden Unterlagen in dreifacher Fertigung, im Original oder in beglaubigter Form, beizufügen:

  1. eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt, sofern sich der Sachverhalt nicht einfach aus dem Erkenntnis entnehmen lässt, und das zu vollstreckende Erkenntnis mit Bescheinigung der Rechtskraft (gegebenenfalls auch die einbezogenen Entscheidungen), verbunden mit einer Bescheinigung über die angewendeten Rechtsvorschriften,
  2. soweit erforderlich, die Zustimmungserklärung der verurteilten Person (vgl. Nummer 108),
  3. sonstige Unterlagen, soweit dies nach völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist (vgl. z.B. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d ÜberstÜbk),
  4. eine Bescheinigung über Art und Dauer der Sanktion einschließlich Angaben über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und weiterer für die Vollstreckung der Sanktion wesentlicher Umstände,
  5. gegebenenfalls den mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat und
  6. soweit erforderlich, Übersetzungen. Die Übersetzung des Urteils kann auf den Tenor, den festgestellten Sachverhalt und die Strafzumessungsgründe beschränkt werden.

(2) Der Bericht hat ferner Vorschläge zum Vollzug der Überstellung entsprechend Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe e bis g zu enthalten.

Nummer 113 Durchführung der Überstellung

(1) Nach Bewilligung der Vollstreckungshilfe durch den ausländischen Staat veranlasst die Vollstreckungsbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich, dass die verurteilte Person überstellt wird. Die Nummern 52 bis 55 gelten entsprechend. Eine Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister -ist nicht erforderlich. Über den Vollzug der Überstellung ist der obersten Justizbehörde zeitnah zu berichten.

(2) Ersucht eine Behörde des ausländischen Staates nachträglich um Zustimmung zur Verfolgung, zur Vollstreckung aus einem anderen als dem Ersuchen zugrunde liegenden Erkenntnis oder zur Auslieferung an einen anderen Staat, gelten die Vorschriften für eingehende Ersuchen um Auslieferung entsprechend.

Nummer 113a Bericht vor einer Entscheidung nach § 456a StPO oder §§ 57, 57a StGB

Kommt in einem laufenden Vollstreckungshilfeverfahren eine Entscheidung nach § 456a StPO oder eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Betracht, so ist der obersten Justizbehörde rechtzeitig zu berichten, damit das Vollstreckungshilfeersuchen zuvor zurückgenommen werden kann.

Nummer 113b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens ( § 71a IRG)

Nummer 74b Absatz 1 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 6
Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

Nummer 114 Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe

(1) In dem Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme oder Herausgabe (vgl. Muster Nummer 28 und Nummer 29) ist der Grund für diese Maßnahme anzugeben und die Gegenstände möglichst genau zu beschreiben. Vor der Stellung eines Herausgabeersuchens kann das Ergebnis der Durchsuchung oder Beschlagnahme abgewartet werden.

(2) Soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft nichts anderes vorsieht, ist einem Ersuchen um Herausgabe und gegebenenfalls bereits einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme ein richterlicher Beschlagnahmebeschluss beizufügen (vgl. Muster Nummer 30).

(3) Im Übrigen gilt Nummer 96 Absatz 3 und 4 entsprechend.

Nummer 115 Zustellung

(1) In dem Ersuchen um Zustellung sind außer den allgemein erforderlichen Angaben (vgl. Nummer 29 Absatz 1) die Art des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. Ladung, Beschluss, Strafbefehl, Urteil) und die Person, der zugestellt werden soll, unter Angabe ihrer Anschrift zu bezeichnen. Enthalten die zuzustellenden Schriftstücke eine Sachverhaltsdarstellung, kann darauf Bezug genommen werden. Ferner ist die Bitte auszusprechen, amtlich zu bescheinigen, an welchem Tag, zu Händen welcher Person und in welcher Weise die Zustellung ausgeführt worden ist (vgl. Muster Nummer 31). Mehrsprachige Vordrucke für das Ersuchen und den Zustellungsnachweis können verwendet werden (vgl. Muster Nummer 31a, 31b). Hinsichtlich der Pflicht zur Beifügung einer Übersetzung zuzustellender Schriftstücke in einer für den Empfänger verständlichen Sprache wird auf Nummer 181 RiStBV verwiesen.

(2) Einem Ersuchen um Zustellung eines Strafbefehls oder Bußgeldbescheids ist eine Aufstellung des im Falle der Rechtskraft zu zahlenden Gesamtbetrags (Geldstrafe, Geldbuße, Kosten) beizufügen.

(3) Eine Zustellung durch unmittelbare Übersendung von Schriftstücken ins Ausland auf dem Postweg kommt nur in Betracht, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (z.B. Artikel 5 EU-RhÜbk 2000) dies zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat (vgl. Länderteil).

Nummer 116 Zustellung von Ladungen (vgl. Muster mit den Nummern 31c, 31d)

(1) Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Aufforderung zum Erscheinen, können die Rechtsfolgen, die beim Ausbleiben eintreten (vgl. z.B. § 329 Absatz 1, § 412 Satz 1 StPO), angegeben werden. Zwangsmaßnahmen dürfen beschuldigten Personen nur angedroht werden, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück darauf hingewiesen wird, dass diese im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können. Dagegen dürfen als Zeugen und Sachverständige geladenen Personen Zwangsmaßnahmen (einschließlich der Festsetzung von Ordnungsmitteln für den Fall des Ausbleibens) nicht angedroht werden.

(2) In der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen/einer Zeugin oder Sachverständigen ist auch die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigung und der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten anzugeben. Die Anschrift der für den Empfänger zuständigen deutschen Auslandsvertretung ist diesem mitzuteilen, falls Anhaltspunkte für eine Visumspflicht bestehen.

(3) Soll der ersuchte Staat einen Kostenvorschuss gewähren, ist dies in das Ersuchen besonders aufzunehmen. Wird das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen/einer Zeugin oder Sachverständigen für besonders notwendig gehalten, ist dies in dem Ersuchen zu erwähnen und die ersuchende Behörde zu bitten, den Zustellungsadressaten zum Erscheinen aufzufordern und seine Antwort bekannt zu geben.

(4) Besteht nach völkerrechtlichen Übereinkünften freies Geleit oder ist nach § 295 StPO sicheres Geleit erteilt, ist der Zustellungsadressat hierauf sowie auf eine Befristung hinzuweisen.

(5) Besteht gegen den Zustellungsadressaten ein Aufenthaltsverbot, ist von der ersuchenden Behörde bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken und diese der Ladung im Original oder in beglaubigter Mehrfertigung beizufügen. Wird diese nicht erteilt, ist von einer Ladung abzusehen.

(6) Hinsichtlich der Beifügung von Übersetzungen und der Verwendung von Mustern wird auf Nummer 14 hingewiesen.

(7) Die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegebenenfalls erforderlichen Visums ergeben sich aus § 6 Aufenthaltsgesetz. Der notwendige Nachweis ausreichender Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes einschließlich der Mittel für die Rückreise kann in der Regel durch Vorlage der Ladung erbracht werden. Bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, kann die deutsche Auslandsvertretung eine Kostenübernahmeerklärung fordern. Schließt der Zeuge oder Sachverständige/die Zeugin oder Sachverständige zur Risikoabsicherung im Krankheitsfall eine Versicherung ab, so können die dafür entstehenden Kosten im Rahmen des § 7 Absatz 1 Satz 1 JVEG erstattet werden, wenn das Bestehen des Versicherungsschutzes Voraussetzung der Visumserteilung ist.

Nummer 117 Vernehmung von Beschuldigten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

(1) In dem Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten (vgl. Muster Nummer 32) oder Zeuginnen, Zeugen bzw. Sachverständigen (vgl. Muster Nummer 32a) ist anzugeben, ob sie durch ein Gericht, durch eine Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde erfolgen soll. Bei Ersuchen um richterliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen ist auch anzugeben, ob um eidliche oder uneidliche Vernehmung ersucht wird. Wird die eidliche Vernehmung erbeten und ist nicht sicher, dass das Recht des ersuchten Staates die Beeidigung kennt oder zulässt, empfiehlt es sich, das Ersuchen in der Form abzufassen, dass die ausländische Behörde gebeten wird, die Person unter Eid oder, falls dies nicht möglich ist, unter Abgabe der nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen feierlichen Wahrheitsversicherung zu vernehmen. Sofern eine richterliche und uneidliche Vernehmung erbeten wird und nicht feststeht, dass auch nach dem Recht des ersuchten Staates eine uneidliche Vernehmung möglich ist, empfiehlt es sich - soweit zulässig -, die ausländische Behörde für diesen Fall hilfsweise um eidliche Vernehmung zu ersuchen.

(2) Soweit der Person, die vernommen werden soll, ein Recht zur Verweigerung der Aussage, der Auskunft oder der Eidesleistung zustehen könnte, ist unter wörtlicher Anführung der deutschen Gesetzesbestimmungen darum zu bitten, die Person vor der Vernehmung über das ihr nach den deutschen Vorschriften etwa zustehende Recht zur Verweigerung zu belehren.

Nummer 118 Auskunft, Überlassung von Akten

(1) Wird eine Auskunft über ausländisches Recht benötigt, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten. Von unmittelbaren Anfragen bei ausländischen Stellen ist abzusehen.

(2) Ersuchen einer Justizbehörde um sonstige Auskünfte (vgl. Muster mit den Nummern 33, 33a, 33b), z.B.

  1. aus ausländischen Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen,
  2. aus ausländischen behördlichen Akten aller Art oder
  3. über tatsächliche Verhältnisse und Vorkommnisse im Ausland oder das Ergebnis von ausländischen Feststellungen

sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg an eine ausländische Justizbehörde zu richten, auch wenn die Auskunft von einer Verwaltungsbehörde zu erteilen wäre.

(3) Um die Überlassung ausländischer Akten im Original soll nur ersucht werden, wenn eine Auskunft oder eine beglaubigte Mehrfertigung der Akten oder eines Teils der Akten nicht ausreicht.

(4) Strafregisterauskünfte aus Staaten, die an der Vernetzung der Strafregister von Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen, können unmittelbar beim Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - erbeten werden.

Nummer 119 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren ( § 69 IRG)

(1) Das Ersuchen um Überstellung einer Person zur Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren muss in der Regel auch das Ersuchen um Zustellung der Ladung enthalten, es sei denn, die Ladung wäre bereits früher zugestellt worden.

(2) Das Ersuchen ist mit dem Haftbefehl ( § 69 Absatz 2 IRG) der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuzuleiten. Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die völkerrechtlichen Übereinkünfte sehen im Allgemeinen vor, dass eine als Zeuge oder Sachverständiger geladene Person nur mit ihrer Zustimmung in den ersuchenden Staat überstellt werden kann. Es empfiehlt sich daher, bereits vor der Stellung eines Zuführungsersuchens die gefangene oder untergebrachte Person - gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist - befragen zu lassen, ob sie mit ihrer Überstellung einverstanden ist.

(4) Die Zuführung von Personen zu dem Zweck, sie als Beschuldigte zu vernehmen oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie durchzuführen, kann nur im Weg der (endgültigen oder vorübergehenden) Auslieferung erreicht werden.

Nummer 120 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein deutsches Verfahren ( § 70 IRG)

(1) Soll eine Person zu einer Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren in den ersuchten ausländischen Staat überstellt werden, veranlasst die ersuchende Behörde zunächst, dass die zu überstellende Person durch das Gericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. In das Rechtshilfeersuchen um Durchführung der Beweiserhebung ist die Bitte aufzunehmen, die vorübergehende Überstellung zu genehmigen.

