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Regelwerk

RiVASt - Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

Vom 8. Dezember 2008
(BAnz. Nr. 196b vom 24.12.2008 S. 1; BAnz. 19.12.2012 B2;aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Siehe FN *

(Kapitel a bis Kapitel C Erster Teil neu gefasst eBanz.19.12.2012 B2)

Kapitel A
Allgemeine Richtlinien für den Verkehr mit anderen Staaten

Erster Teil
Der Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Behörden

Abschnitt 1
Allgemeines

Unterabschnitt 1
Grundsätze

Nummer 1 Anwendungsgrundsätze

(1) Diese Richtlinien sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden bestimmt. Hinsichtlich der Entscheidungen, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen, enthalten sie nur Hinweise.

(2) Die Richtlinien sind anzuwenden, soweit ihnen nicht völkerrechtliche Übereinkünfte (Verträge, Vereinbarungen, Gegenseitigkeitserklärungen u. Ä.) entgegenstehen. Sie sind auf den Regelfall abgestellt. In besonderen Fällen kann von ihnen abgewichen werden.

Nummer 2 Internationale Rechtshilfe

Internationale Rechtshilfe im Sinne dieser Richtlinien ist jede Unterstützung, die für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit ( § 1 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG -, abgedruckt im Anhang I unter Nummer 1) in einem anderen Staat gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer anderen Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist.

Nummer 3 Leistung von Rechtshilfe

(1) Eine Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur, soweit sie durch eine völkerrechtliche Übereinkunft oder aufgrund eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union übernommen ist. Besteht keine Pflicht zur Rechtshilfe, ergibt sich aus dem Recht des ersuchten Staates, ob und inwieweit sie geleistet werden darf.

(2) Die einschlägigen deutschen Vorschriften enthält vor allem das IRG. Die wesentlichen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die Rahmenbeschlüsse und Hinweise auf das ausländische Recht sind in den Anhängen II (Länderteil) und III (Rahmenbeschlüsse) angeführt.

Nummer 4 Umfang der Rechtshilfe

(1) Grundsätzlich wird Rechtshilfe nur auf Ersuchen einer zuständigen Behörde und in dem Umfang geleistet, in dem sie erbeten wird. Über den Wortlaut des Ersuchens hinausgehende Maßnahmen kommen in Betracht, soweit sie offensichtlich seinem Sinn und Zweck entsprechen.

(2) Ausnahmsweise können schon vor Stellung eines Ersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen werden (z.B. Inhaftnahme zur Vorbereitung einer Auslieferung, Beschlagnahme in Erwartung eines Herausgabeersuchens, Ermittlung des Wohnorts und der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Vernehmungsersuchens, nicht jedoch Einholung einer Genehmigung nach Nummer 142).

(3) Spontanauskünfte ( §§ 61a, 92 IRG) sind auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft keine abweichende Regelung für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens enthält.

Nummer 5 Geschäftswege

(1) Im Rechtshilfeverkehr kommen folgende Geschäftswege in Betracht:

  1. der diplomatische Geschäftsweg
  1. der ministerielle Geschäftsweg
  1. der konsularische Geschäftsweg
  1. der unmittelbare Geschäftsweg

(2) Der diplomatische Geschäftsweg muss eingehalten werden, wenn nicht ein anderer Geschäftsweg zugelassen ist.

(3) Erscheint aus besonderen Gründen ausnahmsweise die Wahl eines anderen als des vorgeschriebenen Geschäftswegs angezeigt, ist die vorherige Genehmigung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde einzuholen.

Nummer 6 Verkehr zwischen Bundes- und Landesbehörden und dem Bundeskriminalamt

Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Landes und das Bundeskriminalamt treten über das jeweilige Landeskriminalamt miteinander in Verbindung. In Eilfällen können sie unmittelbar miteinander in Verbindung treten; das Landeskriminalamt ist gleichzeitig zu unterrichten. Ist die Bundespolizei für die Sachbearbeitung zuständig, tritt an die Stelle des Landeskriminalamtes das Bundespolizeipräsidium.

Nummer 7 Besondere am Rechtshilfeverkehr beteiligte Behörden

(1) Im Rechtshilfeverkehr sind innerstaatlich nach der Art ihrer Mitwirkung folgende besonderen Behörden zu unterscheiden:

  1. die Bewilligungsbehörde
  2. die Prüfungsbehörde
  3. die Vornahmebehörde

(2) Wem die Befugnis zur Bewilligung der Rechtshilfe zusteht, ergibt sich aus § 74 IRG, der Zuständigkeitsvereinbarung und ihren Ergänzungen (abgedruckt im Anhang I unter Nummer 4) sowie den hierzu ergangenen Regelungen. Die Prüfungsbehörden der Länder werden durch landesrechtliche Vorschriften bestimmt. Eine Behörde kann zugleich Bewilligungs-, Prüfungs- und Vornahmebehörde sein.

Nummer 8 Form der Schriftstücke

(1) Im Rechtshilfeverkehr ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. Insbesondere ist zu beachten:

  1. Anschreiben sollen Anrede und Schlussformel enthalten. Die Anschrift der Behörde, das Aktenzeichen und der Name eines Ansprechpartners sind anzugeben (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer).
  2. Abkürzungen dürfen gebraucht werden, soweit sie allgemein üblich, eindeutig und auch im Ausland verständlich sind. Darüber hinaus sind Abkürzungen gestattet, wenn sie in einem Vermerk erläutert sind.
  3. Ausländische Behörden sind mit der amtlichen im Empfangsland geltenden Bezeichnung zu benennen.
  4. Ausländische Orte, für die eine deutsche Bezeichnung üblich ist, werden regelmäßig mit dem deutschen Namen bezeichnet (z.B. Arnheim, Bozen, Genf, Lüttich, Straßburg). Abweichend hiervon ist in der postalischen Anschrift der ausländische Ort mit der amtlichen im Empfangsland geltenden Bezeichnung anzugeben.
  5. Ausländische Staaten sind mit ihrer amtlichen Bezeichnung oder deren Kurzfassung zu benennen; hinsichtlich der Bezeichnung wird auf den Länderteil hingewiesen.

(2) Die Verwendung von Vordrucken ist zulässig.

(3) Auf die für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücke sind Eingangsstempel, Randschreiben, Prüfungsvermerke und dergleichen nicht zu setzen.

(4) Akten, die in das Ausland versandt werden sollen, sind vollständig zu heften und mit Blattzahlen zu versehen.

(5) Mehrfertigungen im Sinne dieser Richtlinien können durch jede Art der Vervielfältigung der Urschrift hergestellt werden.

Nummer 9 Unterzeichnung und Beglaubigung

(1) Alle an ausländische Behörden gerichteten amtlichen Schreiben müssen von einer Richterin, einem Richter, einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und vergleichbarer Laufbahngruppen oder bei nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen Aufgaben von einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger unterzeichnet werden. Mit Zustimmung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde sind Ausnahmen von Satz 1 zulässig.

(2) Die Beglaubigung von Schriftstücken, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, kann auch von einer Urkundsbeamtin oder einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.

(3) Bei den für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücken ist der Unterschrift die Amtsbezeichnung (Dienstbezeichnung) und ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.

Nummer 10 Übermittlung in besonderen Fällen

(1) In Eilfällen und bei Unzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland sollten private Kurierdienste in Anspruch genommen werden. Sendungen an Behörden im außereuropäischen Raum sind grundsätzlich mit Luftpost oder privaten Kurierdiensten zu übermitteln.

(2) Falls im unmittelbaren Schriftverkehr mit deutschen Auslandsvertretungen aus Sicherheitsgründen oder wegen der Unzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland die Benutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amts ausnahmsweise erforderlich erscheint, ist die betreffende Sendung mit folgender Beschriftung zu versehen:

Auswärtiges Amt
Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung
11013 Berlin
Luftbeutel
Auswärtiges Amt
Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Luftbeutel

Eine Verkürzung der Übersendungszeit ist mit dem Kurierweg nicht ohne Weiteres verbunden.

(3) In Eilfällen und soweit es für die Erledigung eingehender und für die Übermittlung ausgehender Ersuchen ausrei-
chend ist, können auch andere Übermittlungsformen (z.B. Fernschreiben, Telefax, Telefon, E-Mail) in Anspruch ge-
nommen werden. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist dabei auf ausreichenden Datenschutz zu achten.

Nummer 11 Begleitschreiben und Begleitbericht

Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:

  1. Das Begleitschreiben:
  2. Der Begleitbericht

Nummer 12 Berichte

(1) Berichte an die obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörden dienen der internen Information und werden an ausländische Behörden nicht weitergegeben. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, sind Berichte und gegebenenfalls ihre Anlagen mit zwei Mehrfertigungen vorzulegen. Die Mehrfertigungen dienen der Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz, das seinerseits das Auswärtige Amt unterrichtet. Ihre Beifügung ist daher nicht erforderlich, wenn ersichtlich ist, dass zu einer Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes kein Anlass besteht.

(2) Werden Berichte auf dem Dienstweg vorgelegt, sind für die beteiligten Behörden zusätzliche Mehrfertigungen beizufügen.

Nummer 13 Berichtspflicht der Bewilligungsbehörde in besonderen Fällen

(1) Vor der Ausführung eines eingehenden oder der Weiterleitung eines ausgehenden Ersuchens ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten, wenn das Ersuchen aus der Sicht des ersuchenden oder des ersuchten Staates von besonderer Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung sein könnte. Eine besondere Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn Anhaltspunkte für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (ordre public) - z.B. eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder politische Verfolgung - bestehen. Hierzu zählen auch Fälle, die die Beschlagnahme und Herausgabe von bedeutsamen Kulturgütern betreffen.

(2) Nachträglich ist zu berichten, wenn ein deutsches Ersuchen abgelehnt wurde. Eine solche Berichtspflicht besteht auch, wenn ein Ersuchen, welches eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder einen Bannbruch betrifft, wegen Gefahr im Verzug ohne die ansonsten erforderliche Beteiligung der Bundesregierung gestellt wurde.

(3) Von jeder gerichtlichen Entscheidung, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts befasst, sind der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde drei Mehrfertigungen vorzulegen.

Nummer 13a Berichtspflicht in Immunitätsangelegenheiten (vgl. auch § 77 Absatz 2 IRG)

Ist von der Erledigung eines eingehenden Ersuchens ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages, ein Abgeordneter eines Landesparlaments oder ein Mitglied des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland betroffen oder berührt die Erledigung die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen eines Parlaments, so ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab zu berichten und deren Äußerung abzuwarten. Im Übrigen gelten die Nummern 191 ff. der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) entsprechend.

Nummer 14 Übersetzungen

(1) Soweit nicht in völkerrechtlichen Übereinkünften etwas anderes bestimmt ist (vgl. Länderteil), sind einem Ersuchen und seinen Anlagen Übersetzungen beizufügen. Ist Übersetzungsverzicht vereinbart, kann es sich bei besonders bedeutsamen oder eilbedürftigen Ersuchen im Interesse einer schnelleren Erledigung empfehlen, gleichwohl Übersetzungen des Ersuchens beizufügen.

