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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürVwGebBVO - Thüringer Verwaltungsgebührenbemessungsverordnung
Verordnung über Vorgaben zur Bemessung der Verwaltungsgebühren nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz

- Thüringen -

Vom 23. August 2018
(GVBl. Nr. 10 vom 18.10.2018 S. 401)



Aufgrund des § 21 Abs. 4 Satz 8 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes ( ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind weitere Vorgaben zur Bemessung der Verwaltungsgebühren nach den §§ 8 und 9 ThürVwKostG.

§ 2 Grundlagen der Gebührenbemessung

(1) Der Verwaltungsaufwand bildet die Grundlage der Bemessung der Gebühren. Für die Bemessung der Gebühren ist der durchschnittlich notwendige Verwaltungsaufwand einer typischen öffentlichen Leistung der betreffenden Art, beginnend mit der kostenrechtlichen Veranlassung bis zur Beendigung der öffentlichen Leistung, aller an der Erbringung beteiligten Behörden zu ermitteln. Mehrere sachlich zusammenhängende öffentliche Leistungen können in einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.

(2) Zu berücksichtigen ist der durchschnittliche notwendige Verwaltungsaufwand, der

  1. durch die öffentliche Leistung selbst und
  2. durch Neben- und Zusatzleistungen, die mit der eigentlichen Erbringung der öffentlichen Leistung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen, verursacht wird.

(3) Als Gemeinkosten werden innerhalb des notwendigen durchschnittlichen Verwaltungsaufwands nach Absatz 2 Nr. 2 insbesondere der Aufwand anteilig berücksichtigt für:

  1. die Leitung,
  2. die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
  3. die Rechts- und Fachaufsicht sowie
  4. sonstige Verwaltungsbereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

(4) Für die anteilige Berücksichtigung der Gemeinkosten auf die Einzelkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die öffentliche Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen. Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, sind sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag zu den Einzelkosten anzusetzen.

(5) Bei der Gebührenbemessung sind nicht zu berücksichtigen:

  1. der Verwaltungsaufwand, der bereits bei der Gebührenbemessung einer anderen öffentlichen Leistung berücksichtigt wird,
  2. der Verwaltungsaufwand für eine andere nicht gebührenpflichtige öffentliche Leistung,
  3. Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen, und
  4. Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.

(6) Steht der Verwaltungsaufwand fest, ist nach dem Äquivalenzprinzip im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG zu prüfen, in welchem Umfang die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob für den Gebührenschuldner ein wirtschaftlicher Vor- oder Nachteil mit der öffentlichen Leistung verbunden ist. Ferner sind den Gebührenschuldner betreffende Vor- und Nachteile rechtlicher, tatsächlicher, finanzieller und sonstiger Art zu würdigen. Maßgeblich für die Prüfung ist der Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.

(7) Die Gebührenbemessung ist für Dritte nachprüfbar zu dokumentieren.

§ 3 Bemessungsmethoden für den durchschnittlich notwendigen Verwaltungsaufwand

(1) Zur Ermittlung des durchschnittlich notwendigen Verwaltungsaufwands einer öffentlichen Leistung sind grundsätzlich die Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 1.4 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Höhe dieser Gebühren gilt als Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürVwKostG für einen Standardbüroarbeitsplatz.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Besonderheiten einer bestimmten öffentlichen Leistung oder einer Gruppe von öffentlichen Leistungen zu einem erheblichen Abweichen des durchschnittlich notwendigen Verwaltungsaufwands vom Verwaltungsaufwand eines Standardbüroarbeitsplatzes führen würde. Die Ermittlung des für diese öffentlichen Leistungen durchschnittlich notwendigen Verwaltungsaufwandes erfolgt nach den Sätzen 3 und 4 sowie den §§ 4 bis 6 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sach- und Rechtslage, soweit keine andere geeignete Methode zur Ermittlung des Verwaltungsaufwandes zur Verfügung steht. Bei der Ermittlung können auch einzelne Berechnungsgrößen der in Absatz 1 genannten Gebühren nach dem Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Lassen sich die Kosten nach den §§ 4 und 5 oder Teile davon nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

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(Stand: 13.11.2018)

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