(2) Liegt das Einverständnis der zu überstellenden Person vor, sind die Vorgänge der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuzuleiten. Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.

Nummer 121 Unmittelbarer Verkehr mit Personen im Ausland

(1) Die deutschen Behörden dürfen in strafrechtlichen Angelegenheiten mit Personen, die im Ausland wohnen - gleichgültig ob sie Deutsche oder Ausländer sind -, unmittelbar schriftlich oder fernmündlich nur dann in Verbindung treten, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der ausländische Staat dieses Verfahren als einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte beanstandet. Unbedenklich sind z.B. Eingangsbestätigungen, Zwischenbescheide, Terminabstimmungen, Benachrichtigungen von der Aufhebung eines Termins sowie Mitteilungen über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens an Beschuldigte, Antragstellerinnen und Antragsteller.

(2) Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte die unmittelbare Übersendung von Schriftstücken durch die Post zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat (vgl. hierzu Länderteil), soll unter Beachtung von Nummer 181 Absatz 2 RiStBV von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Zustellungsnachweis zweckmäßig ist. Auf diesem Weg können z.B. auch schriftliche Anhörungsbogen versandt werden. Wird eine Ladung übersandt, ist Nummer 116 Absatz 1, 2, 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(3) Nummer 13 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Soweit keine völkerrechtlichen Übereinkünfte bestehen, sind Mitteilungen unzulässig

  1. in denen dem Empfänger für den Fall, dass er etwas tut oder unterlässt, Zwangsmaßnahmen oder sonstige Rechtsnachteile angedroht werden,
  2. durch deren Empfang Rechtswirkungen herbeigeführt, insbesondere Fristen in Lauf gesetzt werden, oder
  3. in denen der Empfänger zu einem Tun oder Unterlassen aufgefordert wird (z.B. eine Aufforderung zum Erscheinen vor einer Behörde).

Zweiter Teil
Rechtshilfeverkehr der Polizei- und Finanzbehörden

Nummer 122 Anwendung des Ersten Teils der Richtlinien

Für den Rechtshilfeverkehr der Polizei- und der Finanzbehörden gelten die im Ersten Teil enthaltenen Vorschriften mit den nachfolgenden Besonderheiten. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft ist zu beachten.

Nummer 123 Tätigkeit des Bundeskriminalamts

(1) Das Bundeskriminalamt darf eingehende polizeiliche Ersuchen im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach dem Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) erledigen, sofern dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. Zu beachten sind in diesem Bereich insbesondere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anlage IV zu Anhang II). Ferner darf das Bundeskriminalamt auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen des innerstaatlichen Rechts eine verfolgte Person zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben, Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. Andere Ersuchen darf das Bundeskriminalamt im Rahmen seiner Zuständigkeit (Satz 1) erledigen oder von einer anderen Polizeibehörde erledigen lassen, sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall die Genehmigung erteilt hat.

(2) Das Bundeskriminalamt darf eingehende Ersuchen gemäß Nummer 6 vermitteln. In den Fällen der Nummer 6 Satz 2 teilt das Bundeskriminalamt mit, ob die Rechtshilfe bewilligt wurde oder noch der Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf.

(3) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach dem Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) Ersuchen stellen

  1. in den Fällen des § 163 Absatz 1 StPO, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen in einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist,
  2. sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Personenfeststellungen, um Erteilung von Auskünften im Sinne der Nummer 118 Absatz 2 sowie zur Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens -z.B. um Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen - handelt und bei der Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen sind oder
  3. sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall die Genehmigung erteilt hat.

(4) Das Bundeskriminalamt darf ausgehende Ersuchen von Justizbehörden um Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b sowie um Festnahme, um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft oder um vorläufige Inhaftnahme vermitteln. Ferner darf es ausgehende Ersuchen vermitteln, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der Geschäftsweg über das Bundeskriminalamt - insbesondere über Interpol oder Europol - vorgesehen ist. Das Gleiche gilt in Eilfällen, wenn der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist. Das Bundeskriminalamt darf des Weiteren ausgehende Ersuchen im Sinne der Nummer 124 Absatz 3 und 4 vermitteln und im Sinne der Nummer 124 Absatz 4 stellen. Soll ein Ersuchen, bei dem die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht vorliegen, ausnahmsweise durch das Bundeskriminalamt vermittelt werden, führt die ersuchende Behörde die Entscheidung ihrer obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde herbei.

(5) In den Fällen der Nummer 5 Buchstabe c der Zuständigkeitsvereinbarung (abgedruckt im Anhang I unter Nummer 4) sowie der Nummer 13 Absatz 1 holt das Bundeskriminalamt die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums ein. Das Bundesministerium des Innern ist zu benachrichtigen.

Nummer 124 Tätigkeit anderer Polizeibehörden

(1) Andere Polizeibehörden verkehren mit ausländischen Behörden über das Bundeskriminalamt gemäß Nummer 6, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist oder aufgrund von Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit den obersten Landesbehörden Ausnahmen zugelassen sind.

(2) Andere Polizeibehörden dürfen eingehende polizeiliche Ersuchen erledigen, sofern dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. Zu beachten sind in diesem Bereich insbesondere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anlage IV zu Anhang II). Ferner dürfen sie auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen innerstaatlichen Rechts Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. Bestehen gegen die Erledigung Bedenken, ist die Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde herbeizuführen.

(3) Andere Polizeibehörden dürfen Ersuchen stellen

  1. in den Fällen des § 163 Absatz 1 StPO, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen in einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist,
  2. sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Personenfeststellungen, um Erteilung von Auskünften im Sinne der Nummer 118 Absatz 2 sowie zur Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens -z.B. um Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen - handelt und bei der Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen sind.

(4) Andere Polizeibehörden dürfen ferner auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Ersuchen stellen, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft eine Pflicht zur Erledigung solcher Ersuchen enthalten ist.

Nummer 125 Form und Inhalt des Ersuchens

(1) Das Ersuchen, um dessen Vermittlung das Bundeskriminalamt gebeten wird, muss die allgemein vorgeschriebenen Angaben enthalten. In den Fällen der Nummer 123 Absatz 4 Satz 5 ist dem Bundeskriminalamt auch mitzuteilen, dass die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt hat.

(2) Soll das Ersuchen im Original oder in dem von der ersuchenden Behörde festgelegten Wortlaut an die ausländische Behörde weitergegeben werden, ist darauf besonders hinzuweisen.

Nummer 126 Auskunft über Vorstrafen

Fordert eine ausländische Behörde bei einer Polizeibehörde eine Auskunft über Vorstrafen an, ist das Ersuchen unmittelbar dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - zu übersenden.

Nummer 127 Tätigkeit der Finanzbehörden

Die Finanzbehörden ( § 6 AO) dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. auch § 74 IRG) Rechtshilfeersuchen erledigen und stellen sowie kriminaltechnische Gutachten erstatten. Ist ein ausgehendes Ersuchen durch eine Justizbehörde weiterzuleiten, so leitet die Finanzbehörde dieser das Ersuchen zu. Zu beachten sind in diesem Bereich auch bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (vgl. Übersicht in den Anlagen I und IV zu Anhang II).

Dritter Teil
Der Verkehr mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen

Abschnitt 1
Der Verkehr mit deutschen Auslandsvertretungen

Nummer 128 Begriff der Auslandsvertretungen

(1) Deutsche Auslandsvertretungen sind die diplomatischen Vertretungen (Botschaften) sowie die berufskonsularischen Vertretungen (Generalkonsulate und Konsulate) der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Den diplomatischen Vertretungen sind in der Regel für einen bestimmten Amtsbezirk auch konsularische Aufgaben zugewiesen. Diese Aufgaben werden von Berufskonsularbeamtinnen und -beamten wahrgenommen.

(3) Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erscheint mindestens einmal jährlich als Beilage zum Bundesanzeiger. Sonderdrucke der Beilage können vom Verlag des Bundesanzeigers, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertigesamt.de aufgeführt.

Nummer 129 Grundsätze

(1) Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Amtshandlungen im Ausland und die Aufgaben der Berufskonsularbeamtinnen und -beamten ergeben sich aus dem Konsulargesetz.

(2) Die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretungen bei der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach dem Ersten und dem Zweiten Teil.

(3) Darüber hinaus können die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Amtshandlungen erledigen, soweit dies mit dem Recht des Aufenthaltsstaates vereinbar ist (vgl. Länderteil). Im Allgemeinen beschränkt sich die Befugnis zur Amtshilfe auf die Erteilung von Auskünften, die Vornahme von Zustellungen an Deutsche und die Vernehmung von Deutschen als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte; Zwangsmaßnahmen dürfen hierbei nicht angedroht oder getroffen werden. In diesen Fällen ist der Verkehr zwischen den Heimatbehörden und den Auslandsvertretungen kein zwischenstaatlicher, sondern ein innerstaatlicher Verkehr.

Nummer 130 Inanspruchnahme der Auslandsvertretungen

(1) Sofern den deutschen Auslandsvertretungen die Durchführung von konsularischen Zustellungen gestattet ist (vgl. Länderteil), können diese um entsprechende Amtshilfe in eigener Zuständigkeit ersucht werden. Hiervon sollte in der Regel allerdings abgesehen werden, soweit der unmittelbare Geschäftsweg für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen eröffnet ist.

(2) Sofern den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu konsularischen Vernehmungen eingeräumt ist (vgl. Länderteil), können diese nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe um Amtshilfe in eigener Zuständigkeit ersucht werden. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der erstrebte Zweck durch ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden des ersuchten Staates nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden würde oder wenn mit einem Rechtshilfeersuchen ein unzumutbarer Aufwand an Arbeit, Zeit oder Kosten verbunden wäre. Die Inanspruchnahme der deutschen Auslandsvertretung ist zu begründen. Vernehmungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, können Berufskonsularbeamtinnen oder -beamte nur dann vornehmen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind (vgl. § 19 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz). Andere Vernehmungen unterliegen diesem Vorbehalt nicht. Sofern eine Vernehmung nach Satz 4 erforderlich erscheint, ist dies in dem Ersuchen anzugeben.

(3) Ist den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu weiteren Amtshilfehandlungen zugestanden (vgl. Länderteil), gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.

Nummer 131 Dienstweg

(1) Amtshilfeersuchen können der deutschen Auslandsvertretung unter nachrichtlicher Beteiligung des Auswärtigen Amtes unmittelbar übersandt werden. Nummer 13 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Bei der Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen der deutschen Auslandsvertretungen gelten die Nummern 140 bis 142 entsprechend.

(3) Soll eine Angehörige oder ein Angehöriger einer deutschen Auslandsvertretung vernommen, ihr oder ihm ein Schriftstück zugestellt oder ihr oder ihm gegenüber eine sonstige Amtshilfehandlung vorgenommen werden, ist stets die Vermittlung des Auswärtigen Amts in Anspruch zu nehmen. Das Ersuchen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.

Nummer 132 Gebühren und Auslagen

Die bei der Erledigung von Amtshilfehandlungen anfallenden Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe der Auslandskostenverordnung auf Anforderung zu erstatten.