(2) Ist ein eingehendes Ersuchen nicht in deutscher Sprache abgefasst und ist die ersuchende Behörde nach den bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften von der Beifügung von Übersetzungen befreit, hat die Bewilligungsbehörde Übersetzungen anfertigen zu lassen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe oder für die Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. Ist die ersuchende Behörde nicht von der Beifügung von Übersetzungen befreit, sind diese, soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise eine Anfertigung durch die Bewilligungsbehörde angezeigt scheint, nachzufordern. Ist die Übersetzung unzureichend, so kann eine verständliche Übersetzung nachgefordert werden.

(3) Bei ausgehenden Ersuchen können mehrsprachige Vordrucke verwendet werden (vgl. Muster Nummer 2a, 31b, 33b). Im Übrigen sind die Übersetzungen von der Behörde zu beschaffen, die das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren betreibt. Diese Übersetzungen müssen den die Richtigkeit der Übersetzung bestätigenden Vermerk einer amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzerin/Dolmetscherin oder eines amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzers/Dolmetschers tragen, wenn dies in völkerrechtlichen Übereinkünften (insbesondere in Auslieferungsvereinbarungen) vorgesehen ist oder wenn Rechtshilfe auf vertragsloser Grundlage begehrt wird. In Zweifelsfällen sollte das beabsichtigte Ersuchen vor Anfertigung der Übersetzungen der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.

(4) Ein in völkerrechtlichen Übereinkünften vereinbarter Übersetzungsverzicht berührt nicht die Übersetzungspflichten aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK (vgl. auch Nummer 181 Absatz 2 RiStBV).

Nummer 15 Kosten der Rechtshilfe

(1) Kosten der Rechtshilfe werden unbeschadet der Regelung in besonderen Fällen (vgl. Nummer 77 und Nummer 77a) nur angefordert oder erstattet, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft dies zulässt oder der ausländische Staat auch seinerseits Erstattung verlangt.

(2) Die deutschen Kostenvorschriften sind in der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung enthalten.

(3) Kann von einer ausländischen Behörde die Erstattung der Kosten verlangt werden, sammelt die Vornahmebehörde die Belege und erstellt eine Kostenrechnung. Werden die Erledigungsstücke auf dem unmittelbaren oder auf dem konsularischen Geschäftsweg übersandt, ist in dem Begleitschreiben die ersuchende Behörde zu bitten, die in der beigefügten Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. In anderen Fällen ist die Kostenrechnung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen. Gehen die angeforderten Kosten nicht innerhalb von sechs Monaten ein, ist in den in Satz 2 genannten Fällen die ersuchende Behörde an die Begleichung zu erinnern; im Übrigen ist der obersten Justizoder Verwaltungsbehörde zu berichten. In allen Fällen ist zu berichten, wenn angeforderte Kosten innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden sind.

(4) Hinsichtlich der Kosten, die der ersuchende ausländische Staat nicht erstattet, findet ein Rückgriff auf andere Verwaltungen nicht statt.

(5) Kosten, die den deutschen Behörden durch die Inanspruchnahme von Rechtshilfe entstehen, fallen regelmäßig der Behörde zur Last, die das Ersuchen angeregt hat. Sind bei einer Einlieferung mehrere Justizverwaltungen beteiligt, gilt die Vereinbarung über die Kosten in Einlieferungssachen (abgedruckt im Anhang I unter Nummer 5).

Unterabschnitt 2
Allgemeines für eingehende Ersuchen

Nummer 16 Grundlagen der Rechtshilfe

(1) Bei eingehenden Ersuchen muss von der Bewilligungsbehörde zunächst geprüft werden, ob eine Pflicht zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe besteht (vgl. Nummer 3).

(2) Besteht keine völkerrechtliche Übereinkunft zur Leistung der Rechtshilfe, kann sie nach Maßgabe des IRG bewilligt werden.

Nummer 17 Fehlerhafte Zuleitung

(1) Wird ein Ersuchen auf einem nicht zugelassenen Geschäftsweg übermittelt, ist es zu bewilligen, wenn keine sonstigen Hinderungsgründe vorliegen. Die Erledigungsstücke sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg zurückzuleiten.

(2) Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist es an die zuständige Bewilligungsbehörde weiterzuleiten. Von der Abgabe ist die ersuchende Behörde auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg zu verständigen. Ist ein Ersuchen über eine oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist die Abgabenachricht nicht an die ersuchende Behörde, sondern an die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu richten.

Nummer 18 Ergänzung

Steht der Rechtshilfe ein behebbares Hindernis entgegen, ist dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, das Ersuchen zu ergänzen.

Nummer 19 Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe

(1) Ein Rechtshilfeersuchen, das unmittelbar bei der Vornahmebehörde eingeht, ist unverzüglich der für die Bewilligung zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Hat die Bewilligungsbehörde ein Ersuchen abgelehnt, berichtet sie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde unter Beifügung einer Mehrfertigung des Ersuchens nachträglich. In besonderen Fällen im Sinne von Nummer 13 Absatz 1 ist vorab zu berichten und die Äußerung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde abzuwarten.

(3) Hält die Bewilligungsbehörde es für erforderlich, dass das Oberlandesgericht gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2 IRG über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheidet, berichtet sie unter Beifügung des Ersuchens der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.

(4) Beschließt das Oberlandesgericht, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs einzuholen ( § 61 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 IRG), leitet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vorgänge unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu; sie berichtet gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.

(5) Bei eingehenden Ersuchen, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder einen Bannbruch betreffen, stellt die Bewilligungsbehörde die Beteiligung der Steuer- bzw. Zollfahndungsdienste sicher, es sei denn, es handelt sich um ein Zustellungs- oder Vollstreckungshilfeersuchen.

Nummer 20 Stichtag für die Voraussetzungen der Rechtshilfe

Die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe müssen auch noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Verwertung der Rechtshilfemaßnahme dem ersuchenden Staat ermöglicht wird (z.B. Überstellung einer Person, Übergabe oder Zuleitung von Gegenständen oder sonstiger Erledigungsstücke, Einsichtnahme in Akten).

Nummer 21 Bindungswirkung der Bewilligung

(1) Die Vornahmebehörde ist an die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Zulässigkeit der Rechtshilfe gebunden. Ist die Vornahmebehörde jedoch ein Gericht, kann sie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeiführen ( §§ 60, 61 IRG). In diesem Fall empfiehlt es sich, die Sache dem Oberlandesgericht über die Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese hat die Möglichkeit der Abhilfe. Sie berichtet in diesen Fällen der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.

(2) Werden nachträglich Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Rechtshilfe hätte bewilligt werden dürfen, ist die Bewilligungsbehörde zu unterrichten und deren Äußerung abzuwarten.

Nummer 22 Erledigung des Ersuchens

(1) Hält die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist das Ersuchen, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes bestimmt ist, von der Vornahmebehörde nach denselben Vorschriften auszuführen, die gelten würden, wenn das Ersuchen von einer deutschen Behörde gestellt worden wäre; dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Erledigung des Ersuchens notwendig werden ( § 59 Absatz 3, § 77 IRG). Besonderen Wünschen der ersuchenden Behörde ist zu entsprechen, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen.

(2) Das Rechtshilfegeschäft soll grundsätzlich nicht vor der Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach Absatz 1 vorgenommen werden. Ausnahmsweise darf die Vornahmebehörde das Rechtshilfegeschäft bei Gefahr im Verzug davor ausführen, wenn gegen die Gewährung der Rechtshilfe keine Bedenken bestehen. Ist das Rechtshilfegeschäft davor vorgenommen worden, so übersendet die Vornahmebehörde das Ersuchen und die Erledigungsstücke der Bewilligungsbehörde.

(3) Soweit nach den deutschen Vorschriften Verfahrensbeteiligte bei den Untersuchungshandlungen anwesend sein dürfen, kann auch den entsprechenden am ausländischen Verfahren beteiligten Personen von der Vornahmebehörde die Anwesenheit gestattet werden. Ausländischen Richtern oder Beamten darf die Erlaubnis zur Anwesenheit in amtlicher Eigenschaft nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde erteilt werden (vgl. die Nummern 138 , 139), soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.

(4) Ist um Terminsnachricht gebeten worden, sind die Termine zeitlich so anzusetzen, dass die im Ausland wohnenden Beteiligten daran teilnehmen können. In der Terminsnachricht ist darauf hinzuweisen, dass die Benachrichtigung der im Ausland wohnenden Verfahrensbeteiligten der ersuchenden Behörde obliegt.

(5) Verzögert sich die Erledigung eines Ersuchens nicht unerheblich, kann es angezeigt sein, der ersuchenden Behörde eine Zwischennachricht zu erteilen.

Nummer 22a Akteneinsicht

(1) Für die Gewährung von Einsicht in einen Rechtshilfevorgang gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung ( StPO) und der Nummern 182 bis 189 RiStBV entsprechend. Enthalten die Vorgänge Unterlagen, die außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren können, so ist vor Genehmigung der Einsicht der obersten Justizoder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Entscheidung abzuwarten. Vorgänge, die die Bewilligung betreffen, unterliegen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht.

(2) Vor der Gewährung der beantragten Akteneinsicht ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Geschäftsweg um Äußerung zu bitten, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt werden kann, sofern nicht offenkundig ist, dass die Gewährung von Akteneinsicht den Zweck des Verfahrens der ersuchenden Behörde nicht gefährdet.

Nummer 23 Weitergabe nach der Erledigung des Ersuchens

(1) Nach der Erledigung leitet die Vornahmebehörde das Originalersuchen und die Erledigungsstücke mit einem Begleitbericht und gegebenenfalls mit einem Begleitschreiben (vgl. Nummer 11, Muster Nummer 1) der Prüfungsbehörde zu. Diese prüft, ob das Ersuchen vollständig und in einer für die Verwertung im Ausland geeigneten Weise erledigt worden ist. Ergeben sich dabei Mängel, sorgt sie dafür, dass diese behoben werden.

(2) Ist der unmittelbare oder der konsularische Geschäftsweg zugelassen, leitet die Prüfungsbehörde die Erledigungsstücke unter Beifügung des Originalersuchens mit dem Begleitschreiben der ersuchenden Behörde auf diesem Weg zu. In den anderen Fällen vermerkt sie auf dem Begleitbericht, dass die Erledigungsstücke geprüft worden sind und übersendet die Vorgänge der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Erledigungsstücke ohne Mehrfertigungen vorzulegen.

Nummer 24 Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen

Ersuchen sind auch darauf zu prüfen, ob eine Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahme in Betracht kommt. Wird eine solche für erforderlich gehalten, ist die zuständige deutsche Behörde zu verständigen oder bei eigener Zuständigkeit das Erforderliche zu veranlassen.

Unterabschnitt 3
Allgemeines für ausgehende Ersuchen

Nummer 25 Grundlagen der Rechtshilfe

(1) Ausländische Staaten können um Rechtshilfe gebeten werden, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vertragliche Rechtshilfe) oder das Recht des ausländischen Staates (vertragslose Rechtshilfe) dies zulassen. Nähere Einzelheiten können dem Länderteil entnommen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.

