Regelwerk, Allgemeines, Abgaben, Energienutzung
Stromsteuer-DurchführungsV
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§ 1 Zuständiges Hauptzollamt
Zu § 2 des Gesetzes
§ 1a Versorger
§ 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern
§ 1c Elektromobilität
Zu § 2a des Gesetzes
§ 1d Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen
§ 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten
Zu § 4 des Gesetzes
§ 2 Antrag auf Erlaubnis
§ 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers
§ 4a (aufgehoben)
Zu § 8 des Gesetzes
§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung
§ 6 Vorauszahlungen
§ 7 Mengenermittlung
Zu § 9 des Gesetzes
§ 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme
§ 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 10 Allgemeine Erlaubnis
§ 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers
§ 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit
§ 12 Strom zur Stromerzeugung
§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung
§ 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt
§ 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
§ 12d Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
§ 13a Differenzversteuerung
§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung
§ 15 Zuordnung von Unternehmen
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 (aufgehoben)
Zu § 9a des Gesetzes
§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
Zu § 9b des Gesetzes
§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen
§ 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen
Zu § 9c des Gesetzes
(gültig bis siehe =>)
§ 17d Steuerentlastung für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse
(gültig ab siehe =>)
§ 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
(gültig ab siehe =>)
§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
Zu § 9d des Gesetzes
§ 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
Zu § 9e des Gesetzes
§ 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)".
Zu § 10 des Gesetzes
§ 18 Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes
§ 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 19a Kleinbetragsregelung
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 20 Ordnungswidrigkeiten