Abschnitt 2
Der Verkehr mit ausländischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland

Nummer 133 Geschäftsverkehr mit ausländischen diplomatischen Vertretungen

(1) Mit den ausländischen diplomatischen Vertretungen ist ein unmittelbarer Geschäftsverkehr nicht zulässig. Soll ein Ersuchen (z.B. um Erteilung von Auskünften) an eine ausländische diplomatische Vertretung gerichtet werden, ist es der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Unmittelbar eingehende Ersuchen einer ausländischen diplomatischen Vertretung sind der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.

Nummer 134 Geschäftsverkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungen

(1) In Einzelfällen ohne grundsätzliche Bedeutung ist der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den zuständigen ausländischen konsularischen Vertretungen oder den Konsularabteilungen der ausländischen diplomatischen Vertretungen zulässig. In den übrigen Fällen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten. Bei Ersuchen um Akteneinsicht sind die hierfür geltenden besonderen Bestimmungen zu beachten.

(2) Die Anschriften und die Amtsbezirke der ausländischen Konsulate und Konsularabteilungen ergeben sich aus dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Verzeichnis der konsularischen Vertretungen und anderer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Verzeichnis erscheint mindestens einmal jährlich als Beilage zum Bundesanzeiger. Sonderdrucke der Beilage können vom Verlag des Bundesanzeigers, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertigesamt.de aufgeführt.

Nummer 135 Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertretungen in Haftsachen

(1) Auf Verlangen der betroffenen Person ist unverzüglich die konsularische Vertretung zu unterrichten, wenn in deren Amtsbezirk eine Angehörige oder ein Angehöriger ihres Staates festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihr oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen wird. Jede von der betroffenen Person an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung über ihre Inhaftierung und ihren Aufenthaltsort ist unverzüglich weiterzuleiten. Die betroffene Person ist nachweislich über die in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) niedergelegten Rechte zu belehren.

(2) Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person (vgl. Länderteil) ist zu beachten.

(3) Der Schriftverkehr zwischen einer inhaftierten Person ausländischer Staatsangehörigkeit und der für diese zuständigen diplomatischen oder konsularischen ausländischen Vertretung unterliegt der Überwachung und Beschränkung nach den allgemeinen Vorschriften.

Nummer 136 Besuchserlaubnis

(1) Ob eine gefangene Person durch Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung besucht werden darf und ob und auf welche Weise der Besuch zu überwachen ist (unter Mithilfe einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, optisch und akustisch), entscheidet die für die Erteilung der Besuchserlaubnis zuständige Behörde.

(2) An diese Behörde können sich konsularische Vertretungen unmittelbar wenden, wenn die gefangene Person eine Staatsangehörige oder Schutzbefohlene ihres Staates ist und die Behörde ihren Sitz im Amtsbezirk der konsularischen Vertretung hat.

(3) Über das Gesuch ist beschleunigt zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass das Ausland in umgekehrten Fällen die deutsche Übung berücksichtigt. Nur aus zwingenden Gründen wird die Erlaubnis zu versagen oder die Zulassung des Gesuchs erst für eine spätere Zeit in Aussicht zu stellen sein. Dabei sind Versagungsgründe gegenüber einer Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c WÜK sorgfältig abzuwägen. Ist die gefangene Person mit dem Besuch nicht einverstanden, wird die Besuchserlaubnis versagt.

Nummer 137 Fehlerhafte Zuleitung

Fehlerhaft zugeleitete Ersuchen sind nach Nummer 17 Absatz 2 zu behandeln.

Vierter Teil
Teilnahme an Amtshandlungen im ersuchten Staat

Abschnitt 1
Tätigkeit ausländischer Richterinnen, Richter, Beamtinnen oder Beamter in der Bundesrepublik Deutschland

Nummer 138 Genehmigung

(1) Eine ausländische Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter darf in der Bundesrepublik Deutschland an Amtshandlungen nur teilnehmen, wenn dies von der zuständigen Behörde zuvor genehmigt oder die Genehmigung im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt worden ist.

(2) Die deutsche Richterin oder Beamtin oder der deutsche Richter oder Beamte führt die Amtshandlung selbst aus und wacht darüber, dass die ausländische Richterin oder Beamtin oder der ausländische Richter oder Beamte nur in dem durch die Sachlage gebotenen Umfang in den Gang der Ermittlungen eingreift und dass von der zuständigen Behörde etwa gestellte Bedingungen eingehalten werden.

Nummer 139 Behandlung unmittelbar eingehender Ersuchen

Geht ein Ersuchen, in dem um Teilnahme ausländischer Richterinnen oder Beamtinnen oder ausländischer Richter oder Beamter gebeten wird, unmittelbar ein oder trifft eine ausländische Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter mit einem Rechtshilfeersuchen unangekündigt bei einer deutschen Behörde ein, ist unverzüglich und unmittelbar und noch vor Beginn der Amtshandlung die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.

Abschnitt 2
Teilnahme deutscher Richterinnen oder Beamtinnen
oder deutscher Richter oder Beamter an Amtshandlungen im Ausland

Nummer 140 Genehmigung durch die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde

(1) Die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland bedarf der Genehmigung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde. Die Ausübung dieser Befugnis kann übertragen sein. Ist die Genehmigung nicht allgemein erteilt, so ist sie einzuholen, bevor das Ersuchen an eine ausländische Behörde oder an eine deutsche Auslandsvertretung abgesandt wird.

(2) Die Teilnahme soll nur angeregt werden, wenn besondere Umstände eine Anwesenheit erfordern, namentlich wenn zu erwarten ist, dass durch die Inanspruchnahme der ausländischen Behörden allein der mit dem Ersuchen erstrebte Zweck nicht erreicht würde.

(3) In dem Bericht sind die Sachlage und die Gründe der Teilnahme darzustellen. Dem Bericht ist beizufügen:

  1. das Original des Rechtshilfeersuchens, wenn für die Stellung des Ersuchens der ministerielle oder der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben ist,
  2. in den übrigen Fällen ein Entwurf des Ersuchens.

(4) Zusätzliche, z.B. reisekostenrechtliche Vorschriften über Auslandsdienstreisen bleiben unberührt.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin
oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland auf Ersuchen einer ausländischen Stelle.

Nummer 141 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Nummer 140 Absatz 1

(1) Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeibehörden, die Polizeibehörden der Länder und die Finanzbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beamtinnen oder Beamte ohne Genehmigung in das Ausland entsenden, wenn ohne die sofortige Entsendung der Ermittlungszweck nicht erreicht werden kann und die ausländische Behörde vorher zugestimmt hat. Der obersten Verwaltungsbehörde ist gleichzeitig mit der Entsendung der Beamtin oder des Beamten zu berichten.

(2) Soll nach Bewilligung der Auslieferung oder der Vollstreckungshilfe entsprechend dem Ersuchen eine Person auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland überstellt werden, darf eine notwendige Zahl von Polizeibediensteten in das Ausland ohne Genehmigung entsandt werden.

Nummer 142 Genehmigung der ausländischen Regierung

(1) Eine deutsche Richterin oder Beamtin oder ein deutscher Richter oder Beamter darf an Amtshandlungen im Ausland
nur mit vorheriger Genehmigung der ausländischen Regierung teilnehmen, sofern diese die Anwesenheit nicht generell gestattet hat. Ist die Genehmigung nicht von der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde eingeholt und der Richterin oder Beamtin oder dem Richter oder Beamten mitgeteilt worden, hat sie oder er sich vor Reiseantritt der Unterstützung der ersuchten Behörde oder der deutschen Auslandsvertretung zu bedienen.

(2) Ausländische Bedingungen und Wünsche sind stets genau zu beachten, auch wenn sie erst im Ausland durch eine ausländische Behörde mitgeteilt werden.

Abschnitt 3
Grenzüberschreitende besondere Ermittlungsmethoden

Nummer 142a Grenzüberschreitende Observation (einschließlich kontrollierter Lieferung)

(1) Einer vorherigen Genehmigung nach den Vorschriften dieses Teils bedarf es für die Tätigkeit im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte nicht, soweit diese ein hoheitliches Tätigwerden ohne vorherige Genehmigung gestatten.

(2) Im Übrigen soll bei eingehenden Ersuchen die Behörde entscheiden, in deren Bereich die verkehrsgünstigste Verbindung liegt, wenn andere Anhaltspunkte für den voraussichtlichen Ort des Grenzübertritts fehlen.

Nummer 142b Gemeinsame Koordinierungsgruppen

Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 gelten für die Teilnahme von Richterinnen, Richtern, Beamtinnen und Beamten an Gruppen- oder Arbeitstreffen, die den Zweck haben, im Einzelfall einen Informationsaustausch durchzuführen oder strafrechtliche Ermittlungen international zu koordinieren und zu unterstützen. Die Herausgabe von Beweismaterial ist nur zulässig, soweit sie von der Bewilligung erfasst ist.

Nummer 142c Gemeinsame Ermittlungsgruppen

(1) Die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder eines gemeinsamen Ermittlungsteams (vgl. Artikel 24 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die gegenseitige Amtshilfe und Zollzusammenarbeit der Zollverwaltungen - Neapel II) und die Änderung der Errichtungsvereinbarung stellen Angelegenheiten besonderer Bedeutung dar, über die nach Nummer 13 zu berichten ist. Die Unterrichtung des nationalen Mitglieds von EUROJUST ( § 6 Eurojust-Gesetz - EJG) erfolgt grundsätzlich nach Äußerung der nach Satz 1 zuständigen Behörde.

(2) Die Notwendigkeit der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist zu begründen. Eine solche Maßnahme soll nur angeregt werden, wenn schwierige und aufwändige Ermittlungen zu führen sind, die eine über Nummer 142b hinausgehende abgestimmte Vorgehensweise erfordern.

(3) Die Formulierung der Errichtungsvereinbarung soll sich an den Mustern orientieren, die von der Europäischen Union (Amtsblatt der EU vom 19.03.2010, C 70) oder dem Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann durch EUROJUST und EUROPOL unterstützt werden.

(5) Nach Maßgabe der Vereinbarung kann ein entsandtes ausländisches Mitglied der Gruppe mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden (vgl. auch § 93 IRG).

(6) Für die Teilnahme von deutschen Richterinnen, Richtern, Beamtinnen oder Beamten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen im Ausland ist Nummer 142 Absatz 2 zu beachten.

Fuenfter Teil
Verfolgungsersuchen

Nummer 143  (unbesetzt)

Nummer 144 Eingehende Verfolgungsersuchen

(1) Die ersuchende Behörde ist, soweit der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist, über Einleitung und Ausgang des Straf- oder Bußgeldverfahrens zu unterrichten. In den übrigen Fällen berichtet die Verfolgungsbehörde hierüber der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde. In beiden Fällen ist eine Mehrfertigung der verfahrensabschließenden Entscheidung beizufügen.

(2) Für fehlerhafte Zuleitungen gilt Nummer 17 entsprechend.

(3) Zur Verfügung gestellte Akten, sonstige Unterlagen und Gegenstände sind nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, wenn die ausländische Behörde darum gebeten hat.

Nummer 145 Voraussetzungen eines ausgehenden Verfolgungsersuchens

(1) Hält sich eine Person, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat, für die eine Auslieferung nicht in Betracht kommt (vgl. Nummer 88) oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, im Ausland auf, hat die Verfolgungsbehörde zu prüfen, ob der ausländische Staat um Verfolgung ersucht werden soll. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

(2) Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe (vgl. Nummer 105) nicht in Betracht kommt.