(2) Bestehen Zweifel, ob ein ausländischer Staat um Rechtshilfe ersucht werden soll, z.B. weil die deutschen Behörden einem entsprechenden ausländischen Ersuchen nicht stattgeben würden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten oder ihr das Ersuchen vorzulegen.

Nummer 26 Berücksichtigung des ausländischen Verfahrensrechts

Bei einem Ersuchen um Rechtshilfe ist zu beachten, dass die ausländischen Behörden das Ersuchen nach den Zuständigkeitsvorschriften und in der Regel auch nach den Formvorschriften des ausländischen Rechts erledigen; deren Einhaltung genügt für das deutsche Verfahren. Die ausländischen Behörden können, insbesondere wenn dies in völkerrechtlichen Übereinkünften vorgesehen ist, gebeten werden, bei der Erledigung des Ersuchens bestimmte deutsche Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.

Nummer 27 Form des Ersuchens und seine Anlagen

(1) Das Ersuchen ist auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg im Original an die zur Vornahme der begehrten Rechtshilfehandlung zuständige ausländische Behörde zu übersenden. Bestehen Zweifel, welche Behörde für die Erledigung zuständig ist, ist im Anschreiben neben der vermutlich zuständigen Behörde der Zusatz "oder die sonst zuständige Behörde" anzubringen. Sind im Ausland mehrere Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, müssen so viele Ersuchen gestellt werden als voraussichtlich Behörden für die Erledigung in Betracht kommen.

(2) Das Ersuchen und die zu seiner Erledigung erforderlichen Angaben sind in ein und dasselbe Schriftstück aufzunehmen. Gesetzestexte können als Anlage beigefügt werden. Akten und Urkunden sollen dem Ersuchen nur in beglaubigter Mehrfertigung beigefügt werden. Andernfalls ist zumindest bei Urkunden eine beglaubigte Mehrfertigung zurückzubehalten.

(3) Anlagen sind dem Ersuchen derart beizugeben, dass ein Verlust oder eine Verwechslung vermieden wird. Auf Lichtbildern, Ablichtungen, Plänen und dergleichen ist gegebenenfalls zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen.

(4) Ersuchen, deren Erledigung besonders eilt, und Ersuchen in Haftsachen sind am Kopf des Schreibens als Eilsache oder Haftsache zu bezeichnen.

Nummer 28 Legalisation

(1) Durch die Legalisation bestätigt die berufskonsularische Vertretung eines ausländischen Staates, dass die Unterschrift auf einer amtlichen inländischen Urkunde echt ist. In einer erweiterten Form umfasst die Legalisation auch die Bestätigung, dass der Aussteller nach den Gesetzen zur Ausstellung der Urkunde zuständig war und dass die Urkunde in gesetzlicher Form aufgenommen ist.

(2) Im Länderteil ist vermerkt, im Verhältnis zu welchen Staaten eine Legalisation oder eine Legalisation in erweiterter Form erforderlich ist. Aus dem Länderteil ergibt sich auch, welche Staaten sich mit einer besonderen Art der Beglaubigung (z.B. durch die Bundesregierung) oder der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille; vgl. Vordruck 3a) an Stelle einer Legalisation begnügen.

(3) Die Legalisation durch die ausländische berufskonsularische Vertretung wird durch die Prüfungsbehörde herbeigeführt. In der Regel genügt es, wenn jeweils ein mit Beglaubigungsvermerk (vgl. Muster Nummer 3) versehenes Exemplar der Unterlagen legalisiert wird.

Nummer 29 Inhalt des Ersuchens

(1) Jedes Ersuchen muss die Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau bezeichnen. Es soll knapp und klar gefasst sein, jedoch ausreichend Auskunft über das Verfahren geben, für das die Rechtshilfe begehrt wird. Es muss, soweit erforderlich, Angaben über die Person des Betroffenen, seine Staatsangehörigkeit und seinen derzeitigen Aufenthaltsort enthalten.

(2) Steht Verfahrensbeteiligten nach deutschen Vorschriften das Recht zur Teilnahme an einer Beweisaufnahme zu, sind sie zu befragen, ob sie hierauf verzichten. Liegt ein solcher Verzicht nicht vor, ist die Bitte auszusprechen, die ersuchende Behörde von dem anberaumten Termin so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass die Beteiligten von dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme verständigt werden und an ihr teilnehmen können. Erscheint ausnahmsweise, z.B. weil die Beteiligten sich im Gebiet des ersuchten Staates aufhalten, die unmittelbare Benachrichtigung durch die Behörden des ersuchten Staates zweckmäßiger, ist in dem Ersuchen darum zu bitten und die Anschrift der Beteiligten in das Ersuchen aufzunehmen.

Nummer 30 Prüfung und Weiterleitung

(1) Das Ersuchen, der Begleitbericht und gegebenenfalls das Begleitschreiben (vgl. die Nummern 11 und 12 Absatz 2, Muster Nummer 2, 2a) sowie die Übersetzungen (vgl. Nummer 14) sind von der ersuchenden Stelle der Prüfungsbehörde vorzulegen; eine Mehrfertigung der Unterlagen ist zu den Akten zu nehmen. Ist das Ersuchen zu beanstanden, gibt die Prüfungsbehörde es mit den erforderlichen Bemerkungen zurück. Ist es nicht zu beanstanden, vermerkt die Prüfungsbehörde dies auf dem Begleitbericht und leitet - sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist - die Unterlagen auf dem vorgeschriebenen Weg der Bewilligungsbehörde zu. Soweit im Verhältnis zu bestimmten Staaten (vgl. Länderteil) die Einschaltung besonderer Übermittlungsbehörden (z.B. der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht) vorgesehen ist, wird das Begleitschreiben von dieser Behörde gefertigt.

(2) Die Bewilligungsbehörde übermittelt das Ersuchen auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg. Ist der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben, kann das Ersuchen unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden, wenn die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Ermächtigung hierzu allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat.

(3) Dem ausländischen Staat werden das Ersuchen, seine Anlagen und die Übersetzungen grundsätzlich in zweifacher Fertigung übermittelt.

(4) Können Ersuchen nicht auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandt werden, so sind sie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen

  1. im diplomatischen Geschäftsweg in sechsfacher Fertigung,
  2. im ministeriellen Geschäftsweg, soweit das Ersuchen von einem Bundesamt oder Bundesministerium weiterzuleiten ist, in vierfacher Fertigung und
  3. in den übrigen Fällen des ministeriellen Geschäftswegs in dreifacher Fertigung.

Im konsularischen Geschäftsweg und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 sind die Unterlagen der deutschen Auslandsvertretung in dreifacher Fertigung zu übersenden. Übersetzungen sind in jedem Fall in zweifacher Fertigung beizufügen. Besonderheiten können sich bei Auslieferungs- und bei Vollstreckungshilfeersuchen ergeben (vgl. die Nummern 93, 93a, 112).

(5) Hat die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde das Ersuchen weitergeleitet und gehen die Erledigungsstücke nicht über sie ein, ist über die Erledigung zu berichten.

Nummer 31 Nachträgliche Änderung der Sachlage

(1) Ändern sich nach Abgang eines Ersuchens die Verhältnisse in einer für die Erledigung bedeutsamen Weise, ist die ersuchte ausländische Behörde unverzüglich auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg, in Eilfällen unmittelbar - gegebenenfalls über das Bundeskriminalamt - zu benachrichtigen.

(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn vor der Stellung eines förmlichen Rechtshilfeersuchens vorläufige Maßnahmen im Ausland angeregt wurden (z.B. durch Einleitung der internationalen Fahndung) oder wenn bekannt ist, dass die ausländischen Behörden in Erwartung eines Ersuchens vorläufige Maßnahmen ergriffen haben.

Abschnitt 2
Besondere Richtlinien für eingehende Ersuchen

Unterabschnitt 1
Ersuchen um Auslieferung

Nummer 32 Staatsangehörigkeit der verfolgten Person ( § 2 IRG)

Bei Zweifeln über die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person kann die zuständige Behörde mit den Behörden der inneren Verwaltung und unmittelbar mit den ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Verbindung treten.

Nummer 33 (unbesetzt)

Nummer 34 Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug

Eine örtlich nicht zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat sich den innerhalb ihres Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist ( § 77 IRG in Verbindung mit § 143 Absatz 2 GVG). Gleiches gilt für Untersuchungshandlungen eines örtlich nicht zuständigen Oberlandesgerichts ( § 77 IRG in Verbindung mit § 21 StPO).

Nummer 35 Verdacht einer Auslandsstraftat

(1) Stellt eine Behörde fest, dass eine Person, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, in dem Verdacht steht, im Ausland eine Straftat begangen zu haben, oder dass sie im Ausland wegen einer solchen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die sie noch zu verbüßen hat, benachrichtigt sie unverzüglich und unmittelbar die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn die Person nicht festgenommen wird. Vor der Entscheidung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, die eine Auslieferung des Ausländers unmöglich machen würden.

(2) Falls die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht damit rechnet, dass die ausländische Behörde die Auslieferung zur Verfolgung oder Vollstreckung betreiben wird, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Weisung ab, sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. Ist sie Bewilligungsbehörde, so fragt sie bei der ausländischen Behörde an, ob um vorläufige Festnahme ersucht wird. Erfolgt die Anfrage unmittelbar, unterrichtet sie nachrichtlich das Bundeskriminalamt über das Landeskriminalamt. Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 2 IRG veranlasst sie - auch ohne ein entsprechendes Ersuchen - die Festnahme der Person und beantragt die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft.

Nummer 36 Vorläufige Festnahme ( § 19 IRG)

(1) Jede Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16 IRG befugt, die verfolgte Person vorläufig festzunehmen. Anlass für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 IRG kann z.B. eine Ausschreibung zur Festnahme in Fahndungshilfsmitteln oder das Geständnis der Person sein.

(2) Kann ein Ersuchen um vorläufige Festnahme nicht alsbald ausgeführt werden oder bestehen gegen die Ausführung Bedenken, ist das Ersuchen der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vorzulegen. Bis zu einer anderen Weisung ist gegebenenfalls die Fahndung fortzusetzen.

(3) Von einer vorläufigen Festnahme zur Vorbereitung der Auslieferung ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich zu benachrichtigen.

Nummer 37 Vorläufige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht

(1) Erscheint die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig und bestehen auch sonst gegen die Ausführung eines Festnahmeersuchens keine Bedenken, trifft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich die notwendigen Maßnahmen. Unter den Voraussetzungen des § 16 IRG beantragt sie bei dem Oberlandesgericht die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft (vgl. Muster Nummer 4). Für die Fahndung stehen ihr alle Mittel zu Gebote, die im deutschen Strafverfahren zulässig sind.

(2) Auch während der Fahndung ermittelt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, ob der Auslieferung Hindernisse entgegenstehen.

