Regelwerk, Allgemeines, Abgaben
KaffeesteuerVO
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Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 2
Zu § 2
des Gesetzes
§ 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
Abschnitt 3
Zu den §§ 5
und 6
des Gesetzes
§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
§ 4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb als Steuerlagerinhaber
§ 5 Erteilung der Erlaubnis
§ 6 Sicherheitsleistung
§ 6a Überprüfung der Erlaubnis
§ 7 Änderung von Verhältnissen
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 9 Belegheft, Buchführung
§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
Abschnitt 4
Zu § 7
des Gesetzes
§ 12 Registrierter Versender
Abschnitt 5
Zu den §§ 8
und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 6
Zu § 9
des Gesetzes
§ 14 Beförderungen im Steuergebiet
§ 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
§ 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren
§ 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
Abschnitt 7
Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Abschnitt 8
Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
§ 20 Steueranmeldung
Abschnitt 9
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 21 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 10
Zu §§ 3 und 15 des Gesetzes
§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren
Abschnitt 11
Zu den §§ 3
und 16
des Gesetzes
§ 23 Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 12
Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
§ 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
§ 26 Durchfuhr
Abschnitt 13
Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
§ 27 Versandhandel
Abschnitt 14
Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
§ 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
Abschnitt 15
Zu § 20
des Gesetzes
§ 29 Rohkaffeehändler
§ 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
Abschnitt 16
Zu § 21
des Gesetzes
§ 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
§ 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
§ 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 17
Zu § 23
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
§ 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
Abschnitt 18
Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes
§ 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
Abschnitt 19
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 (aufgehoben)
§ 40 (aufgehoben)
§ 41 (aufgehoben)
§ 42 (aufgehoben)
§ 43 (aufgehoben)
Abschnitt 21
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 44 Ordnungswidrigkeiten