Nummer 146 Form und Inhalt eines ausgehenden Verfolgungsersuchens

(1) Bei Ersuchen um Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sind die in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Sonderregelungen insbesondere zum Geschäftsweg zu beachten. Soll um die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ersucht werden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten, wenn nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist.

(2) Dem Bericht (vgl. Muster Nummer 34) oder dem Ersuchen (vgl. Muster Nummer 34a) sind beizufügen:

  1. eine für die ausländische Verfolgungsbehörde bestimmte Sachverhaltsdarstellung in der sich aus Nummer 30 Absatz 4 ergebenden Anzahl und
  2. falls kein Übersetzungsverzicht vereinbart ist, zwei Fertigungen einer Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung.

Um einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zuvorzukommen, sollte eine Mehrfertigung der Akten oder wesentlicher Aktenteile beigefügt werden.

(3) Die Sachverhaltsdarstellung (vgl. Muster Nummer 35) muss Angaben über die Person und die Staatsangehörigkeit der beschuldigten Person, über das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und über die etwa sonst zur Vorbereitung der Verfolgung getroffenen Maßnahmen enthalten. Soweit sich diese Angaben bereits aus einer gegen diese erhobenen Anklage oder aus einem gegen diese ergangenen Urteil ergeben, kann in der Sachverhaltsdarstellung auf die beizufügende Anklage oder das Urteil Bezug genommen werden, es sei denn, dass eine Übersetzung nach Absatz 2 Buchstabe b beizufügen ist. Hat die beschuldigte Person wegen der Tat Untersuchungs- oder Strafhaft erlitten, ist deren Dauer mitzuteilen. Die auf den Fall anwendbaren deutschen Bestimmungen sind im Wortlaut wiederzugeben.

(4) Ein Ersuchen um Verfolgung hindert die weitere Verfolgung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur, wenn und soweit dies in einer völkerrechtlichen Übereinkunft bestimmt ist.

Nummer 147 Vorbereitende Maßnahmen

Bei Gefahr im Verzug können zur Vorbereitung der Verfolgung im Ausland gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt Maßnahmen angeregt werden.

Sechster Teil
Mitteilungen über Auslandsverurteilungen

Nummer 148 Mitteilungen ausländischer Stellen

Amtliche Mitteilungen ausländischer Stellen über Verurteilungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland sind - soweit sie unmittelbar bei einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht eingehen - dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - auf direktem Weg zuzuleiten. Nummer 24 gilt entsprechend.

Kapitel B
Besondere Richtlinien für den Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Erster Teil
Allgemeines

Nummer 149 Geltung der Regelungen von Kapitel A

Die in Kapitel a enthaltenen Vorschriften finden im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften in Kapitel B nichts anderes ergibt.

Nummer 150 Völkerrechtliche Vereinbarungen

Völkerrechtliche Vereinbarungen bleiben neben den in das nationale Recht umgesetzten Rahmenbeschlüssen des Rates der Europäischen Union weiterhin anwendbar, soweit ihre Regelungen über die Regelungen der Rahmenbeschlüsse hinaus die Rechtshilfe erleichtern oder beschleunigen und Einvernehmen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten über ihre weitere Anwendbarkeit besteht.

Nummer 151 Einschaltung von EUROJUST und Europäischem Justiziellen Netz (EJN)

(1) EUROJUST und EJN sind Einrichtungen der EU und können strafrechtliche Verfahren mit internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen, insbesondere wenn Kontakte auf dem unmittelbaren Geschäftsweg nicht ausreichend sind. Bei bilateralen Ersuchen bietet sich vorrangig die Nutzung des EJN an.

(2) Das EJN ist dezentral organisiert und hat Ansprechpartner in allen Mitgliedstaaten. Kontakte erfolgen über die EJNKontaktstellen. In Deutschland sind Kontaktstellen in jedem Bundesland bei einer Staatsanwaltschaft, beim Generalbundesanwalt und beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Allgemeine Informationen mit praktisch wichtigen Hinweisen zur Rechtshilfe (z.B. Zuständigkeit der Justizbehörden in den Mitgliedstaaten mit Anschriften, Wörterbuch, Vordrucke) können über die Internetadresse www.ejncrimjust.europa.eu abgerufen werden.

(3) EUROJUST ist im Gegensatz zum EJN zentral in Den Haag angesiedelt. Auf die Internetadresse www.eurojust.europa.eu wird verwiesen.

(4) Wird Kontakt zu EUROJUST aufgenommen, empfiehlt sich, zugleich die zuständige EJN-Kontaktstelle zu unterrichten.

(5) Bei Meinungsverschiedenheiten mit EUROJUST (vgl. auch § 5 EJG) ist der obersten Justizbehörde zu berichten. Unberührt bleiben die Berichtspflichten nach allgemeinen Vorschriften.

Nummer 151a Unterstützung durch das Europäische Polizeiamt (Europol)

Das Europäische Polizeiamt (Europol) kann strafrechtliche Verfahren mit internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen. Die Zusammenarbeit erfolgt über das Bundeskriminalamt ( § 1 Europol-Gesetz, Nummer 6 RiVASt). Für die Vermittlung justizieller Rechtshilfeersuchen wird auf Nummer 123 Absatz 4 verwiesen.

Nummer 151b Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Justizbehörden können im Rahmen der Amtshilfe mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammenarbeiten. OLAF hat zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften verwaltungsrechtliche Untersuchungsbefugnisse. OLAF hat keinen Rechtsanspruch auf Übermittlung von Auskünften aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Nummer 152 Stufensystem des § 1 Absatz 3 IRG bei eingehenden Ersuchen

Ergibt sich die Zulässigkeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nicht aus dem Achten, Neunten oder Zehnten Teil des IRG, kann sie aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen folgen, soweit diese unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Hilfsweise kann sich die Zulässigkeit aus den Vorschriften des IRG zum Bereich der vertragslosen Rechtshilfe ergeben, soweit die Regelungen im Achten, Neunten oder Zehnten Teil nicht abschließend sind.

Zweiter Teil
Europäischer Haftbefehl

Nummer 153 Materialien und Muster zum Europäischen Haftbefehl

Materialien zum Europäischen Haftbefehl und zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU sind im Internet unter anderem abrufbar unter

  1. www.consilium.europa.eu
  2. www.ejncrimjust.europa.eu
  3. http://www.thüringen.de/de/Justiz/Rechtshilfe/

(2) Auf die Muster Nummer 41 - Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung bei Europäischem Haftbefehl, Muster Nummer 42 - Antrag auf Auslieferungshaftbefehl bei Europäischem Haftbefehl, Nummer 43 - Bewilligung der Auslieferung bei Europäischem Haftbefehl und Muster Nummer 44 - Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat nach Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl wird hingewiesen.

Nummer 154 Besondere Berichtspflicht

Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde der obersten Justizbehörde vorab und zeitnah, wenn der Wegfall der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 81 Nummer 4 IRG zu Schwierigkeiten führt.

Abschnitt 1
Eingehende Ersuchen

Nummer 155 Anwendungsbereich, anzuwendende Vorschriften

Dieser Abschnitt gilt für eingehende Auslieferungsersuchen aus einem Mitgliedstaat unabhängig davon, ob ein Europäischer Haftbefehl oder die in § 10 IRG genannten Unterlagen übermittelt werden. Eine in das Schengener Informationssystem (SIS) eingestellte Ausschreibung nach Artikel 95 SD() gilt als Europäischer Haftbefehl nach Maßgabe des § 83a Absatz 2 IRG.

Nummer 156 Verfahren nach Festnahme aufgrund einer SIS- oder INTERPOL-Ausschreibung

(1) Nach einer Festnahme übermittelt das Bundeskriminalamt entsprechend Nummer 6 die bei ihm vorhandenen Unterlagen, insbesondere, soweit vorhanden, das Formular des Europäischen Haftbefehls sowie die Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Justizbehörde (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer), und eine Übersetzung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung an die zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und an die festnehmende Polizeidienststelle zur Vorlage bei dem zuständigen Gericht.

(2) Das Bundeskriminalamt teilt dem SIRENE- bzw. INTERPOL-Büro des ersuchenden Mitgliedstaates Name und Anschrift der zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht (mit Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Anschrift) mit.

Nummer 157 Ergänzung der Auslieferungsunterlagen

(1) Hält die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht über die übermittelten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens für erforderlich, so sind diese unter Gewährung einer angemessenen Frist auf dem unmittelbaren Geschäftsweg beim ersuchenden Mitgliedstaat anzufordern. Auf die Notwendigkeit der Beifügung von Übersetzungen ist gegebenenfalls (vgl. Länderteil) hinzuweisen. Liegt ein Europäischer Haftbefehl nur in elektronisch übermittelter Form vor und bestehen Zweifel an der Echtheit, die nicht auf andere geeignete Weise ausgeräumt werden können, soll der ersuchende Staat unverzüglich aufgefordert werden, das Original oder eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.

(2) Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ersucht und fehlt eine den Voraussetzungen des § 83 Nummer 3 IRG genügende Erklärung, ist dem ersuchenden Staat unverzüglich und unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Vervollständigung der Auslieferungsunterlagen zu geben. Dabei soll der ersuchende Staat zu einer Darstellung der Rechtsgrundlagen für ein neues Verfahren in Anwesenheit der verfolgten Person aufgefordert werden.

Nummer 158 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger

(1) Die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a und b IRG abgelehnt wird, ist nach denselben Grundsätzen zu treffen, die bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit in Deutschland gelten. Der Effektivität der Strafverfolgung kommt bei dieser Entscheidung besondere Bedeutung zu. Im Zweifel ist bei deutschen Staatsangehörigen die Bewilligung der Auslieferung zur Strafverfolgung abzulehnen und in Deutschland ein Verfahren zu führen.

(2) Die nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRG erforderliche Sicherung der Rücküberstellung zur Vollstreckung kann dadurch gewährleistet werden, dass die Auslieferung unter der Bedingung bewilligt wird, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbietet, die verfolgte Person auf deren Wunsch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. Die verfolgte Person ist vor der Überstellung auf das Recht auf Rücküberstellung in geeigneter Form hinzuweisen.

(3) Die Rücküberstellung einer nach § 80 IRG ausgelieferten Person richtet sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften über die Vollstreckungshilfe.

Nummer 159 Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger

(1) In Bezug auf die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a und b IRG abgelehnt wird, gilt Nummer 158 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2.

(2) Bei der Auslieferung von ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann die Bewilligung ferner nach § 83b Absatz 2 IRG abgelehnt werden. Bei der Prüfung, ob sich eine Person gewöhnlich im Inland aufhält, kommen der Rechtmäßigkeit und der Dauer des Aufenthaltes sowie familiären und beruflichen Bindungen Indizwirkung zu. Erforderlichenfalls holt die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Stellungnahme der zuständigen Behörde der inneren Verwaltung ein. Im Rahmen der nach § 83b Absatz 2 Buchstabe b IRG erforderlichen Ermessensausübung ist neben der Dauer des Aufenthaltes und der familiären und sozialen Bindung der verfolgten Person im Inland auch die Erreichbarkeit des mit einer Strafvollstreckung im Inland verfolgten Resozialisierungszieles zu berücksichtigen.

Nummer 159a Anhörung der verfolgten Person

Im Auslieferungsverfahren nach dem Achten Teil des IRG erfolgt die erste Anhörung der verfolgten Person über § 22 IRG hinaus (zugleich auch) gemäß § 28 IRG, soweit ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im SIS vorliegt.