(3) Wird die verfolgte Person im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts ermittelt, gibt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht das Verfahren unmittelbar an die zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ab.

Nummer 38 Mitteilung der vorläufigen Festnahme an die ausländische Behörde

Wird eine Person zur Vorbereitung der Auslieferung festgenommen, bevor ein Auslieferungsersuchen eingegangen ist, teilt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Zeit, den Ort und den Grund der Festnahme unverzüglich der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn sie nicht die Entlassung der festgenommenen Person verfügt. Erfolgt die Mitteilung nicht über das Bundeskriminalamt, verständigt sie auch dieses gemäß Nummer 6.

Nummer 39 Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme

(1) In den Fällen der §§ 16 und 19 IRG berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ihrer vorgesetzten Behörde (vgl. Muster Nummer 5). Der Bericht kann entfallen, wenn sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und alsbald nach Nummer 50 Absatz 2 berichtet werden kann.

(2) Ist die verfolgte Person nicht aufgrund eines durch die oberste Justizbehörde übermittelten ausländischen Ersuchens festgenommen worden, sind in dem Bericht möglichst genaue Angaben über die Person zu machen; auch ist mitzuteilen, welchen Inhalt das ausländische Ersuchen hat oder welche Umstände die Festnahme veranlasst haben.

(3) Im Fall einer vorläufigen Festnahme gibt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in dem Bericht ferner an, ob die Mitteilung nach Nummer 38 gemacht worden ist und gegebenenfalls welche Antwort die ausländische Behörde erteilt hat.

Nummer 40 Amtsrichterliche Vernehmung eines nicht aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls vorläufig Festgenommenen ( § 22 IRG)

(1) Das Amtsgericht führt die Vernehmung der vorläufig festgenommenen Person nach § 22 Absatz 2 IRG durch (vgl. zum Antrag Muster Nummer 6). Es ist für die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft vorliegen, und für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft nicht zuständig (vgl. § 17 Absatz 1 IRG). Es darf die Freilassung der festgenommenen Person nur dann anordnen, wenn sich ergibt, dass diese nicht die Person ist, die von der ausländischen Behörde gesucht wird ( § 22 Absatz 3 IRG). Es widerspricht nicht dem Artikel 104 GG, dass die verfolgte Person bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts ohne Haftbefehl festgehalten wird.

(2) Die verfolgte Person ist über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung nach § 22 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 6 IRG zu belehren. Sie soll dabei darauf hingewiesen werden, dass diese zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung führt (die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht erforderlich; darüber hinaus muss der Eingang der Auslieferungsunterlagen nicht abgewartet werden). Die verfolgte Person ist ferner darüber zu belehren, dass die vereinfachte Auslieferung mit Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes ( § 41 Absatz 1 IRG) erfolgen kann, welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, sowie dass ihr Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung und ihre Erklärung des Spezialitätsverzichts unwiderruflich sind. Die Belehrung muss jeweils vor der Äußerung der verfolgten Person erfolgen und auch so protokolliert werden.

(3) Ist die Auslieferung nur mit Zustimmung der verfolgten Person zulässig ( § 80 Absatz 3 IRG), so soll sie bei ihrer Belehrung auch auf die Möglichkeit, dass ein Vollstreckungshilfeersuchen auch ohne ihr Einverständnis bewilligt werden kann, hingewiesen werden.

(4) Wird die verfolgte Person nicht freigelassen, veranlasst das Amtsgericht nach Erlass der Festhalteanordnung die Überführung der verfolgten Person in die zuständige Untersuchungshaftanstalt. In dem Aufnahmeersuchen ist anzugeben, dass es sich um eine Festnahme nach § 19 IRG handelt und die weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zusteht. Das Amtsgericht übersendet die Vernehmungsniederschrift mit den übrigen Vorgängen unverzüglich und unmittelbar der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Hat sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, teilt dies das Amtsgericht zusätzlich vorab der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht fernmündlich oder per Telefax mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anordnung der Auslieferungshaft herbei, falls sie nicht die Freilassung der festgenommenen Person verfügt.

Nummer 41 Amtsrichterliche Vernehmung des aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls Festgenommenen ( § 21 IRG)

Das Amtsgericht ordnet die Freilassung der festgenommenen Person nur dann an, wenn sich bei der Vernehmung ergibt, dass diese nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist, der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist ( § 21 Absatz 3 IRG). Im Übrigen gilt Nummer 40 entsprechend.

Nummer 42 Haftfristen

Die vorläufige Auslieferungshaft darf zwei Monate bzw. - falls ein außereuropäischer Staat um die Festnahme ersucht hat - drei Monate nicht überschreiten ( § 16 Absatz 2 IRG). Ist die in einer völkerrechtlichen Übereinkunft für die vorläufige Auslieferungshaft vorgesehene Frist länger oder kürzer (vgl. Länderteil), ist diese Frist maßgebend.

Nummer 43 Erste Maßnahmen nach Eingang des Auslieferungsersuchens

Geht das Auslieferungsersuchen mit den Unterlagen ein, während sich die verfolgte Person in vorläufiger Auslieferungshaft befindet, erwirkt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Auslieferungshaft ( § 16 Absatz 3 IRG). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung steht eine vorherige Vernehmung der verfolgten Person zum Ersuchen ( § 28 IRG) der Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung nicht entgegen, wenn sie dem Ziel dient, die Entscheidung über die Fortdauer der Haft mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ( § 32 IRG) zu verbinden.

Nummer 44 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ( § 16 Absatz 2, § 24 IRG)

Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist insbesondere dann zu beantragen, wenn die ausländische Behörde das Festnahmeersuchen zurücknimmt oder - gegebenenfalls auf Anfrage - erklärt, dass um die Inhaftnahme oder Auslieferung nicht ersucht wird.

Nummer 45 Berücksichtigung deutscher Strafansprüche

(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht stellt fest, ob gegen die verfolgte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ein Strafverfahren anhängig oder eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist. Gegebenenfalls setzt sie sich möglichst bald mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde in Verbindung, um die Frage der Anwendung der §§ 154b, 456a StPO zu klären.

(2) Der Gang des Auslieferungsverfahrens wird durch einen deutschen Strafanspruch nicht gehemmt. Der Vollzug der Auslieferung kann jedoch aufgeschoben werden.

Nummer 46 Verhältnis zwischen Auslieferung und Ausweisungsverfahren

Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf die gesuchte Person bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 IRG für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden ( § 60 Absatz 4 AufenthG). Der obersten Justizbehörde ist vorab zu berichten. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht teilt der Ausländerbehörde die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens mit ( § 87 Absatz 4 AufenthG).

Nummer 47 Asylverfahren

(1) Die Entscheidung über einen Asylantrag hat für das Auslieferungsverfahren keine bindende Wirkung ( § 4 AsylVfG). Es besteht daher in der Regel kein Anlass, mit dem Auslieferungsverfahren bis zur Erledigung des Asylverfahrens innezuhalten. Im Auslieferungsverfahren ist die Frage der politischen Verfolgung und ihrer Auswirkung auf das Asylverfahren eigenständig zu beurteilen.

(2) Hat die verfolgte Person einen Asylantrag gestellt, unterrichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 8 Absatz 2 AsylVfG. Sie bittet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ferner um Übermittlung der Tatsachen oder Beweismittel, die für die Frage einer politischen Verfolgung ( § 6 Absatz 2 IRG) erheblich sein können. Neben der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann das Bundesamt für Justiz nach Satz 1 unterrichten, wenn es Kenntnis von den an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermittelnden personenbezogenen Daten erlangt. Das Bundesamt für Justiz hat zu unterrichten, wenn über ein Auslieferungsersuchen abschließend ohne Beteiligung einer Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht entschieden wird.

(3) Für in anderen Staaten anerkannte Flüchtlinge gilt Absatz 1 entsprechend.

Nummer 48 Einbürgerungsverfahren

(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht teilt der Einbürgerungsbehörde unverzüglich mit, dass ein Ersuchen um Auslieferung der verfolgten Person gestellt worden ist, wenn

  1. bekannt geworden ist, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt,
  2. eine Auslieferungsverpflichtung besteht, deren Erfüllung durch die Einbürgerung unmöglich gemacht würde, oder
  3. ein Einbürgerungsverfahren gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft bis zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren auszusetzen ist.

Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat ist stichwortartig zu beschreiben.

(2) Die Tatsache, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, das Auslieferungsverfahren auszusetzen. Ausnahmsweise kann die Aussetzung angebracht sein, wenn die verfolgte Person einen Anspruch auf Einbürgerung geltend macht.

Nummer 49 Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen nach § 29 Absatz 2, § 42 IRG, Berichtspflichten

(1) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll des Amtsgerichtes mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und beabsichtigt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wegen besonderer Umstände dennoch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung ( § 29 Absatz 2 IRG) herbeizuführen, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.

(2) Im Falle des § 42 Absatz 1 IRG leitet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ihre Vorgänge mit einer Stellungnahme unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu und berichtet gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.

(3) Vor Stellung eines Antrags nach § 42 Absatz 1 IRG berichtet der Generalbundesanwalt bzw. die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.

Nummer 50 Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens oder bei vereinfachter Auslieferung

(1) Hat das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt, berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ihrer vorgesetzten Behörde und fügt die Vorgänge sowie Mehrfertigungen der gerichtlichen Entscheidungen bei. Der Bericht (vgl. Muster Nummer 7) hat alle Umstände zu enthalten, die für die Bewilligung und Durchführung der Auslieferung von Bedeutung sein können. Insbesondere soll er sich aussprechen über

  1. den Übergabeort,
  2. den Beginn und die Dauer der Auslieferungshaft und erforderlichenfalls auch über
  3. Bedenken gegen die Bewilligung der Auslieferung,
  4. die Anwendung der §§ 154b, 456a StPO (vgl. Nummer 45) und
  5. die Notwendigkeit besonderer Sicherungsmaßnahmen.

(2) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Mitteilungen an den ersuchenden Staat zur Zulässigkeitsentscheidung.

(3) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll eines Amtsgerichts mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und ist eine Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts nicht herbeigeführt worden, unterrichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Bewilligungsbehörde gemäß Absatz 1 Satz 3 unverzüglich und unmittelbar und fügt eine Mehrfertigung der richterlichen Vernehmungsniederschrift bei (vgl. Muster Nummer 8). Sind die Auslieferungsunterlagen noch nicht eingegangen, sind auch die Vorgänge zu übersenden. Die oberste Justizbehörde ist gleichzeitig zu unterrichten, falls sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.

Nummer 51 Herausgabe von Gegenständen ( §§ 38, 39 IRG)

(1) Sind im Zusammenhang mit einer Auslieferung Gegenstände herauszugeben, prüft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, ob die Herausgabe zulässig ist. Bestehen keine Bedenken gegen die Herausgabe, sorgt sie dafür, dass die Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden und führt gegebenenfalls die Entscheidung des zuständigen Gerichts ( § 13 Absatz 1, § 39 Absatz 2 IRG) herbei.

