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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

PAuswGebV - Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

Vom 01. November 2010
(BGBl. I Nr. 54 vom 02.11.2010 S. 1477; 20.02.2013 S. 330; 01.07.2015 S. 1101; 15.10.2020 S. 2199 20; 30.10.2023 Nr. 290 23a1; 23a2 i.K.)
Gl.-Nr.: 210-6-2



Überschrift geändert: 20

Auf Grund des § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:

§ 1 Gebühren für Ausweise 20 23a1 23a2

(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:

  1. 22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inhaber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist,
  2. 37 Euro in allen anderen Fällen

(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.

(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person

  1. außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder
  2. von einer nicht zuständigen Behörde.

(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben

  1. um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,
  2. um 41 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,
  3. um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt,
  4. (gültig ab 01.05.2025 um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde.)

(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.

(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.

§ 1a (aufgehoben) 20 23a1

§ 2 Gebühr für die eID-Karte 20 23a1

(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.

§ 2a (aufgehoben) 20 23a1

§ 3 Gebühren für Berechtigungen

Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu erheben:

  1. 102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,
  2. 80 Euro für die Versagung einer Berechtigung,
  3. 115 Euro für die Rücknahme oder den Widerruf einer Berechtigung.

§ 3a Evaluierung

§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.

ENDE

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