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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

PAuswVwV - Personalausweisverwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung

Vom 16. Dezember 2019
(GMBl. Nr. 2/3 vom 22.01.2020 S. 60; 03.06.2020 S. 390)


Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Allgemeines

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Leitlinien zur Anwendung des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) sowie der Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV). Sie soll die Rechtsanwendung erleichtern, indem sie in der Praxis häufige Fallkonstellationen in typisierter Weise vorentscheidet. Um dem Einzelfall gerecht zu werden, darf die Behörde in atypisch gelagerten Fällen von der vorliegenden Verwaltungsvorschrift abweichen. Die Pflicht zur Beachtung der Vorschriften des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung bleibt hiervon unberührt.

Regelungssystematisch knüpft die vorliegende Verwaltungsvorschrift überwiegend an die Vorschriften des Personalausweisgesetzes an. Nur dort, wo sich eine Vorschrift unmittelbar auf eine Vorgabe in der Personalausweisverordnung bezieht, wird diese als Anknüpfungspunkt gewählt.

Soweit diese Verwaltungsvorschrift keine Regelung enthält, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV) vom 16.12.2019 entsprechend anzuwenden, wenn deren Zweck auf das Ausweiswesen gleichermaßen zutrifft. Insbesondere gilt dies für die Einträge zum Familiennamen, Vornamen), Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad, zur Augenfarbe und Größe etc., ebenso wie für die Antragstellung und für die Abfrage zur Staatsangehörigkeit sowie für die Identitätsfeststellung.

Als weitere Arbeitshilfe soll auf das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herausgegebene "Handbuch für Personalausweisbehörden" (Stand: Mai 2019) zurückgegriffen werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die antragstellende Person alle für sie notwendigen Informationen im Rahmen der Antragstellung, der Abholung, des Änderungsdienstes sowie der Sperrung bzw. Entsperrung erhält. Dies kann durch die Beachtung der im Handbuch enthaltenen Gesprächsleitfäden sichergestellt werden.

Verwaltungsvorschriften zum Personalausweisgesetz

Zu § 3 PAuswG - Vorläufiger Personalausweis

§ 3 Absatz 1

G.3.1.1 Eilbedürftigkeit

Vorläufige Personalausweise können, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 PAuswG erfüllt sind - also die Eilbedürftigkeit von der antragstellenden Person glaubhaft gemacht wurde und diese nicht über einen Reisepass verfügt - in mehrfacher Folge ausgestellt werden.

Eine Beschränkung der Anzahl von aufeinanderfolgend ausgestellten vorläufigen Personalausweisen oder eine verpflichtende Koppelung mit der Ausstellung eines regulären Personalausweises sind nicht zulässig.

G.3.1.2 Siegelung

Vorläufige Personalausweise sind vor ihrer Ausgabe an den Ausweisinhaber durch Unterschrift und Dienstsiegel der Personalausweisbehörde auszufertigen. Die Unterschrift und das Dienstsiegel sind auf der Rückseite des vorläufigen Personalausweises anzubringen.

§ 3 Absatz 2

G.3.2.1 Ausstellung durch Inlandsbehörden

Vorläufige Personalausweise werden nur durch inländische Personalausweisbehörden ausgestellt. Eine Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen durch Auslandsvertretungen ist unzulässig.

Zu § 4 PAuswG - Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate

G.4.1 Ausgabe an die antragstellende Person

Spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises ist der alte Personalausweis einzuziehen (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV) und der Ausweis sichtbar zu entwerten. Die Entwertung erfolgt grundsätzlich durch das vollständige Abschneiden des die maschinenlesbare Zone enthaltenden Teils des Personalausweises. Mindestens ist jedoch erforderlich, dass der linke Teil der maschinenlesbaren Zone abgeschnitten wird und damit die Dokumentenkennung (IDD << ) sowie ein Teil der Seriennummer (erste maschinenlesbare Zeile), ein Teil des Geburtsdatums (zweite maschinenlesbare Zeile) und ein Teil des Familiennamens (dritte maschinenlesbare Zeile) abgetrennt werden. Der abgeschnittene Teil ist gemäß Nummer 6.3.4 PassVwV zu vernichten.

Auf Wunsch der antragstellenden Person kann der entwertete alte Personalausweis wieder ausgehändigt werden, hierzu ist vorher - sofern das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist - ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten. Der vorläufige Personalausweis oder der Ersatzpersonalausweis dürfen auch entwertet nicht wieder ausgehändigt werden.

Zu § 5 PAuswG - Ausweismuster, gespeicherte Daten

§ 5 Absatz 2

G.5.2.1 Bezeichnung des Wohnorts

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