(2) Wurden von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder ihren Ermittlungspersonen bereits vor Eingang des Auslieferungsersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen ( § 39 Absatz 3 IRG), sind die Vorgänge unverzüglich mit einem Bericht der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vorzulegen.

(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der Herausgabe gestellt werden sollen, insbesondere ob auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet werden kann. Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der Gegenstände.

(4) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, einen Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Herausgabe zu stellen, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.

(5) Das Ergebnis ihrer Prüfungen und der von ihr ergriffenen Maßnahmen nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in den Bericht nach Nummer 50 auf, sofern nicht eine vorherige Berichterstattung geboten erscheint.

Nummer 52 Durchführung der Auslieferung

(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann zur Durchführung der Auslieferung die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen (vgl. Muster Nummer 9). Sie veranlasst die Übergabe der Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Auslieferung herausgegeben werden sollen und sorgt dafür, dass die bei den Akten befindlichen persönlichen Papiere der verfolgten Person und deren persönliche Habe mitgegeben werden. Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 4 des Anhangs I hingewiesen. Soweit Ausfuhrverbote oder -beschränkungen der Durchführung der Herausgabe entgegenstehen könnten, setzt sich die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht benachrichtigt die deutsche Übergabebehörde möglichst frühzeitig, wann und wo die Übergabe voraussichtlich erfolgen soll. Die Übergabebehörde hat ihrerseits im Fall der Landüberstellung die ausländische Übernahmebehörde unverzüglich zu verständigen. Bei Luftüberstellung schlägt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der zuständigen ausländischen Justizbehörde unmittelbar oder über das Bundeskriminalamt Zeit und Ort der Übergabe vor.

(3) Eine Zusammenstellung der in Betracht kommenden Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten enthält Kapitel C, Erster Teil.

Nummer 53 Begleitpapiere für die Durchführung der Auslieferung

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht stellt für die verfolgte Person einen besonderen Ausweis (vgl. Muster Nummer 9) aus und gibt ihn dem Begleitbeamten mit. Den Begleitpapieren wird ferner eine vorbereitete Bestätigung über die vollzogene Auslieferung (vgl. Muster Nummer 9) mit ausgefüllter Anschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht beigefügt.

Nummer 54 Nachträgliche Einwendungen

Erhebt die verfolgte Person vor ihrer Übergabe Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, sind diese unverzüglich und unmittelbar der die Auslieferung durchführenden Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bekannt zu geben. Die verfolgte Person darf der ausländischen Behörde erst aufgrund einer neuen Weisung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht übergeben werden.

Nummer 55 Nachricht von dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens

(1) Die Übergabebehörde benachrichtigt die für die Durchführung der Auslieferung zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, sobald die verfolgte Person der ausländischen Übernahmebehörde übergeben worden ist. Hierzu wird die den Begleitpapieren für die Durchführung der Auslieferung beigefügte vorbereitete Bestätigung (vgl. Nummer 53) verwendet.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht berichtet ihrer vorgesetzten Behörde, an welchem Ort, an welchem Tag und wem die verfolgte Person übergeben worden ist. Ferner teilt sie mit, welche Zeit sich die verfolgte Person allein wegen des Auslieferungsverfahrens in Haft befunden hat. Sie nimmt die im Zusammenhang mit der Auslieferung eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen zurück. Ein Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist entbehrlich.

(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht teilt außerdem jede vollzogene Auslieferung gemäß Nummer 6 dem Bundeskriminalamt (vgl. Muster Nummer 10), soweit dies nicht bereits durch die Übergabebehörde geschehen ist, und bei Ausländern im Sinne des § 2 Absatz 1 AufenthG dem Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - in Köln mit.

(4) In Fällen, in denen eine Auslieferung abgelehnt worden ist oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt wird, unterrichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht gemäß Nummer 6 das Bundeskriminalamt über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens.

Nummer 56 Nachtragsersuchen

Ersucht eine ausländische Behörde nach Überstellung der verfolgten Person um Zustimmung zur Verfolgung oder Vollstreckung wegen einer Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, oder zur Weiterlieferung (vgl. §§ 35, 36 IRG), gelten die Richtlinien für eingehende Ersuchen um Auslieferung entsprechend.

Unterabschnitt 2
Ersuchen um vorübergehende Auslieferung

Nummer 57 Vorübergehende Auslieferung ( § 37 IRG)

Ein Ersuchen um vorübergehende Auslieferung wird von den Behörden bearbeitet, die für das Ersuchen um endgültige Auslieferung zuständig sind. Für das Verfahren gelten die Nummern 50 und 52 bis 55 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen.

Nummer 58 Bedingungen

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt die Einwilligung der deutschen Behörde, die die Verfolgung oder Vollstreckung betreibt, herbei und prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der vorübergehenden Auslieferung gestellt werden sollen (z.B. Beschränkung auf bestimmte Verfolgungsmaßnahmen, spätester Zeitpunkt der Rücklieferung).

Nummer 59 Verzicht auf die Rücklieferung

Fallen die Gründe, die einer endgültigen Auslieferung entgegenstehen, vor der Rücklieferung der verfolgten Person weg, unterrichtet die zuständige Justizbehörde unverzüglich die für die Auslieferung zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Diese berichtet unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.

Unterabschnitt 3
Ersuchen um Durchlieferung

Nummer 60 Durchlieferung ( §§ 43 ff., 83f IRG) und unvorhergesehene Zwischenlandung ( § 47 IRG)

(1) Soll eine verfolgte Person durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland durchgeliefert werden, gelten die Nummern 44, 47, 50 und 52 bis 56 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen entsprechend (vgl. auch Muster Nummern 10, 11).

(2) Ist die Ankündigung nach § 47 Absatz 1 IRG unterblieben, findet im Fall der unvorhergesehenen Zwischenlandung ein Auslieferungsverfahren statt.

Nummer 61 Deutsche Strafansprüche

Hat die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht festgestellt, dass gegen die verfolgte Person im Inland ein Strafverfahren anhängig oder eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, benachrichtigt sie die Verfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde von dem Durchlieferungsersuchen, damit diese prüfen kann, ob die Anregung oder Stellung eines Auslieferungs-, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsersuchens veranlasst ist. Kommt ein solches Ersuchen in Betracht, berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.

Nummer 62 Übernahme der verfolgten Person

(1) Die verfolgte Person darf von den deutschen Behörden zur Durchlieferung nur übernommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Übernahme angeordnet hat.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ordnet die Übernahme erst an, wenn die Durchlieferung bewilligt ist und, falls die verfolgte Person nach Durchlieferung durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland noch durch einen angrenzenden Staat durchgeliefert werden soll, dieser zur Übernahme der verfolgten Person bereit ist.

Nummer 63 Durchführung der Durchlieferung

Die deutsche Übernahmebehörde benachrichtigt die für die Durchlieferung zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, sobald sie die verfolgte Person übernommen hat. Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Durchlieferung durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland geschafft werden sollen, sind möglichst gleichzeitig mit der verfolgten Person zu übernehmen und zu übergeben. Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6 des Anhangs I hingewiesen. Soweit der Ein- oder Ausfuhr Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen könnten, setzt sich die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.

Unterabschnitt 4
Ersuchen um Weiterlieferung

Nummer 63a Durchführung der Weiterlieferung

(1) Ist eine verfolgte Person nach Deutschland eingeliefert worden und ersucht ein Drittstaat um deren Aus- bzw. Weiterlieferung, prüft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, ob die Zustimmung des ursprünglich ausliefernden Staates zur Weiterlieferung erforderlich ist. Ist dessen Zustimmung erforderlich, teilt dies die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der ersuchenden ausländischen Behörde auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg unverzüglich mit. Hat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union um die Aus- bzw. Weiterlieferung der verfolgten Person ersucht, ergreift die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zugleich die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustimmung des Staates, aus dem die verfolgte Person eingeliefert wurde, einzuholen und unterrichtet hierüber die ersuchende Behörde des Mitgliedstaates. Die von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zu veranlassende Anhörung der verfolgten Person erfolgt vor der Unterrichtung der ausländischen Behörde nach Satz 2. Nummer 40 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist eine verfolgte Person aus Deutschland ausgeliefert worden und liegt ein Ersuchen um Weiterlieferung an einen Drittstaat vor, prüft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, ob sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung unter Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz des § 11 IRG einverstanden erklärt hatte, oder die verfolgte Person nachträglich ihrer Weiterlieferung zugestimmt hat ( § 36 Absatz 1 IRG) oder eine Zustimmung entbehrlich ist. Falls erforderlich, führt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Weiterlieferung herbei ( § 36 IRG). Die Vorschriften des ersten Unterabschnitts gelten entsprechend. Wird von einem Drittstaat um Auslieferung ersucht, nachdem die verfolgte Person bereits an den ursprünglich ersuchenden Staat überstellt wurde, ist der Drittstaat zunächst nur auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

Unterabschnitt 5
Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)

Nummer 64 Vorbereitendes Verfahren

Das Verfahren nach den §§ 50 ff. IRG beginnt erst mit dem Eingang eines förmlichen Ersuchens um Vollstreckungshilfe bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. Wird durch eine verurteilte Person oder in deren Auftrag bei einer deutschen Behörde Vollstreckungshilfe angeregt und kann diese nach § 48 IRG in Betracht kommen, ist der Vorgang der obersten Justizbehörde vorzulegen. Wenn aus besonderen, insbesondere humanitären Gründen die Vollstreckung einer im Ausland verhängten Sanktion in Deutschland angezeigt erscheint, ist der obersten Justizbehörde zu berichten.

Nummer 65 Haft zur Sicherung der Vollstreckung ( § 58 IRG)

(1) Eine vorläufige Festnahme sowie die Anordnung der Haft kommen nur unter den Voraussetzungen des § 58 Absatz 1 IRG in Betracht.

(1) Über jede Verhaftung aufgrund einer Anordnung nach § 58 IRG berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht der obersten Justizbehörde.

(3) Zeichnet sich bei einem Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung nach dem Achten Teil des IRG ab, dass die Zulässigkeit der Auslieferung an der fehlenden Zustimmung der verfolgten Person scheitern kann ( §§ 80 Absatz 3, 83b Absatz 2 IRG), fragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich auf dem unmittelbaren Geschäftsweg, gegebenenfalls telefonisch, bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates an, ob ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe und ein Antrag auf Verhängung der Haft zur Sicherung der Vollstreckung gestellt wird. Wird ein Ersuchen um Inhaftnahme gestellt, wirkt sie auf die weiteren Maßnahmen nach § 58 IRG unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft hin.

Nummer 66 Anhörung der verurteilten Person

(1) Befindet sich die verurteilte Person im Ausland und bestehen Zweifel, ob sie sich mit der Vollstreckung einverstanden erklärt hat ( § 49 Absatz 2 IRG) oder ob ihr in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör ( § 52 Absatz 3 IRG) gewährt worden ist, berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht der obersten Justizbehörde.

(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland, gibt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ihr Gelegenheit, sich zu dem Ersuchen und dem ihm zugrunde liegenden Erkenntnis zu äußern ( § 52 Absatz 3 IRG; vgl. Muster Nummer 12).

Nummer 67 Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht stellt fest, ob gegen die verurteilte Person wegen der dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegenden Tat ein deutsches Verfahren durch eine Entscheidung der in § 49 Absatz 1 Nummer 5, § 9 Nummer 1 IRG bezeichneten Art abgeschlossen worden ist. Ergibt sich dabei, dass ein solches Verfahren noch anhängig ist, regt sie bei der zuständigen Verfolgungsbehörde die Prüfung an, ob eine Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 IRG bis zur Entscheidung über die Vollstreckungshilfe ( § 56 IRG) zurückgestellt werden kann, damit -insbesondere aus humanitären Gesichtspunkten - die Vollstreckung übernommen werden kann.

Nummer 68 Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ( §§ 50, 54, 55 IRG, §§ 78a, b GVG)

Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bei der Strafvollstreckungskammer den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses zu entscheiden. Der Antrag ist zu begründen (vgl. Muster Nummer 13). Erweist sich die Vollstreckung einer ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung aus den in § 76 StGB genannten Gründen als nicht ausführbar oder als unzureichend, wird die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Ersuchen gemäß § 54 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 IRG zu stellen.

Nummer 69 Bericht nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ( § 55 IRG)

(1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht berichtet der obersten Justizbehörde, wenn die verurteilte Person gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt hat oder die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung von dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgewichen ist. Im letzteren Fall legt sie den Bericht innerhalb der Beschwerdefrist vor, wenn sie keine sofortige Beschwerde beabsichtigt.

(2) Soweit die Strafvollstreckungskammer das ausländische Erkenntnis rechtskräftig für vollstreckbar erklärt hat, berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht der obersten Justizbehörde. Der Bericht (vgl. Muster Nummer 14) soll alle Umstände enthalten, die bei der Bewilligung und Durchführung der Vollstreckungshilfe von Bedeutung sein können. Befindet sich die verurteilte Person im Ausland, gelten Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe d bis g entsprechend. In dem Bericht ist auch die Dauer einer Haft nach § 58 IRG anzugeben. Dem Bericht sind die Vorgänge und Mehrfertigungen gerichtlicher Entscheidungen beizufügen.

(3) Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt sind gemäß Nummer 6 über den für sie wesentlichen Inhalt des Berichts nach Absatz 2 zu unterrichten, wenn sich die verurteilte Person im Ausland in Haft befindet.

Nummer 70 Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs ( § 55 Absatz 2 IRG)

(1) Haben die verurteilte Person oder die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt, führt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(2) Hält das Oberlandesgericht, die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder der Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gelten Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(3) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis nicht für vollstreckbar erklärt hat, berichtet die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der obersten Justizbehörde über die Entscheidung.

(4) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat, verfährt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nach Nummer 69 Absatz 2.

Nummer 71 Mitteilung an das Bundeszentralregister ( §§ 55 Absatz 3, 56 Absatz 2 IRG)

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit sowie die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister -, Adenauerallee 99 - 103, 53113 Bonn, durch Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nummer 15).

Nummer 72 Übernahme der verurteilten Person

Befindet sich die verurteilte Person im Ausland in Haft, gelten bei ihrer Übernahme die Nummern 97 bis 99 entsprechend.

Nummer 73 Beachtung ausländischer Bedingungen

Bedingungen, die der ersuchende Staat an das Ersuchen geknüpft hat und die sich auf den Umfang der Vollstreckung beziehen, sind bei Durchführung der Vollstreckungshilfe zu beachten. Ist dem ersuchenden Staat die Einhaltung der Spezialität zugesichert worden, gelten die Nummern 100, 101 entsprechend.

Nummer 74 Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen ( § 57 Absatz 6 IRG)

Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten, berichtet sie unverzüglich der obersten Justizbehörde. Sie sieht von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates über den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.

Nummer 74a Abschluss oder Unterbrechung der Vollstreckung

Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn

  1. die Vollstreckung der ausländischen Sanktionen abgeschlossen ist,
  2. die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung aus der Haft entflohen ist,
  3. sonstige für die Vollstreckung maßgebliche Umstände (z.B. bedingte Entlassung, Unterbrechung der Vollstreckung) eingetreten sind,
  4. eine Geldstrafe oder Geldbuße ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden kann oder
  5. eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nicht vollstreckt werden kann.

Nummer 74b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens ( § 56b IRG)

(1) Ist die Bundesregierung für den Abschluss einer Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens gemäß § 56b IRG zuständig, weil die Ausübung der Befugnisse nicht gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 IRG in Verbindung mit Nummer 2b) der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 auf die Landesregierungen übertragen wurde, stellt das Bundesamt für Justiz vor Abschluss der Vereinbarung das Einvernehmen über ihren Inhalt mit der zuständigen Landesjustizverwaltung her. Wurde die Zuständigkeit übertragen, setzt sich die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8 Absatz 1 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 mit dem Bundesamt für Justiz ins Benehmen, sobald eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 IRG in Betracht kommt.

(2) Es obliegt dem Bundesamt für Justiz, eine nach § 56b Absatz 2 Satz 1 IRG erforderliche Einwilligung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien einzuholen. Wird die Einwilligung verweigert, unterrichtet die oberste Justizbehörde die Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde über den Ausgang eines in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung durchzuführenden Verfahrens ( § 56b Absatz 2 Satz 2 IRG).

Nummer 74c Belehrung des Verletzten über das Recht auf Entschädigung nach § 56a IRG ( § 57 Absatz 7 Satz 1 IRG)

Für die Belehrung nach § 57 Absatz 7 Satz 1 IRG kann das Muster 15a verwendet werden.

Unterabschnitt 6
Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

Nummer 75 Durchsuchung und Beschlagnahme ( § 67 IRG)

Wird um Durchsuchung oder Beschlagnahme ersucht, erwirkt die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft die notwendigen richterlichen Anordnungen und sorgt sodann für die Durchführung der erbetenen Maßnahmen.

Nummer 76 Herausgabe ( § 66 IRG)

(1) Wird um Herausgabe von Gegenständen ersucht, veranlasst die zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, dass die Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden (vgl. Nummer 75). Sie prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der Herausgabe gestellt werden sollen, insbesondere, ob auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet werden kann. Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der Gegenstände.

(2) Ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht nicht selbst Bewilligungsbehörde, berichtet sie sodann über das Ergebnis ihrer Prüfungen und die von ihr ergriffenen Maßnahmen der Bewilligungsbehörde und wartet deren Entscheidung ab.

(3) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht führt die bewilligte Herausgabe entsprechend Nummer 52 Absatz 1 durch.

Nummer 76a Beschlagnahme und Herausgabe von Kulturgütern

Auf die Handreichung "Herausgabe von geschützten Kulturgütern" wird hingewiesen.

Nummer 77 Vernehmung

(1) Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen sind durch Gerichte zu erledigen, soweit dies dem Ersuchen zu entnehmen ist.

(2) Ersuchen, die auf die Durchführung einer Vernehmung per Video-/Telefonkonferenz gerichtet sind, können sowohl vertraglos ( § 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. Zulässig ist die Video-/Telefonkonferenz gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der StPO (vgl. §§ 48 ff., 58a, 168e, 247a, ff.). Soweit sich aus einer völkerrechtlichen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, gelten die folgenden Regeln:

  1. es muss das Einverständnis der zu vernehmenden Person vorliegen,
  2. die Sachleitung liegt bei den deutschen Justizbehörden,
  3. über die Vernehmung ist ein Protokoll, das zumindest den Gang und die Ergebnisse der Vernehmung wiedergibt und die wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich macht, aufzunehmen,
  4. etwaige Kosten für Herstellung und Betrieb der Verbindung sowie Dolmetscher und Sachverständige trägt der ersuchende Staat,
  5. die technischen Vorrichtungen werden gemäß Absprache der beteiligten Behörden zur Verfügung gestellt.

Nummer 77a Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

(1) Ersuchen, die auf die Durchführung einer Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, können sowohl vertraglos ( § 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. Zulässig ist die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß § 77 IRG nach Maßgabe der Bestimmungen der StPO ( §§ 100a, 100b, 101). Soweit sich aus einer Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt oder die Stellung von Bedingungen bei Übermittlung von Erledigungsstücken nicht ausreicht, muss die ausländische Behörde zusichern, dass

  1. die Voraussetzungen der Telefonüberwachung vorlägen, wenn diese im ersuchenden Staat durchgeführt werden müsste,
  2. die gewonnenen Erkenntnisse nur zur Aufklärung der in dem Ersuchen genannten Straftat(en) verwendet werden und
  3. die Überwachungsprotokolle vernichtet werden, sobald sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind. Die Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus die Zusicherung fordern, dass
  4. die Gegenseitigkeit verbürgt ist und
  5. der ersuchende Staat die Kosten der Maßnahme trägt.

Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Staatsanwaltschaft gemäß § 101 StPO die Beteiligten von der Maßnahme zu unterrichten hat, sobald diese beendet ist und die Benachrichtigung ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit und von Leib und Leben einer Person möglich ist. Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist davon ausgegangen wird, dass eine Benachrichtigung erfolgen kann, falls nicht entgegenstehende Tatsachen vor Fristablauf mitgeteilt werden.

(2) Über die Erkenntnisse aus einer in einem deutschen Ermittlungsverfahren durchgeführten Telekommunikationsüberwachung kann unter den Voraussetzungen des § 59 IRG zusammenfassend Auskunft erteilt werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden ( §§ 77 IRG, 477 Absatz 2 Satz 2 StPO).

Kopien der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung, umfassende Vermerke über den Gesprächsinhalt oder der Aufzeichnungsbänder dürfen entsprechend den Voraussetzungen des Absatzes 1 herausgegeben werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen, in § 100a StPO bezeichneten Straftat, erbeten werden ( §§ 77 IRG, 477 Absatz 2 Satz 2 StPO).

(3) Auskünfte über Telekommunikationsverbindungen ( §§ 100g, h StPO) können unter den Voraussetzungen des § 66 IRG herausgegeben werden. Im Hinblick auf die sich aus § 101 StPO ergebende Benachrichtigungspflicht gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Wird eine zuständige Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk 2000) darüber unterrichtet, dass der ersuchende Staat Telekommunikationsverkehr einer Zielperson im Hoheitsgebiet Deutschlands überwacht, so beantragt sie unverzüglich beim Gericht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b StPO vorliegen. Sollte über den Antrag nicht innerhalb der Frist von 96 Stunden entschieden werden, so verlangt sie eine Fristverlängerung gemäß Artikel 20 Absatz 4a iv EU-RhÜbk 2000.

Nummer 78 Zustellung

(1) Zustellungsersuchen sind gemäß § 77 Absatz 1 IRG, § 37 Absatz 1 StPO nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Inlandszustellung zu erledigen.

(2) Aufgrund der Zustellungsurkunde ist ein Zustellungszeugnis auszustellen (vgl. Muster Nummer 16, 16a).