Nummer 160 Durchlieferung

Für die Durchlieferung Deutscher aus einem Mitgliedstaat durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat gilt Nummer 158 Absatz 1 entsprechend.

Nummer 161 Besondere Berichtspflichten

(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung unter Beifügung von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentscheidung sowie gegebenenfalls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.

(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vorab und zeitnah, wenn

  1. eine Entscheidung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe c IRG getroffen werden soll,
  2. das Auslieferungsersuchen mit einem deutschen Strafanspruch zusammentrifft und zwischen den zuständigen deutschen Staatsanwaltschaften kein Einvernehmen über den Vorrang der Auslieferung erzielt werden kann.

(3) Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn die Fristen in § 83c Absatz 1 bis 3 und 5 IRG nicht eingehalten werden können.

Abschnitt 2
Ausgehende Ersuchen

Nummer 162 Europäischer Haftbefehl

Im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten ist das Formular des Europäischen Haftbefehls (Vordruck Nummer 40) zu verwenden. Der Europäische Haftbefehl ist auf aktuellem Stand zu halten.

Nummer 163 Verfahren nach Festnahme einer international ausgeschriebenen Person

(1) Nach Mitteilung einer Festnahme

  1. übersendet das Bundeskriminalamt das von ihm erstellte Begleitpapier a an das SIRENE-Büro des festnehmenden Mitgliedstaates (oder, soweit ein solches nicht besteht, an das INTERPOL-Büro des festnehmenden Mitgliedstaates),
  2. teilt das Bundeskriminalamt diesem Büro mit, dass eine beglaubigte Mehrfertigung des Europäischen Haftbefehls und, soweit erforderlich (vgl. Länderteil), eine Übersetzung auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den betroffenen Justizbehörden nachgereicht wird und
  3. gibt das Bundeskriminalamt Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Behörde (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer) an.

Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständige deutsche Justizbehörde entsprechend Nummer 6 von der Festnahme und teilt dieser Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer) mit. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Europäische Haftbefehle vorliegen.

(2) Die durch das Bundeskriminalamt von der Festnahme unterrichtete zuständige deutsche Justizbehörde erstellt das Exemplar eines Europäischen Haftbefehls, soweit noch keines ausgestellt ist. Sie übersendet eine beglaubigte Mehrfertigung des ihr vorliegenden oder nach Satz 1 hergestellten Exemplars in deutscher Sprache unverzüglich auf dem unmittelbaren Geschäftsweg der zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates und fügt, soweit erforderlich (vgl. Länderteil), eine von ihr gefertigte Übersetzung bei.

Nummer 164 Zusicherung der Rücküberstellung

(1) Verlangt ein Mitgliedstaat bei der Auslieferung die Zusicherung, dass die verfolgte Person nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion auf deren Wunsch zur weiteren Vollstreckung zurücküberstellt wird, ist eine Erklärung folgenden Inhalts von der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben:

"Es wird zugesichert, dass die verfolgte Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 zur weiteren Strafvollstreckung nach ... zurücküberstellt wird".

(2) Sofern der ersuchte Staat eine Auslieferung ausdrücklich davon abhängig macht, dass er die gegen die verfolgte Person zu verhängende Strafe im Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 vollstrecken kann, kann zusätzlich folgende Zusicherung abgegeben werden:

"Die Überstellung erfolgt bedingungsfrei, sodass gegebenenfalls das Umwandlungsverfahren nach Artikel 11 des vorbezeichneten Übereinkommens angewendet werden kann."

Nummer 165 Besondere Berichtspflichten

(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Übergabe oder Eingang der ablehnenden Entscheidung unter Beifügung von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentscheidung sowie gegebenenfalls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.

(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde der obersten Justizbehörde unverzüglich, wenn abweichend von den im Länderteil enthaltenen Hinweisen Übersetzungen des Formulars des Europäischen Haftbefehls gefordert wurden.

(3) Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn im RB-EuHb enthaltene Fristen ohne sachlichen Grund erheblich überschritten wurden.

Dritter Teil
Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

Nummer 166 (unbesetzt)

Abschnitt 2
Europäische Geldsanktion

Unterabschnitt 1
Allgemeines

Nummer 167 Unmittelbarer Dienstweg; aktenführende Behörde

Das Bundesamt für Justiz ist die nationale Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende Ersuchen nach Abschnitt 2 des Neunten Teils des IRG. Zugleich ist das Bundesamt für Justiz aktenführende Behörde für eingehende Ersuchen. Zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits sowie den Amtsgerichten, den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten sowie den Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder andererseits ist zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der unmittelbare Dienstweg einzuhalten. Berichts- und Beteiligungspflichten bleiben unberührt. Der Kontakt mit dem Bundesamt für Justiz kann auch per E-Mail aufgenommen werden, bei eingehenden Ersuchen unter der Anschrift rbgeldeingehend©bfj.bund.de, bei ausgehenden Ersuchen unter der Anschrift rbgeldausgehend@bfj.bund.de.

Nummer 168 Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten

Der Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Justiz. Nummer 173 Absatz 2 bleibt unberührt. Nummer 17 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung; das Bundesamt für Justiz bestätigt den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates.

Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen

Nummer 169 Verfolgbarkeit im Inland ( § 87d Nummer 1 IRG)

(1) Kommt eine Ablehnung der Bewilligung eines Ersuchens nach § 87d Nummer 1 IRG in Betracht, setzt sich das Bundesamt für Justiz mit der für den Inlandstatort oder gleichgestellten Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder mit der zuständigen Verwaltungsbehörde ins Benehmen. Richtet sich die Geldsanktion gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden im Sinne des JGG, wendet sich das Bundesamt für Justiz an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder an die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder die Verwaltungsbehörde prüft, ob die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat verfolgbar ist und gegebenenfalls verfolgt werden soll1. Das Ergebnis der Prüfung teilt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder die Verwaltungsbehörde dem Bundesamt für Justiz unter Angabe der wesentlichen Gründe mit, um dem Bundesamt für Justiz die Ausübung des Ermessens nach § 87d Nummer 1 IRG zu ermöglichen.

(3) Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder die Verwaltungsbehörde über seine Entscheidung nach § 87d Nummer 1 IRG und den Ausgang des Verfahrens.

Nummer 170 Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung ( §§ 87g, 87i IRG)

Hilft das Bundesamt für Justiz dem Einspruch der betroffenen Person gemäß § 87g Absatz 1 Satz 2 IRG nicht ab oder stellt es den Antrag nach § 87i Absatz 1 IRG, eine Geldsanktion für vollstreckbar zu erklären und umzuwandeln, übersendet es die Akten unmittelbar an das für die betroffene Person zuständige Amtsgericht.

Nummer 171 Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch des Betroffenen ( § 87h IRG); Vollstreckung ( § 87n IRG)

(1) Wird der Einspruch ganz oder teilweise rechtskräftig als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, übersendet das Amtsgericht die Akten zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (Vollstreckungsbehörde) und weist dabei auf Absatz 4 hin. Zeitgleich erteilt das Amtsgericht dem Bundesamt für Justiz eine Abgabenachricht mit Angabe der Anschrift und gegebenenfalls sonstiger Kontaktdaten der zuständigen Vollstreckungsbehörde.

(2) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates rechtskräftig für nicht vollstreckbar erklärt worden oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht dem Bundesamt für Justiz die Akten zurück.

(3) Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz unverzüglich - nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg - die Vollstreckungsbehörde oder das befasste Gericht, damit diese prüfen können, ob in der Zahlung eine Rücknahme des Rechtsmittels zu sehen ist. Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten, teilt sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Justiz mit. Sie sieht von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung des Bundesamts für Justiz über den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.

(4) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens sendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an das Bundesamt für Justiz als aktenführende Behörde zurück.

Nummer 172 Gerichtliche Entscheidung auf Antrag des Bundesamts für Justiz ( § 87i IRG); Vollstreckung ( § 87n IRG)

(1) Ist die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht die Akten an das Bundesamt für Justiz zurück. Wenn die Vollstreckung nach § 87i Absatz 6 IRG ganz oder teilweise durch das Bundesamt für Justiz zu bewilligen ist, stellt das Amtsgericht - erforderlichenfalls unter Beteiligung der zuständigen Vollstreckungsbehörde - sicher, dass dem Bundesamt für Justiz mit der Rücksendung der Akten zugleich eine Bankverbindung nebst Kassenzeichen mitgeteilt wird.

(2) Unverzüglich nach Zustellung der Bewilligungsentscheidung übersendet das Bundesamt für Justiz der Vollstreckungsbehörde die Akten.

(3) Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz unverzüglich - nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg - die Vollstreckungsbehörde. Nummer 171 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 gilt entsprechend.

Nummer 173 Besonderheiten bei Opferentschädigungen

(1) Wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 IRG für vollstreckbar erklärt und umgewandelt wurde, teilt das Bundesamt für Justiz bei der Aktenübersendung nach Nummer 172 Absatz 2 zugleich mit, ob mit dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung nach § 87n Absatz 5 Satz 4 IRG getroffen wurde oder in Betracht kommt. Sobald möglich, informiert das Bundesamt für Justiz die Vollstreckungsbehörde über die vom ersuchenden Mitgliedstaat mitgeteilte Bankverbindung. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen im Hinblick auf die Bankverbindung zu veranlassen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde veranlasst, dass ein Erlös auf das nach Absatz 1 Satz 2 bekannt gegebene Konto überwiesen wird.

Nummer 174 Rechtsbeschwerde; Zulassung der Rechtsbeschwerde ( §§ 87j, 87k IRG)

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht legt die vom Amtsgericht übermittelten Akten dem Oberlandesgericht vor und nimmt zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und deren Begründung Stellung.

Nummer 175 Anrufung des Bundesgerichtshofes

Hält die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder der Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gilt Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Nummer 176 Mitteilung an das Bundeszentralregister ( § 87m Absatz 2 IRG) Eine Mitteilung an das Bundeszentralregister wird im Bundesamt für Justiz veranlasst.

Unterabschnitt 3
Ausgehende Ersuchen

Nummer 177 Nutzung des elektronischen Formulars des Bundesamts für Justiz; Übersendung der inländischen Entscheidung an das Bundesamt für Justiz

(1) Bei ausgehenden Ersuchen nach § 87o IRG ist die Bescheinigung zu verwenden, die im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. Nr. L 76 vom 22. März 2005, S. 16) abgedruckt ist. Die aktuelle Fassung dieser Bescheinigung ist als elektronisches Formular auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz ausfüllbar (www.bundesjustizamt.de).

(2) Die zuständige deutsche Behörde leitet dem Bundesamt für Justiz auf dem Postweg eine Ausfertigung oder beglaubigte Mehrfertigung der zu vollstreckenden inländischen Entscheidung und einen Ausdruck der unter Nutzung des elektronischen Formulars nach Absatz 1 Satz 2 ausgefüllten Bescheinigung zu. Nummer 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im ersuchten Mitgliedstaat ist auszuschließen, indem in der Rubrik i) 1. der Bescheinigung "nein" angekreuzt wird. Wird das elektronische Formular nach Absatz 1 Satz 2 genutzt, erfolgt der Ausschluss automatisch.

(3) Die Übersetzung der Bescheinigung obliegt dem Bundesamt für Justiz, das die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaates übersendet und damit zugleich das ausgehende Ersuchen bewilligt.

Nummer 178 Rücknahme des Ersuchens

(1) Die zuständige deutsche Behörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz unter Angabe von Gründen unverzüglich, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung - insbesondere bei einem Zahlungseingang - entfallen sind oder wenn die Vollstreckungsberechtigung wieder bei der zuständigen deutschen Behörde liegen soll.

(2) Das Bundesamt für Justiz nimmt das Ersuchen sodann unverzüglich gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat zurück und bestätigt der zuständigen deutschen Behörde zugleich die erfolgte Rücknahme.

Nummer 179 Verweigerung der Vollstreckung

Über eine Verweigerung der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat unterrichtet das Bundesamt für Justiz die zuständige deutsche Behörde und weist gegebenenfalls ausdrücklich darauf hin, wenn die Vollstreckung aus dem in § 87p Satz 2 IRG genannten Grund abgelehnt wurde.

Nummer 180 Ergebnis der Vollstreckung

Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die zuständige deutsche Behörde unverzüglich über das Gesamtergebnis der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.

Abschnitt 3
Einziehung und Verfall

Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen

Nummer 181 Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften

Dieser Unterabschnitt gilt für eingehende Ersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den §§ 88 bis 89 IRG.

Nummer 182 Konsultationspflichten; Ablehnung eines Ersuchens

(1) Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die nach den §§ 50 und 51 IRG zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung mit der Begründung abzulehnen, dass

  1. die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung2 fehlt oder fehlerhaft ist ( §§ 88b Absatz 2 Satz 1, 88c Nummer 1 IRG),
  2. einer der in § 88a Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 IRG geregelten Unzulässigkeitsgründe vorliegt,
  3. die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 88a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a IRG nicht erfüllt ist, weil es bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer dem § 73d StGB oder dem § 74a StGB entsprechenden Maßnahme an der beiderseitigen Strafbarkeit fehlt, oder Rechte Dritter der Anordnung entgegenstehen oder
  4. ein Bewilligungshindernis nach § 88c Nummer 2 und Nummer 3 IRG geltend gemacht wird.

(2) Vor Ablehnung des Ersuchens aus einem anderen der in den §§ 88a, 88c IRG genannten Gründe kann die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats konsultiert werden.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die Vollstreckung aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abzulehnen. Unmöglich ist eine Vollstreckung insbesondere, wenn

  1. der Vermögensgegenstand, auf den sich das Ersuchen bezieht, bereits für verfallen erklärt oder eingezogen worden ist,
  2. der Vermögensgegenstand an dem Ort, der in dem Ersuchen um Vollstreckung oder in der in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) genannten Bescheinigung angegeben ist, nicht auffindbar ist oder
  3. der Ort gemäß Satz 2 Buchstabe b) nicht hinreichend bestimmt ist.

Nummer 183 Sicherstellung; Anhörung der verurteilten Person und Dritter ( § 88d Absatz 1 Satz 1 IRG)

Nach erfolgter Sicherstellung ( § 88d Absatz 1 Satz 1 IRG in Verbindung mit den §§ 111b bis 111d StPO) gewährt die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten und Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, rechtliches Gehör, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat. Das Recht, sich zu äußern, erstreckt sich auch darauf, Umstände vorzutragen, die geeignet sind, einen Ablehnungsgrund nach § 88c IRG zu begründen.

Nummer 184 Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

Nummer 67 Satz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass festzustellen ist, ob ein Ablehnungsgrund nach § 88c Nummer 4 oder 5 IRG vorliegt. Dabei ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Maßnahme nach § 76a StGB erfolgen könnte.

Nummer 185 Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ( § 88d Absatz 1 Satz 2 IRG)

Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Ablehnungsgründe gemäß § 88c IRG stellt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bei der Strafvollstreckungskammer gemäß § 88d Absatz 1 Satz 2 IRG den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des im ersuchenden Mitgliedstaat getroffenen Erkenntnisses zu entscheiden. Der Antrag ist zu begründen, insbesondere auch die Entscheidung, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 IRG Gebrauch zu machen.

Nummer 186 Aufschub des Verfahrens ( § 88d Absatz 2 IRG); Sicherstellung

(1) Den Aufschub des Verfahrens nach § 88d Absatz 2 IRG, der in jedem Stadium des gerichtlichen Exequaturverfahrens, des Bewilligungsverfahrens und auch des Vollstreckungsverfahrens ( § 88e Absatz 3 IRG) möglich ist, teilt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unter Angabe von Gründen und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs unverzüglich mit. Wird das Verfahren nach § 88d Absatz 2 Nummer 1 IRG aufgeschoben, regt die Staatsanwaltschaft zugleich an, dass der ersuchende Mitgliedstaat den betroffenen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) des Rahmenbeschlusses Einziehung informiert.

(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats.

Nummer 187 Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über Rechtsmittel

Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ( § 88d Absatz 3 Satz 1 IRG) und das weitere Verfahren ( § 55 Absatz 2 IRG) zu unterrichten.

Nummer 188 Ergebnis des Verfahrens

Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist unverzüglich über das Ergebnis des Vollstreckungshilfeverfahrens und gegebenenfalls der Vollstreckung ( § 88e IRG) zu informieren.

Nummer 189 Aufteilung der Erträge; Herausgabe von Kulturgütern ( § 88f IRG)

(1) Kosten, die im Regelfall der hälftigen Teilung eines über 10.000 Euro liegenden Vollstreckungserlöses nach § 88f Satz 1 IRG ebenso wie Entschädigungsleistungen nicht vorab abgezogen werden dürfen, umfassen Gebühren und Auslagen einschließlich Vergütungs- und Entschädigungsleistungen nach dem JVEG.

(2) Eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 IRG, für die Nummer 74b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt, kann unter Berücksichtigung der erforderlichen Gegenseitigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe getroffen werden. Solche Gründe kommen beispielweise in Betracht bei

  1. außergewöhnlich hohen Kosten der Vollstreckung,
  2. Entschädigungszahlungen an den Verletzten der Straftat ( § 56a IRG),
  3. Kulturgütern, die nicht dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung unterliegen und
  4. entsprechender Praxis des ersuchenden Mitgliedstaats.

Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen

Nummer 190 Vollstreckungsunterlagen

(1) Für ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder des Verfalls ist die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung zu verwenden (Vordruck Nummer 45).

(2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats

  1. ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz 1,
  2. eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert, sowie
  3. eine beglaubigte Mehrfertigung der Anordnung der Einziehung oder des Verfalls.

Nummer 191 Informationspflichten; Rücknahme des Ersuchens

(1) Wurden mehrere Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe ersucht und teilt ein ersuchter Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses Einziehung mit, dass eine Vollstreckung über den Höchstbetrag erfolgen könnte, informiert die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die zuständigen Behörden anderer ersuchter Mitgliedstaaten. Eine entsprechende Informationspflicht obliegt der Vollstreckungsbehörde, sobald diese Gefahr nicht mehr besteht.

(2) Wurden mehrere Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe ersucht, informiert die Vollstreckungsbehörde die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat, dass eine Anordnung der Einziehung oder des Verfalls in einem ersuchten Staat ganz oder teilweise vollstreckt wurde. Anzugeben ist auch, in Höhe welchen Betrages noch nicht vollstreckt wurde.

(3) Eine Rücknahme des Ersuchens nach § 90 Absatz 2 IRG ist unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu erklären und kommt auch in Betracht, wenn diesem die Vollstreckung aus anderen Gründen entzogen werden soll.

Nummer 192 Vereinbarung über eine Vollstreckung des Wertersatzes ( § 90 Absatz 3 IRG)

Die Vollstreckungsbehörde prüft erforderlichenfalls die Möglichkeit, mit der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats eine Einigung über eine Vollstreckung des Wertersatzes nach § 90 Absatz 3 IRG zu erzielen.

Nummer 193 Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens ( § 90 Absatz 4 IRG)

Nummer 74b Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Vierter Teil
Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 1
Sicherstellungsmaßnahmen

Nummer 194 Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften

Dieser Unterabschnitt gilt für ein- und ausgehende Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung3. Anzuwenden sind die §§ 94 bis 97 IRG. Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe nach Nummer 114 bleiben unberührt.

Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen

Nummer 195 Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen ( § 94 Absatz 3 IRG)

(1) Der Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen nach § 94 Absatz 3 IRG wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich unter Angabe von Gründen und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs mitgeteilt.

(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch Einholung erforderlicher richterlicher Beschlüsse. Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats wird hiervon unterrichtet.

Nummer 196 Dauer und Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen

(1) Die Bewilligungsbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Bedingungen festlegen, um die Dauer von Sicherstellungsmaßnahmen zu begrenzen. Zuvor ist der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegebenenfalls sind die Fristen des § 111b Absatz 3 StPO zu beachten und die ersuchende Behörde um ergänzende Informationen zum Verfahrensstand und zum Tatverdacht zu bitten, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Maßnahme vorliegen.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen beabsichtigt ist.

Nummer 197 Ablehnung einer Sicherstellungsmaßnahme

(1) Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt ( § 96 Satz 2 IRG), teilt die Bewilligungsbehörde der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats die ablehnende Bewilligungsentscheidung nebst Begründung unverzüglich mit.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Sicherstellung aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abgelehnt wird. Zuvor wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Unmöglich ist eine Sicherstellungsmaßnahme insbesondere, wenn

  1. der Gegenstand an dem im Ersuchen oder in der Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung angegebenen Ort nicht auffindbar ist oder
  2. dieser Ort nicht hinreichend bestimmt ist.

Nummer 198 Unterrichtung über das weitere Verfahren

(1) Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Erledigung des Ersuchens unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ferner werden ihr die Einlegung eines Rechtsmittels und die Anrufung des Oberlandesgerichts gemäß § 61 Absatz 1 IRG mitgeteilt. Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats wird unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie wird über den Ausgang eines Verfahrens nach Satz 1 informiert.

Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen

Nummer 199 Sicherungsunterlagen

(1) Für ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme soll die Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung verwendet werden (Vordruck Nummer 46).

(2) Die zuständige deutsche Justizbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats

  1. ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz 1,
  2. eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert, sowie
  3. eine beglaubigte Mehrfertigung erwirkter richterlicher Beschlüsse.

(3) Wenn zugleich um Herausgabe ersucht wird, ist bei Verwendung der Bescheinigung nach Absatz 1 ein gesondertes Herausgabeersuchen nach Maßgabe von Nummer 114 beizufügen. In diesem Fall ist Feld h) Nummer 2.1.1 der Bescheinigung nach Absatz 1 zu markieren.

Nummer 200 Aufhebung einer richterlichen Anordnung

Die zuständige deutsche Justizbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich über die Aufhebung einer richterlichen Anordnung.

Abschnitt 2

(unbesetzt)

Kapitel C
Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmeorte und der Muster

Erster Teil
Zusammenstellung der Übergabe- und
Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten

Lfd.
Nr.
Deutsche
Übemahme- und
Übergabebehörde
Ausländische
Übernahme- und
Übergabebehörde
Übernahmeort Übergabeort Deutsche
Justizvollzugsanstalt
1. Belgien
a) BPOLI Aachen Föderale Polizei Eupen Aachen- Lichtenbusch BAB Eynatten-BAB JVa Aachen für männliche Gefangene;

JVa Köln für weibliche Gefangene

2. Dänemark
a) BPOLI Flensburg Sydog Sonderjyllands Politi Harrislee Padborg JVa Flensburg für männliche Gefangene;

JVa Lübeck für weibliche Gefangene

3. Frankreich
a) BPOLI Offenburg Revier Kehl Police de l'Air et des Frontiäres ä Strasbourg - Kehl Europabrücke Kehl Europa- brücke Straßburg JVa Offenburg für männliche Gefangene

JVa Karlsruhe - Außenstelle Bühl/Baden - für weibliche Gefangene

b) BPOLI

Kaiserslautern Revier Bienwald

Police de l'Air et des Frontiäres ä Strasbourg, Lauterburg Scheibenhard- Lauterburg Scheibenhard- Lauterburg JVa Frankenthal für erwachsene männliche Gefangene;

JSa Schifferstadt für jugendliche männliche Gefangene;

JVa Zweibrücken für erwachsene und jugendliche weibliche Gefangene

c) BPOLI Bexbach Police Aux Frontiäres ä Metz, FC' Forbach Saarbrücken BAB Saarbrücken BAB JVa Saarbrücken für erwachsene männliche Gefangene;

JVa Ottweiler für jugendliche männliche Gefangene;

JVa Zweibrücken für erwachsene und jugendliche weibliche Gefangene

4. Luxemburg
a) BPOLI Trier Police Grand- Ducale, UGRM Luxemburg Wasserbilliger- brück Wasserbilliger- brück JVa Trier für erwachsene männliche Gefangene;

JSa Wittlich für jugendliche männliche Gefangene;

JVa Zweibrücken und JVa Koblenz für jugendliche und erwachsene weibliche Gefangene

5. Niederlande
a) BPOLI Aachen Revier Aachen Nord Kgl. Marechaussee Brigade Heerlen Aachen- Laurensberg, BAB Heerlen Autoweg JVa Aachen für männliche Gefangene;

JVa Köln für weibliche Gefangene

b) BPOLI Kleve Revier Kempen Kgl. Marechaussee Brigade Venlo Goch- Hommersum BAB 57 Goch- Hommersum BAB 57 JVa Kleve für männliche Gefangene;

JVa Duisburg-Hamborn, Zwa Dinslaken für weibliche Gefangene

c) BPOLI Kleve Revier Kempen Kgl. Marechaussee Brigade Zevenaar Goch- Hommersum BAB 57 Goch- Hommersum BAB 57 JVa Kleve für männliche Gefangene;

JVa Duisburg-Hamborn, Zwa Dinslaken für weibliche Gefangene

d) BPOLI

Bad Bentheim

Kgl. Marechaussee
Brigade Coevorden
Bad Bentheim, BAB Bad Bentheim, BAB JVa Lingen für männliche Gefangene;

JVa Vechta für weibliche Gefangene

e) BPOLI

Bad Bentheim Revier Bunde

Kgl. Marechaussee
Brigade Coevorden
Bunde Nieuwe Schans JVa Meppen, Abteilung Aurich, für männliche Gefangene;

JVa Vechta für weibliche Gefangene

6. Österreich
a) BPOLI

Rosenheim

Revier Freilassing

Bundespolizeidirek- tion Salzburg Freilassing Freilassing Übergabe:

JVa München für männliche Gefangene; JVa München-Frauenabteilung für weibliche Gefangene Übernahme:

JVa Bad Reichenhall für männliche Gefangene; JVa Traunstein für weibliche Gefangene

b) BPOLI Rosenheim Bezirkshauptmann- schalt Kufstein Kiefersfelden Kiefersfelden Übergabe:

JVa München für männliche Gefangene; JVa München-Frauenabteilung für weibliche Gefangene

Übernahme:

JVa Bernau für männliche Gefangene; JVa Traunstein für weibliche Gefangene

c) BPOLI

Rosenheim

Revier Kempten

Sicherheitsdirektion Vorarlberg

(zuständig für Anbietung),

PI Hörbranz (zuständig für Übergabe/Übernahme)

Lindau Lindau JVa Kempten für männliche Gefangene;

JVa Memmingen bzw. JVa Ravensburg für weibliche und männliche Gefangene

d) BPOLI

Rosenheim

Revier Weilheim

Bezirkshauptmann- schaff Innsbruck (zuständig für Anbietung),

PI Seefeld (Tirol) Bezirkshauptmannschaft Reutte (zuständig für Anbietung),

PI Reutte (zuständig für Übergabe/ Übernahme)

Seefeld

Reutte

Seefeld

Reutte

JVa Garmisch-Partenkirchen für männliche Gefangene;

JVa München für weibliche Gefangene

e) BPOLI Freyung Revier Passau Polizeiinspektion Schärding Schärding Schärding JVa Passau für männliche Gefangene;

JVa Regensburg für weibliche Gefangene

7. Polen
a) BPOLI

Frankfurt (Oder)

PSG Swiecko Frankfurt (Oder) BAB 12

Swiecko

Frankfurt (Oder) BAB 12

Swiecko

JVa Frankfurt/Oder für männliche Gefangene;

JVa Luckau-Duben für weibliche und jugendliche Gefangene

b) BPOLI

Ludwigsdorf Revier Görlitz

PSG Zgorzelec Görlitz Stadtbrücke Görlitz Stadtbrücke JVa Görlitz für männliche Gefangene;

JVa Görlitz für weibliche Gefangene - wenn nicht über Nacht - bzw. JVa Dresden -wenn über Nacht -

c) BPOLI Pasewalk Revier Pomellen GKE Kolbaskowo Pomellen Pomellen JVa Neubrandenburg für erwachsene männliche Gefangene; Ja Neustrelitz für jugendliche männliche und weibliche Gefangene;

JVa Bützow für erwachsene weibliche Gefangene

d) BPOLI Forst PSG Tuplice Forst/Olszyna BAB 15 Forst/Olszyna BAB 15 JVa Cottbus-Dissenchen für männliche Gefangene;

JVa Luckau-Duben für weibliche Gefangene

e) BPOLI Forst Revier Guben PSG Zielona Gora/Babimost Guben/Gubin Guben/Gubin JVa Cottbus-Dissenchen für männliche Gefangene;

JVa Luckau-Duben für weibliche Gefangene

8. Schweiz
a) BPOLI Konstanz Kantonspolizei Thurgau Konstanz Kreuzlingen JVa Konstanz für männliche Gefangene;

JVa Ravensburg für weibliche Gefangene

b) BPOLI

Konstanz

Revier Singen

Kantonspolizei Schaffhausen Singen Schaffhausen JVa Konstanz für männliche Gefangene;

JVa Ravensburg für weibliche Gefangene

c) BPOLI

Weil am Rhein Revier Waldshut

Kantonspolizei Aargau Waldshut Koblenz JVa Waldshut-Tiengen
d) BPOLI

Weil am Rhein

Kantonspolizei basel Stadt Weil BAB basel BAB JVa Waldshut-Tiengen -Außenstelle Lörrach für männliche Gefangene;

JVa Waldshut-Tiengen für weibliche Gefangene

e) BPOLI

Weil am Rhein

Kantonspolizei basel Stadt basel Badischer Bahnhof basel Badischer Bahnhof JVa Waldshut-Tiengen -Außenstelle Lörrach für männliche Gefangene;

JVa Waldshut-Tiengen für weibliche Gefangene

9. Tschechische Republik
a) BPOLI Altenberg Bezirksdirektion
Usti nad Labem
Petrovice Petrovice JVa Dresden für männliche und weibliche Gefangene
b) BPOLI Klingenthal Bezirksdirektion Karlovy Vary Klingenthal Klingenthal JVa Zwickau für männliche Gefangene;

JVa Chemnitz für weibliche Gefangene

c) BPOLI Selb Bezirksdirektion Karlovy Vary

OPKPE Sokolov

BPOLI Selb, DO Schirnding BPOLI Selb, DO Schirnding JVa Bayreuth/Außenstelle

JVa Hof für männliche Gefangene; JVa Bamberg für weibliche Gefangene

d) BPOLI Waidhaus Bezirksdirektion Pilsen

OPKPE Pilsen

BPOLI Waidhaus BPOLI Waidhaus JVa Weiden für männliche Gefangene;

JVa Regensburg für weibliche Gefangene

e) BPOLI

Waldmünchen

Revier Furth im Wald

Bezirksdirektion Pilsen

OPKPE Pilsen

Bezirksdirektion Pilsen

OPKPE Domazlice

Bezirksdirektion Pilsen

OPKPE Domazlice

JVa Regensburg
f BPOLI Freyung Bezirksdirektionen Südböhmische Region

OPKPE Strakonice/ OPKPE Prachatice

Bezirksdirektion Südböhmische Region Strazny/ Dolni Silnice Bezirksdirektion Südböhmische Region Strazny/ Dolni Slinice JVa Passau für männliche Gefangene;

JVa Regensburg für weibliche Gefangene

10. Seeweg
a) BPOLI Bremen Revier Cuxhaven Fährhafen JVa Uelzen, Abteilung Stade für männliche Gefangene;

JVa Vechta für weibliche Gefangene

b) BPOLI Bremen Revier Bremerhaven Fährhafen JVa Bremen - Standort Oslebshausen für Bremen für jugendliche und erwachsene männliche und weibliche Gefangene;

JVa Bremen - Standort Bremerhaven für Bremerhaven für männliche erwachsene Gefangene

c) BPOLI Bremen Revier Flughafen Bremen Fährhafen JVa Bremen - Standort Oslebshausen für Bremen für jugendliche und erwachsene männliche und weibliche Gefangene
d) BPOLI

Bad Bentheim
Revier Emden

Fährhafen JVa Meppen, Abteilung Aurich, für männliche Gefangene;

JVa Vechta für weibliche Gefangene

e) Wasserschutzpolizei Hamburg - WSP 033 Fährhafen Untersuchungshaftanstalt Hamburg
f) BPOLI Kiel

Revier Puffgarden

Fährhafen JVa Lübeck für männliche und weibliche Gefangene
g) BPOLI Kiel Revier Lübeck Fährhafen JVa Lübeck für männliche und weibliche Gefangene
h) BPOLI Rostock Revier Rostock Überseehafen Fährhafen JVa Bützow für erwachsene männliche und weibliche Gefangene;

Ja Neustrelitz für jugendliche männliche und weibliche Gefangene

i) BPOLI Strals- und Revier Mukran Fährhafen JVa Bützow für erwachsene männliche und weibliche Gefangene;

Ja Neustrelitz für jugendliche männliche und weibliche Gefangene

11. Luftweg
a) BPOLI Flughafen Berlin-Schönefeld (voraussichtlich bis

26. Oktober 2013)

BPOLI Flughafen Berlin Brandenburg (voraussichtlich ab

27. Oktober 2013)

Flughafen Berlin- Schönefeld

Flughafen Berlin Brandenburg

JVa Neuruppin-Wulkow für männl. Gefangene

JVa Luckau; JVa Luckau-

Duben für weibliche Gefangene

b) BPOLI Flughafen Berlin-Tegel (voraussichtlich bis 26. Oktober 2013) Flughafen Berlin-Tegel JVAen Berlin
c) BPOLI Bremen Revier Flughafen Bremen Flughafen Bremen JVa Bremen - Standort Oslebshausen für Bremen für jugendliche und erwachsene männliche und weibliche Gefangene
d) BPOLI Dortmund Revier Flughafen Dortmund Flughafen
Dortmund
JVa Dortmund für erwachsene männliche Gefangene;

JVa Gelsenkirchen für erwachsene weibliche Gefangene;

