Regelwerk, Allgemeines, Abgaben
Zollverordnung
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§ 1 Warenverkehr über den Bodensee
§ 2 Zollstraßen
§ 3 Zollflugplätze
§ 4 Zollandungsplätze, Verkehrsgebote und -beschränkungen
§ 4a Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen
§ 5 Beförderungspflicht
§ 6 Gestellungsbefreiung im Postverkehr
§ 7 Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft
§ 8 Form der Gestellungsmitteilung
§ 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung
§ 9 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
§ 10 Unterlagen zur Zollwertanmeldung
§ 11 Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit
§ 12 Weggefallen
§ 14 Mund- und Schiffsvorrat
§ 15 Speisewagenvorräte
§ 16 Bordvorräte der Luftfahrzeuge
§ 17 Diplomaten- und Konsulargut
§ 18 Ausstattung drittländischer Dienststellen
§ 19 Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge
§ 20 Betriebsstoffe für Schiffe
§ 21 Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge
§ 22 Weggefallen
§ 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)
§ 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden
§ 26 Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I
§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
§ 28 Halte- und Bordezeichen
§ 29 Pauschalierte Abgabensätze
§ 29a Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages
§ 29b Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
§ 30 Steuerordnungswidrigkeiten
§ 31 Inkrafttreten
Anlage 1 Küstengebiet
Anlage 2 Zollzeichen