(3) Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vgl. Länderteil) die einfache Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zulassen, ist ein datiertes, vom Zustellungsempfänger zu unterschreibendes Empfangsbekenntnis aufzunehmen (vgl. Muster Nummer 17).

(4) Von der ersuchenden Behörde übersandte Vordrucke können verwendet werden, soweit sie jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sind und keine zusätzlichen Vermerke enthalten.

(5) Ist ein zuzustellendes Schriftstück in fremder Sprache abgefasst und befindet sich eine Übersetzung bei den Akten, ist eine Mehrfertigung dieser Übersetzung dem Schriftstück bei der Zustellung beizufügen.

(6) Wird um Zustellung einer Ladung an einen Zeugen oder Sachverständigen ersucht, ist der Zustellungsadressat auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Behörde aufzufordern, der Ladung Folge zu leisten. Die Antwort des Zustellungsadressaten ist der ersuchenden Behörde bei der Übersendung des Zustellungsnachweises bekannt zu geben.

(7) In einem zuzustellenden Schriftstück angedrohte Zwangsmaßnahmen können im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden. Hierauf ist der Zustellungsadressat hinzuweisen. In den Zustellungsnachweis ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

(8) Ist ein Zustellungsersuchen abgelehnt worden, so ist - soweit nicht besondere Gründe dem entgegenstehen - der Zustellungsadressat hiervon unter Übersendung einer Mehrfertigung der Schriftstücke, um deren Zustellung ersucht worden war, formlos zu unterrichten.

Nummer 79 Gewährung eines Reisekostenvorschusses

(1) Einer als Zeuge oder Sachverständige geladenen Person, der eine Ladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde zugestellt worden ist, darf ein Reisekostenvorschuss nur gezahlt werden, wenn der ausländische Staat verpflichtet ist, den Vorschuss zu erstatten.

(2) Über die Bewilligung des Vorschusses entscheidet die Behörde, die die Rechtshilfe bewilligt hat. Sie teilt der für die Auszahlungsanordnung zuständigen Stelle ihre Entscheidung und den Rechtsgrund mit, auf dem die Zahlung des Vorschusses und die Erstattungspflicht des ausländischen Staates beruht.

(3) § 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) gilt entsprechend. Für die Anweisung und Zahlung des Vorschusses gelten die allgemeinen Bestimmungen über Auslagen in Rechtssachen.

(4) Wird ein Vorschuss gewährt, vermerkt die Stelle, welche die Auszahlungsanordnung erlässt, die Höhe des Vorschusses auf der Ladungsurkunde und benachrichtigt die ausländische Behörde davon. Die Benachrichtigung muss enthalten:

  1. Aktenzeichen und Datum des ausländischen Ersuchens,
  2. Tag und Ort des Termins,
  3. die Höhe des gezahlten Vorschusses,
  4. den Rechtsgrund der Erstattungspflicht des ausländischen Staates,
  5. die Bitte, den Vorschuss möglichst bald zu erstatten, und
  6. die Angabe der Zahlungsmöglichkeit mit Kontonummer und Aktenzeichen.

Wird der Vorschuss von der ausländischen Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten erstattet, ist diese an die Begleichung zu erinnern. Ist der Vorschuss trotz Mahnung innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten.

Nummer 80 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein ausländisches Verfahren ( § 62 IRG)

(1) Soll eine in Haft befindliche oder untergebrachte Person als Zeuge zu einer Beweisaufnahme in das Ausland überstellt werden und erscheint die Rechtshilfe zulässig, veranlasst die zuständige Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dass die zu überstellende Person durch das nach § 157 Absatz 1 GVG zuständige Amtsgericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt die Einwilligung der deutschen Verfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde herbei (vgl. § 62 Absatz 1 Nummer 2 IRG). Ist sie nicht gleichzeitig Bewilligungsbehörde, berichtet sie unter Beifügung der Vorgänge ihrer vorgesetzten Behörde.

(2) Nach Bewilligung der Überstellung trifft die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung. Sie kann sich hierbei der Hilfe der Polizei bedienen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht überwacht die Einhaltung der gestellten Bedingungen und die rechtzeitige Rückführung der überstellten Person.

Nummer 81 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren ( § 63 IRG)

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht beantragt rechtzeitig den für den Freiheitsentzug während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Haftbefehl und führt nach dessen Erlass im Benehmen mit der ersuchten Behörde die Überstellung durch. Nummer 80 Absatz 2 gilt hierbei entsprechend.

Nummer 82 Durchbeförderung von Zeugen und Zeuginnen und Durchbeförderung zur Vollstreckung ( §§ 64, 65 IRG)

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht beantragt den erforderlichen Haftbefehl des Oberlandesgerichts ( § 44 Absatz 1 IRG) und trifft nach Bewilligung der Rechtshilfe die weiteren Maßnahmen. Für die Durchführung gelten die Richtlinien des 3. Unterabschnitts entsprechend.

Nummer 83 Übersendung von Akten

(1) Ersucht eine ausländische Behörde um Übersendung von Akten, ist zunächst zu prüfen, ob das Ersuchen durch eine Auskunft aus den Akten oder durch die Übersendung von beglaubigten Mehrfertigungen aus den Akten erledigt werden kann.

(2) Kann das Ersuchen sachgemäß nur durch Übersendung der Originalakten erledigt werden, ist es mit den Akten der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Vorlagepflicht entfällt, sofern es sich um Ersuchen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz handelt.

Nummer 84 Auskunft aus dem Bundeszentralregister

(1) Ersuchen, die allein durch eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister erledigt werden können, sind unmittelbar an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - abzugeben.

(2) Bei Ersuchen, mit denen neben einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister auch andere Rechtshilfehandlungen (Vernehmungen, Zustellungen usw.) erbeten werden, ist eine Mehrfertigung des Ersuchens unmittelbar dem Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - zu übersenden. Dieses übermittelt die Registerauskunft der ersuchten Behörde zur Weiterleitung oder teilt ihr etwaige Hinderungsgründe mit.

Abschnitt 3
Besondere Richtlinien für ausgehende Ersuchen

Unterabschnitt 1
Internationale Fahndung

Nummer 85 Internationale Fahndung

Für die internationale Fahndung gelten die hierfür erlassenen Richtlinien (vgl. die Nummern 39 ff. RiStBV und deren Anlage F).

Unterabschnitt 2
Ersuchen um Auslieferung

Nummer 86 Vorläufige Inhaftnahme, polizeiliche Festnahme

(1) Liegt gegen die verfolgte Person ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Straferkenntnis vor und hat die zuständige deutsche Behörde konkrete Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort der verfolgten Person im Ausland, ist die zuständige ausländische Behörde um Verhängung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Auslieferungshaft zu ersuchen, wenn beabsichtigt ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen, und die Inhaftnahme zur Sicherung der späteren Auslieferung zweckmäßig und nach dem Recht des ausländischen Staates nicht von vornherein unzulässig erscheint (vgl. Länderteil).

(2) Ist ein Haftbefehl noch nicht erlassen, kann in dringenden Fällen die polizeiliche Festnahme im Ausland angeregt werden. Gleichzeitig muss der Haftbefehl beantragt und nach seinem Erlass unverzüglich das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme gestellt werden.

(3) Das Ersuchen muss neben den allgemeinen Angaben (vgl. Nummer 29 Absatz 1) den Hinweis enthalten, dass ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Straferkenntnis vorliegt. Ferner ist in das Ersuchen eine kurze Darstellung der Straftat unter Angabe des Tatortes und der Tatzeit sowie die Erklärung aufzunehmen, dass die Auslieferung auf dem dafür vorgesehenen Weg unverzüglich angeregt werden wird (vgl. Muster Nummer 18).

(4) Das Ersuchen ist in der Regel per Telefax gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt zu stellen; die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist gegebenenfalls unmittelbar zu benachrichtigen. Ist für das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben (vgl. Länderteil), wird es unverzüglich und unmittelbar an die deutsche Auslandsvertretung gerichtet; das Bundeskriminalamt ist gemäß Nummer 6 zu benachrichtigen.

(5) Über das Ersuchen ist gleichzeitig der obersten Justizbehörde zu berichten. Ferner sind das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt unmittelbar zu benachrichtigen, sofern es sich nicht um Ersuchen an ein Mitglied des Europarates, Australien, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika handelt.

Nummer 87 Besondere Beschleunigung

Die vorläufige Inhaftnahme einer verfolgten Person wird in der Regel aufgehoben, wenn nicht das Auslieferungsersuchen selbst innerhalb einer kurzen Frist (vgl. Länderteil) bei der Regierung des Aufenthaltsstaates eingeht. Die weitere Vorbereitung des Auslieferungsersuchens ist daher nach Abgang des Ersuchens besonders zu beschleunigen.

Nummer 88 Anregung eines Auslieferungsersuchens, passbeschränkende Maßnahmen

(1) Die zuständige deutsche Behörde regt bei der obersten Justizbehörde ein Ersuchen um Auslieferung an, wenn

  1. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die verfolgte Person in einem bestimmten ausländischen Staat aufhält,
  2. dieser Staat vertraglich zur Auslieferung verpflichtet ist oder die Auslieferung nach dem Recht dieses Staates auch ohne vertragliche Verpflichtung zulässig erscheint und
  3. die mit der Auslieferung für die verfolgte Person verbundenen Nachteile, insbesondere die Dauer des Auslieferungsverfahrens und die Haftverhältnisse im ausländischen Staat zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder Vollstreckung nicht außer Verhältnis stehen. Bei der Abwägung können auch erhebliche Schwierigkeiten, die mit der Erstellung der Auslieferungsunterlagen verbunden sind, und vermutlich durch die Erstellung der Unterlagen und den Vollzug der Auslieferung entstehenden hohen Kosten berücksichtigt werden.

(2) Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die deutsche Auslandsvertretung um passbeschränkende Maßnahmen ( §§ 7, 8, 19 Passgesetz) ersucht werden soll.

Nummer 89 Beteiligung mehrerer Behörden

Ist einer Behörde bekannt, dass gegen dieselbe verfolgte Person noch von einer anderen deutschen Behörde eine Strafverfolgung oder Vollstreckung betrieben wird, setzt sie sich mit dieser unverzüglich in Verbindung. Jede der beteiligten Behörden prüft unter Berücksichtigung des anderen Verfahrens und der Beschränkungen, die möglicherweise wegen des Grundsatzes der Spezialität eintreten können, selbständig, ob die Auslieferung anzuregen ist. Das Ergebnis ihrer Prüfung teilt sie der anderen Behörde mit.

