Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

Zollverordnung
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§ 1 Warenverkehr über den Bodensee

§ 2 Zollstraßen

§ 3 Zollflugplätze

§ 4 Zollandungsplätze, Verkehrsgebote und -beschränkungen

§ 4a Zollzeichen bei Wasserfahrzeugen

§ 5 Beförderungspflicht

§ 6 Gestellungsbefreiung im Postverkehr

§ 7 Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft

§ 8 Form der Gestellungsmitteilung

§ 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung

§ 9 Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft

§ 10 Unterlagen zur Zollwertanmeldung

§ 11 Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit

§ 12 Weggefallen

§ 14 Mund- und Schiffsvorrat

§ 15 Speisewagenvorräte

§ 16 Bordvorräte der Luftfahrzeuge

§ 17 Diplomaten- und Konsulargut

§ 18 Ausstattung drittländischer Dienststellen

§ 19 Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge

§ 20 Betriebsstoffe für Schiffe

§ 21 Betriebsstoffe für Luftfahrzeuge

§ 22 Weggefallen

§ 24 Zuständigkeit für die Bewilligung von Zollverfahren, vereinfachten Verfahren und zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)

§ 25 Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften zuständige Zollbehörden

§ 26 Umfriedung und Überwachung von Freizonen des Kontrolltyps I

§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf

§ 28 Halte- und Bordezeichen

§ 29 Pauschalierte Abgabensätze

§ 29a Mündliche Mitteilung des Abgabenbetrages

§ 29b Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

§ 30 Steuerordnungswidrigkeiten

§ 31 Inkrafttreten

Anlage 1 Küstengebiet

Anlage 2 Zollzeichen

Anlage 3