Ja Lünen für jugendliche männliche und weibliche Gefangene

e) BPOLI Dresden Revier Flughafen Dresden Flughafen Dresden JVa Dresden
f) BPOLI Flughafen Düsseldorf Flughafen Düsseldorf JVa Düsseldorf für männliche Gefangene;

JVa Willich II für weibliche Gefangene

g) BPOLI Düsseldorf Revier Mönchen- gladbach Flughafen Mönchen- gladbach JVa Willich I für männliche Gefangene;

JVa Willich II für weibliche Gefangene

h) BPOLI Erfurt

Revier Flughafen Erfurt

Flughafen Erfurt/Weimar JVa Goldlauter für männliche Gefangene; JVa Chemnitz, Teilanstalt Reichenhain für weibliche Gefangene
i) BPOLD Flughafen Frankfurt/Main Flughafen Frankfurt/Main JVa Wiesbaden für junge männliche Gefangene;

JVa Frankfurt am Main I für die übrigen männlichen Gefangenen; JVa Frankfurt/Main III (Preungesheim) für weibliche Gefangene

j) BPOLI Trier

Revier Flughafen Hahn

Flughafen Frankfurt/Hahn JVa Rohrbach für männliche und weibliche Gefangene
k) BPOLI Flughafen Hamburg Flughafen Hamburg Untersuchungshaftanstalt Hamburg
l) BPOLI Flughafen Hannover Flughafen
Hannover
JVa Hannover
m) BPOLI Flughafen Köln/Bonn Flughafen Köln/Bonn JVa Köln für männliche und weibliche Gefangene
n) BPOLI Leipzig Revier Flughafen Leipzig/Halle Flughafen Leipzig-Halle JVa Leipzig mit Krankenhaus

(für weibliche Gefangene nicht über Nacht; dann JVa Dresden oder JVa Chemnitz)

o) BPOLI Kiel Revier Lübeck Flughafen Lübeck- Blankensee JVa Lübeck für männliche und weibliche Gefangene
p) BPOLI Flughafen München Flughafen München JVa München-Stadelheim für männliche Gefangene;

JVa München - Frauenabteilung für weibliche Gefangene

q) Polizeiinspektion Nürnberg-

Flughafen

Flughafen Nürnberg JVa Nürnberg, Mannerstraße 6 für männliche Gefangene;

JVa Nürnberg, Mannerstraße 36 für weibliche Gefangene

r) BPOLI Münster Flughafen Paderborn/ Lippstadt JVa Bielefeld-Brackwede für männliche und weibliche Gefangene
s) BPOLI Rostock Flughafen Rostock-Laage JVa Bützow für erwachsene männliche und weibliche Gefangene;

Ja Neustrelitz für jugendliche männliche und weibliche Gefangene

t) BPOLI Bexbach Revier Flughafen Saarbrücken Flughafen Saarbrücken JVa Saarbrücken für erwachsene männliche Gefangene;

JVa Ottweiler für jugendliche männliche Gefangene;

JVa Zweibrücken für erwachsene und jugendliche weibliche Gefangene

u) BPOLI Flughafen Stuttgart Flughafen Stuttgart JVa Heimsheim für männliche Gefangene;

JVa Schwäbisch Gemünd für weibliche Gefangene;

JVa Hohenasperg für kranke Gefangene

v) BPOLI Kleve Flughafen

Weeze- Laarbruch

(Airport Niederrhein)

JVa Geldern für männliche Gefangene;

JVa Duisburg-Hamborn, Zwa Dinslaken für weibliche Gefangene

w) BPOLI Kaiserslautern Flughafen Zweibrücken JVa Zweibrücken für männliche und weibliche Gefangene

Zweiter Teil
Bedeutung der Muster

(Fassung vom BAnz. Nr. 196b vom 24.12.2008 S. 1)

Die nachstehenden Muster sollen die Anwendung der Richtlinien erleichtern und Hinweise für die Ausgestaltung der einzelnen Schriftstücke geben. Soweit sie nicht als Vordrucke bezeichnet sind, kann von Ihnen abgewichen werden. Das wird nicht nur wegen der Besonderheiten des einzelnen Falls, sondern vor allem auch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Verwaltungspraxis in den Ländern in Frage kommen. Auch vom Europäischen Justiziellen Netz (EJN) und anderen europäischen Einrichtungen oder Netzwerken herausgegebene Muster können verwendet werden, soweit sie im Einzelfall geeignet sind.

Muster Nr. 1 Begleitschreiben bei eingehenden Ersuchen (zu Nr. 11 Ziff. 1 Buchstabe a, Nr. 23 Abs. 1)
Muster Nr. 2 Begleitschreiben bei ausgehenden Ersuchen (zu Nr. 11 Ziff. 1 Buchstabe b, Nr. 30 Abs. 1)
Muster Nr. 2a Zweisprachiges Begleitschreiben bei ausgehenden Ersuchen - Deutsch/Englisch - (zu Nr. 11 Ziff. 1 Buchstabe b, Nr. 14 Abs. 3, Nr. 30 Abs. 1)
Muster Nr. 3 Beglaubigungsvermerk zum Zweck der Legalisation (zu Nr. 28 Abs. 3)
Vordruck Nr. 3a Vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung (sog. Apostille) (zu Nr. 28 Abs. 2)
Muster Nr. 4 Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft (zu Nr. 37 Abs. 1)
Muster Nr. 5 Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme (zu Nr. 39)
Muster Nr. 6 Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung eines Verfolgten (zu Nr. 40)
Muster Nr. 7 Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens (zu Nr. 50 Abs. 1)
Muster Nr. 8 Bericht bei vereinfachter Auslieferung (zu Nr. 50 Abs. 2)
Muster Nr. 9 Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zur Durchführung der Auslieferung (zu Nr. 52, Nr. 53)
Muster Nr. 10 Benachrichtigung des Bundesverwaltungsamts - Ausländerzentralregister -, des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts von der Auslieferung bzw. Durchlieferung (zu Nr. 55 Abs. 3, Nr. 60 Abs. 1)
Muster Nr. 11 Antrag an das Oberlandesgericht auf Erlass eines Durchlieferungshaftbefehls (zu Nrn. 60 ff.)
Muster Nr. 12 Antrag auf Anhörung des Verurteilten zu einem Vollstreckungshilfeersuchen (zu Nr. 66 Abs. 2)
Muster Nr. 13 Antrag an die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit (zu Nr. 68)
Muster Nr. 14 Bericht nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (zu Nr. 69 Abs. 2)
Muster Nr. 15 Mitteilung an das Bundeszentralregister von der Vollstreckbarkeitsentscheidung (zu Nr. 71)
Muster Nr. 16 Zustellungszeugnis (zu Nr. 78 Abs. 2)
Muster Nr. 16a Verfügung zum Zustellungszeugnis (zu Nr. 78 Abs. 2)
Muster Nr. 17 Empfangsbekenntnis (zu Nr. 78 Abs. 3)
Muster Nr. 18 Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme (zu Nr. 86 Abs. 3)
Muster Nr. 19 Auslieferungsbericht (zu Nr. 91 Abs. 1)
Muster Nr. 20 Schreiben an die deutsche Auslandsvertretung in Eilfällen (zu Nr. 93a)
Muster Nr. 21 Bescheinigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit eines Straferkenntnisses (zu Nr. 92 Abs. 1 und 3, Nr. 95)
Muster Nr. 22 Haftbefehl (zu Nr. 94)
Muster Nr. 23 Einlieferungsvermerk (zu Nr. 101 Abs. 1)
Muster Nr. 23a Rücklieferungshaftbefehl (zu Nr. 103)
Muster Nr. 24 Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens (zu Nr. 105)
Muster Nr. 25 Antrag auf Anhörung der verurteilten Person zu einem Vollstreckungshilfeersuchen (zu Nr. 108 Abs. 1)
Muster Nr. 26 Antrag an das Oberlandesgericht gemäß § 71 Abs. 4 IRG (zu Nr. 109)
Muster Nr. 27 Vorlage weiterer Vollstreckungshilfeunterlagen (zu Nr. 112)
Muster Nr. 28 Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe (zu Nr. 114 Abs. 1)
Muster Nr. 29 Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen (zu Nr. 114 Abs. 1)
Muster Nr. 30 Beschlagnahmebeschluss (zu Nr. 114 Abs. 2)
Muster Nr. 31 Ersuchen um Zustellung (zu Nr. 115)
Muster Nr. 31a Ersuchen um Zustellung (zu Nr. 115)
Muster Nr. 31b Zweisprachiges Ersuchen um Zustellung - Deutsch/Englisch - (zu Nr. 14 Abs. 3, Nr. 15 )
Muster Nr. 31c Ladung von Zeugen im Ausland (zu Nr. 116)
Muster Nr. 31d Ladung von Zeugen im Ausland - Englisch - (zu Nr. 116)
Muster Nr. 32 Ersuchen um Vernehmung eines Beschuldigten (zu Nr. 117)
Muster Nr. 32a Ersuchen um Vernehmung von Zeugen (zu Nr. 117)
Muster Nr. 33 Ersuchen um Auskunft (zu Nr. 118 Abs. 2)
Muster Nr. 33a Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister (zu Nr. 118 Abs. 2)
Muster Nr. 33b Zweisprachiges Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister - Deutsch/Englisch - (zu Nr. 14 Abs. 3, Nr. 118 Abs. 2)
Muster Nr. 34 Bericht zu einem ausgehenden Verfolgungsersuchen (zu Nr. 146 Abs. 2)
Muster Nr. 34a Unmittelbares ausgehendes Verfolgungsersuchen (zu Nr. 146 Abs. 1)
Muster Nr. 35 Sachverhaltsdarstellung als Unterlage eines ausgehenden Verfolgungsersuchens (zu Nr. 146 Abs. 3)
Vordruck Nr. 40 Europäischer Haftbefehl (zu Nr. 162 RiVASt, zu Nr. 6 der Anlage F der RiStBV)
Vordruck Nr. 40a Begleitschreiben zur Einleitung der internationalen Fahndung zur Festnahme (zu Nr. 6 und 8 der Anlage F der RiStBV)
Muster Nr. 41 Verfügung zum Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung eines Verfolgten bei Auslieferungsverfahren an Mitgliedstaaten der Europäischenn Union (zu Nr. 153a)
Muster Nr. 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nr. 153a)
Muster Nr. 43 Verfügung zur Bewilligung der Auslieferung bei Europäischem Haftbefehl (zu Nr. 153a)

_____
1)
2) Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 59).
3) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union ( ABl. EU Nummer L 196 S. 45)

Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(RiVASt)

Vom 5. Dezember 2012
(eBanz. vom 19.12.2012 B2)

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder sind übereingekommen, die einheitlich für den Bereich des Bundes und der Länder geltenden Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 18. September 1984 (BAnz. Nr. 176 vom 18. September 1984 in Verbindung mit der Beilage 47/84) in der geänderten Fassung vom 8. Dezember 2008 (BAnz. Nr. 196b vom 24. Dezember 2008) zu ändern. Die Beteiligten gehen davon aus, dass jede Regierung die geänderte Fassung der Richtlinien jeweils für ihren Geschäftsbereich in Kraft setzt.

Die nachfolgenden Richtlinien setze ich mit dem 1. Januar 2013 für alle Bundesbehörden in Kraft.

Die geänderten Richtlinien werden zusätzlich ab 1. Januar 2013 mit sämtlichen Anlagen (außer den Mustern) auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de) veröffentlicht.

ENDE

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