Nummer 90 (unbesetzt)

Nummer 91 Auslieferungsbericht

(1) Der Bericht, in dem das Auslieferungsersuchen angeregt wird (vgl. Muster Nummer 19), muss enthalten:

  1. möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, deren Staatsangehörigkeit, deren Aufenthaltsort, gegebenenfalls den Zeitpunkt der vorläufigen Inhaftnahme und eine kurze Beschreibung der rechtswidrigen Tat, wegen der die Auslieferung herbeigeführt werden soll, wobei auf den Haftbefehl oder das Straferkenntnis Bezug genommen werden darf,
  2. die Mitteilung, ob noch weitere anhängige Straf- oder Vollstreckungsverfahren gegen die verfolgte Person bekannt geworden sind und ob auch in diesen Verfahren die Auslieferung angeregt wird,
  3. gegebenenfalls eine möglichst genaue Bezeichnung der Gegenstände, um deren Herausgabe im Rahmen des Auslieferungsverfahrens ersucht werden soll (vgl. Nummer 96),
  4. gegebenenfalls einen Vorschlag, durch welche Staaten die verfolgte Person durchgeliefert werden soll (vgl. Nummer 104),
  5. einen Vorschlag, an welchem Ort die verfolgte Person den deutschen Behörden übergeben, und die Mitteilung, an welchen Ort er nach seiner Übergabe überstellt werden soll (vgl. Kapitel C),
  6. einen begründeten Vorschlag, falls ausnahmsweise eine Überstellung auf dem Luftweg in Frage kommt (in der Regel wird die verfolgte Person in diesen Fällen auf dem ausländischen Flughafen deutschen Polizeibeamten übergeben), und
  7. die Angabe, ob bei der Überführung der verfolgten Person besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig erscheinen.

(2) Erfolgt die Auslieferung der verfolgten Person im vereinfachten Verfahren und ist deswegen ein förmliches Auslieferungsersuchen nicht mehr erforderlich, so entfällt der Auslieferungsbericht. Die oberste Justizbehörde wird hierüber unterrichtet, soweit sich nicht aus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist. Über den Vollzug ist gemäß Nummer 99 zu berichten; zwei Mehrfertigungen der Unterlagen nach Nummer 92 Absatz 1a, aa bzw. Nummer 92 Absatz 1b sind beizufügen.

Nummer 92 Auslieferungsunterlagen

(1) Dem Auslieferungsbericht sind beizufügen:

  1. bei Auslieferung zur Verfolgung
    aa) beglaubigte Mehrfertigungen des Haftbefehls,
    bb) beglaubigte Unterlagen zum Nachweis des Schuldverdachts, soweit sie in dem ersuchten Staat gefordert werden (vgl. Länderteil),
  2. bei Auslieferung zur Vollstreckung
    aa) beglaubigte Mehrfertigungen der mit der Bescheinigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehenen Straferkenntnisse (vgl. Muster Nummer 21),
    bb) gegebenenfalls beglaubigte Mehrfertigungen von Sicherungshaftbefehlen, von Gesamtstrafenbeschlüssen und von allen in der Sache ergangenen Widerrufsbeschlüssen,
  3. in allen Fällen
    aa) Mehrfertigungen der auf die Tat anwendbaren oder angewandten Strafbestimmungen (gegebenenfalls auch der Verjährungsvorschriften), soweit sie nicht bereits an anderer Stelle aufgeführt sind (vgl. Muster Nummer 21, 22),
    bb) soweit erforderlich, alle verfügbaren Angaben und Unterlagen über die Identität (auf Papier aufgeklebte Lichtbilder, Fingerabdruckblätter, Personenbeschreibung) und die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person,
    cc) soweit erforderlich, Übersetzungen.

(2) Soll um Auslieferung zur Vollstreckung einer Gesamtstrafe ersucht werden, sind alle Straferkenntnisse beizufügen, in denen Einzelstrafen für Taten festgesetzt sind, derentwegen um die Auslieferung ersucht werden soll.

(3) Straferkenntnisse sind mit vollständiger Begründung beizufügen. Bei umfangreichen oder gegen mehrere Verurteilte ergangenen Straferkenntnissen genügt es jedoch, nur diejenigen Abschnitte der Entscheidungen zu übermitteln, die für das Auslieferungsverfahren von Bedeutung sind und sich auf die verfolgte Person beziehen. In den Auslieferungsunterlagen ist auf den Grund der Kürzung hinzuweisen (vgl. Muster Nummer 21).

Nummer 93 Zahl der Anlagen

Die Anzahl der dem Bericht beizufügenden Mehrfertigungen und Unterlagen ergibt sich aus Nummer 30 in Verbindung mit Nummer 12 Absatz 2, wobei im Fall der Nummer 30 Absatz 4 Buchstabe c eine zusätzliche Mehrfertigung zum Zwecke der Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz (Nummer 7a Zuständigkeitsvereinbarung) benötigt wird. Unterlagen über den Schuldverdacht, die Identität und die Staatsangehörigkeit sind jedoch nur zweifach vorzulegen. Soll um die Auslieferung zweier oder mehrerer verfolgter Personen ersucht werden, die in ein und demselben Haftbefehl oder Straferkenntnis aufgeführt sind, erhöht sich die Zahl der Auslieferungsunterlagen um je zwei Mehrfertigungen. Besonderheiten ergeben sich bei der Durchlieferung (vgl. Nummer 104 Absatz 2).

Nummer 93a Übersendung der Auslieferungsunterlagen in Eilfällen

(1) Ist der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben und ist zu befürchten, dass die Auslieferungsunterlagen bei Übermittlung auf dem üblichen Geschäftsweg dem ersuchten Staat nicht mehr rechtzeitig zugehen werden, können die Unterlagen in dreifacher Fertigung (gegebenenfalls mit den Übersetzungen und den in Nummer 93 genannten weiteren Unterlagen) der zuständigen deutschen Auslandsvertretung übersandt werden, wenn die oberste Justizbehörde die Ermächtigung hierzu allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat (vgl. Muster Nummer 20). In das Übersendungsschreiben sind die in Nummer 91 Absatz 1 aufgeführten Angaben aufzunehmen.

(2) Je eine Mehrfertigung des Übersendungsschreibens und der Auslieferungsunterlagen (ohne Übersetzungen) ist gleichzeitig der obersten Justizbehörde, dem Bundesamt für Justiz und dem Auswärtigen Amt zu übersenden.

(3) Gegebenenfalls sind die für ein Durchlieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen (vgl. Nummer 104 Absatz 2) dem Schreiben an das Bundesamt für Justiz beizufügen.

Nummer 94 Inhalt des Haftbefehls

Bei der Abfassung des Haftbefehls sollte Folgendes beachtet werden (vgl. Muster Nummer 22):

  1. Der Haftbefehl soll möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, deren Staatsangehörigkeit und deren letzten bekannten Wohnsitz enthalten.
  2. In dem Haftbefehl ist ferner der Sachverhalt der rechtswidrigen Tat, deretwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, unter Angabe von Tatzeit und Tatort darzustellen. Diese Sachdarstellung muss so genau und vollständig sein, dass sie den ausländischen Behörden die Prüfung ermöglicht, ob die Tat nach dem ausländischen Recht mit Strafe bedroht und verfolgbar ist. Es genügt oft nicht (z.B. bei Körperverletzung und Vermögensdelikten), die in den inländischen Strafbestimmungen vorgesehenen Merkmale der rechtswidrigen Tat wiederzugeben; vielmehr empfiehlt es sich, auch weitere Einzelheiten der Tat aufzuführen (z.B. Schwere der zugefügten Verletzungen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder Höhe des Schadens).

Nummer 95 Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Hat die verfolgte Person schon einen Teil der Strafe verbüßt, ist in der Vollstreckbarkeitsbescheinigung anzugeben, welcher Teil noch zu vollstrecken ist (vgl. Muster Nummer 21).

Nummer 96 Herausgabe von Gegenständen

(1) Soll im Zusammenhang mit einer Auslieferung um Herausgabe von Gegenständen ersucht werden, sind hierfür keine weiteren Unterlagen erforderlich.

(2) Die persönliche Habe der verfolgten Person wird in der Regel auch ohne ausdrückliches Ersuchen bei der Auslieferung übergeben.

(3) Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6 des Anhangs I hingewiesen. Soweit Einfuhrverbote oder -beschränkungen der Herausgabe entgegenstehen könnten, setzt sich die betreibende Behörde rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.

(4) Die bei der Herausgabe eines Gegenstands gestellten Bedingungen sind zu beachten. Wegen der Verwahrung des Gegenstands wird auf Nummer 74 RiStBV hingewiesen.

Nummer 97 Übernahme der verfolgten Person

(1) Erhält die betreibende Behörde von der bevorstehenden Übergabe der verfolgten Person Kenntnis, verständigt sie unverzüglich die Übernahmebehörde unter Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung der Haftunterlagen, sofern dies nicht bereits auf anderem Weg geschehen ist. Sie teilt ferner mit, welcher Justizvollzugsanstalt die verfolgte Person zugeführt werden soll.

(2) Ist der Übernahmebehörde eine solche Mitteilung in dem Zeitpunkt noch nicht zugegangen, in dem ihr eine ausländische Behörde zwar unter Hinweis auf ein deutsches Auslieferungsersuchen, aber ohne nähere Angaben eine Person übergibt oder eine Übergabe ankündigt, stellt die Übernahmebehörde über das Informationssystem der Polizei (INPOL) oder durch Anfrage beim Bundeskriminalamt oder bei der ausländischen Übergabebehörde fest, welche Behörde die Auslieferung betreibt. Die Übernahmebehörde unterrichtet unverzüglich die betreibende Behörde.

(3) Kann die Übernahmebehörde nicht feststellen, dass die Person von einer deutschen Behörde gesucht wird, lehnt sie die Übernahme ab. Ein bereits übernommener Ausländer oder eine bereits übernommene Ausländerin ist der ausländischen Übergabebehörde zurückzugeben oder, falls diese die Rücknahme ablehnt, der Ausländerbehörde zu übergeben; ein Deutscher oder eine Deutsche wird freigelassen.

(4) Im Falle der Abholung der verfolgten Person aus dem Ausland durch deutsche Polizeibeamte haben diese eine Mehrfertigung der Haftunterlagen mitzuführen. Die Namen der abholenden Beamten sind gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt der ausländischen Übergabebehörde mitzuteilen.

Nummer 98 Ablieferung der verfolgten Person

Nach der Übernahme wird die verfolgte Person wie eine auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Haftbefehls ergriffene oder rechtskräftig verurteilte Person behandelt. Muss die verfolgte Person dem nächsten Amtsgericht vorgeführt werden ( §§ 115 ff., 453c StPO) und liegen der Übernahmebehörde die Haftunterlagen nicht vor, verschafft sie sich diese über das INPOL-System oder das Bundeskriminalamt.

Nummer 99 Nachricht von der Übernahme

(1) Die Übernahmebehörde unterrichtet die betreibende Behörde und unmittelbar das Bundeskriminalamt unverzüglich von Ort und Zeit der Übernahme. Soweit sich dies aus den Begleitpapieren ergibt, ist der betreibenden Behörde auch mitzuteilen, wie lange sich die verfolgte Person im Ausland wegen der Auslieferung in Haft befunden hat.

(2) Die betreibende Behörde berichtet der obersten Justizbehörde über Ort und Zeit der Übernahme, soweit sich nicht aus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist.

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