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PAuswGebV - Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
Vom 01. November 2010
(BGBl. I Nr. 54 vom 02.11.2010 S. 1477; 20.02.2013 S. 330; 01.07.2015 S. 1101; 15.10.2020 S. 2199 20; 30.10.2023 Nr. 290 23a1; 23a2 i.K.)
Gl.-Nr.: 210-6-2
Überschrift geändert: 20
Auf Grund des § 34 Nummer 8 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt:
§ 1 Gebühren für Ausweise 20 23a1 23a2
(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:
(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person
(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben
(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.
(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.
§ 2 Gebühr für die eID-Karte 20 23a1
(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.
§ 3 Gebühren für Berechtigungen
Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu erheben:
§ 3a Evaluierung
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.11.2023)
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