Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

KaffeesteuerVO
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Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

Abschnitt 2
Zu § 2
des Gesetzes

§ 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung

Abschnitt 3
Zu den §§ 5
und 6
des Gesetzes

§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung

§ 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb als Steuerlagerinhaber

§ 5 Erteilung der Erlaubnis

§ 6 Sicherheitsleistung

§ 6a Überprüfung der Erlaubnis

§ 7 Änderung von Verhältnissen

§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

§ 9 Belegheft, Buchführung

§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust

§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager

Abschnitt 4
Zu § 7
des Gesetzes

§ 12 Registrierter Versender

Abschnitt 5
Zu den §§ 8
und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes

§ 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

Abschnitt 6
Zu § 9
des Gesetzes

§ 14 Beförderungen im Steuergebiet

§ 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung

§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten

§ 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren

§ 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung

Abschnitt 7
Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes

§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

Abschnitt 8
Zu den § 11 und 12 des Gesetzes

§ 20 Steueranmeldung

Abschnitt 9
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 21 Kleinbetragsregelung

Abschnitt 10
Zu §§ 3 und 15 des Gesetzes

§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren

Abschnitt 11
Zu den §§ 3
und 16
des Gesetzes

§ 23 Beförderungen zu privaten Zwecken

Abschnitt 12
Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes

§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 26 Durchfuhr

Abschnitt 13
Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes

§ 27 Versandhandel

Abschnitt 14
Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes

§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs

Abschnitt 15
Zu § 20
des Gesetzes

§ 29 Rohkaffeehändler

§ 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren

Abschnitt 16
Zu § 21
des Gesetzes

§ 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager

§ 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr

§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren

§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat

Abschnitt 17
Zu § 23
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes

§ 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen

Abschnitt 18
Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes

§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht

Abschnitt 19
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung

§ 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Abschnitt 20
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

§ 38 (aufgehoben)

§ 39 (aufgehoben)

§ 40 (aufgehoben)

§ 41 (aufgehoben)

§ 42 (aufgehoben)

§ 43 (aufgehoben)

Abschnitt 21
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 44 Ordnungswidrigkeiten