Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

PassVwV - Passverwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes

Vom 16. Dezember 2019
(GMBl. Nr. 2/3 vom 22.01.2020 S. 24)



Archiv: 2009

Artikel 1

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Zu § 1 Passpflicht

§ 1 Absatz 1

1.1.1 Passpflichtiger Tatbestand

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder aus ihr ausreisen wollen, haben einen gültigen Pass oder Passersatz (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) im Sinne des § 7 Absatz 1 der Passverordnung - PassV - (z.B. Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis) mitzuführen und sich auf Verlangen damit auszuweisen (Passpflicht). Dies gilt auch dann, wenn neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besteht. Personen, die sich nicht durch einen gültigen deutschen Pass oder Passersatz ausweisen können, ist die Einreise zu gestatten, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden kann (z.B. durch einen Pass oder Ausweis, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist). Zur Feststellung der Identität ist entsprechend Nummer 6.3.1 zu verfahren. Verstöße gegen die Passpflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 25 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5).

1.1.2 Reisebestimmungen anderer EU- Mitgliedstaaten und ausländischer Staaten

Die Passbehörden erteilen keine verbindlichen Auskünfte über die geltenden Reisebestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten und ausländischer Staaten. Hierüber haben sich Reisende bei den Behörden des Zielstaats und etwaiger Transitstaaten zu erkundigen.

§ 1 Absatz 2

1.2.1 Reisepass

Die antragstellende Person hat kein Wahlrecht, ob ein Reisepass oder ein vorläufiger Reisepass ausgestellt wird. Es ist grundsätzlich ein Reisepass auszustellen (siehe Nummer 1.2.3 zur Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses).

1.2.2 Kinderreisepass

Ein Kinderreisepass ist bei der Abholung eines Reisepasses einzuziehen oder zu entwerten, wobei die Regelungen nach § 1 Absatz 3 (siehe Nummer 1.3.1) hiervon unberührt bleiben.

Kinderreisepässe ohne Lichtbild bzw. Kinderausweise müssen bei der Aushändigung eines Reisepasses nach Entwertung nicht eingezogen werden.

1.2.3 Vorläufiger Reisepass

Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen.

1.2.4 Amtlicher Pass

Die Ausstellung eines amtlichen Passes schließt die Ausstellung eines Reisepasses, vorläufigen Reisepasses oder Kinderreisepasses nicht aus.

§ 1 Absatz 3

1.3.1 Grundsätzlich nur ein Pass

Jeder Deutsche und jede Deutsche darf grundsätzlich nur einen deutschen Reisepass, Kinderreisepass oder vorläufigen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Legt die antragstellende Person schlüssig, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (Flugticket, Bestätigung durch Arbeitgeber, Briefwechsel mit Geschäftspartnern, Visabeschaffung u. a.) dar, dass ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines zweiten Passes besteht, kann dieser Pass ausgestellt werden. Die Verpflichtung zum Nachweis des berechtigten Interesses obliegt der antragstellenden Person. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel immer dann vor, wenn die antragstellende Person in einen Staat einreisen will, der Deutschen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben. Gleiches gilt auch für Mitglieder des zivilen Gefolges und bei Angehörigen gemäß Artikel III Absatz 3 des NATO-Truppenstatuts, deren Reisepass eine Statusbescheinigung enthält sowie für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen und das seefahrende Personal von Seeschifffahrtsunternehmen. Die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft ein zweiter Pass benötigt wird, genügt allerdings nicht. In Ausnahmefällen können auch weitere Pässe ausgestellt werden.

Ein weiterer Pass ist auch dann ein Zweitpass, wenn dessen Gültigkeitsdauer über die Restgültigkeitsdauer des Erstpasses hinausgeht.

Beantragt der Inhaber/die Inhaberin eines vorläufigen Reisepasses in einem begründeten Fall einen Reisepass oder amtlichen Pass und wird ein berechtigtes Interesse an dem weiteren Besitz des vorläufigen Reisepasses nachgewiesen, wird der neu ausgestellte Reisepass oder amtliche Pass zum Erstpass und der vorläufige Reisepass zum sogenannten Zweitpass (siehe auch Nummer 6.2.2.8).

Die Ausstellung von weiteren Pässen nach § 1 Absatz 3 umfasst alle Arten von Pässen im Sinne des § 1 Absatz 2.

1.3.2 Passersatz

Neben einem Pass im Sinne von § 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion